Legale Privatkopie nur aus legalen Quellen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass das Recht auf Privatkopie nur dann gelten darf, wenn es zur Grundlage hat, dass die Kopie nicht aus einer illegalen Quelle stammt.
Den Volltext des Urteils des EuGH können Sie hier aufrufen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d63637a7bbc36e4fac93fd9584d13e19f8.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OaNeMe0?text=&docid=150786&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=516140
(EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C 435/12)
Bislang war es streitig, ob sich eine Privatperson auch dann auf ihr Recht auf Privatkopie (in Deutschland in § 53 UrhG geregelt, Link: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html) berufen kann, wenn die Kopie von einer rechtswidrigen, illegalen Quelle stammt.
Der deutsche Gesetzgeber hatte zum 01.01.2008 bereits vorgesehen, dass die Vorlage, aus welcher eine Privatkopie erstellt wird, nicht aus einer „offensichtlich rechtswidrigen Quelle“ stammt.
Der Absatz 1 des § 53 des UrhG lautete demgemäß wie folgt:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Unsere Meinung
Das Urteil des EuGH besagt letztlich nicht nur, dass diese Regelung auf der Basis europäischen Rechts zulässig ist, sondern sogar, dass eine andere Regelung unzulässig wäre. In keinem Land der EU darf also künftig eine Regelung angewendet werden, nach der es keine Rolle spielt, ob eine erlaubte Privatkopie aus einer rechtswidrigen oder rechtmäßigen Vorlage stammt.
Als eindeutig rechtswidrige Quelle haben deutsche Gerichte beispielsweise bereits die bekannten Internettauschbörsen angesehen. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn dort kostenlos ein aktuelles oder bekanntes, ansonsten kostenpflichtiges Werk (Musik, Film, Software, Spiel) angeboten wird. Eine solche Kopie kann damit niemals eine rechtmäßige Privatkopie sein.
Gleiches dürfte für die Kopie von erkennbar illegalen Vervielfältigungen von CD’s, DVD’s oder sonstigen Datenträgern gelten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Den Volltext des Urteils des EuGH können Sie hier aufrufen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d63637a7bbc36e4fac93fd9584d13e19f8.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OaNeMe0?text=&docid=150786&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=516140
(EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C 435/12)
Bislang war es streitig, ob sich eine Privatperson auch dann auf ihr Recht auf Privatkopie (in Deutschland in § 53 UrhG geregelt, Link: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html) berufen kann, wenn die Kopie von einer rechtswidrigen, illegalen Quelle stammt.
Der deutsche Gesetzgeber hatte zum 01.01.2008 bereits vorgesehen, dass die Vorlage, aus welcher eine Privatkopie erstellt wird, nicht aus einer „offensichtlich rechtswidrigen Quelle“ stammt.
Der Absatz 1 des § 53 des UrhG lautete demgemäß wie folgt:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Unsere Meinung
Das Urteil des EuGH besagt letztlich nicht nur, dass diese Regelung auf der Basis europäischen Rechts zulässig ist, sondern sogar, dass eine andere Regelung unzulässig wäre. In keinem Land der EU darf also künftig eine Regelung angewendet werden, nach der es keine Rolle spielt, ob eine erlaubte Privatkopie aus einer rechtswidrigen oder rechtmäßigen Vorlage stammt.
Als eindeutig rechtswidrige Quelle haben deutsche Gerichte beispielsweise bereits die bekannten Internettauschbörsen angesehen. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn dort kostenlos ein aktuelles oder bekanntes, ansonsten kostenpflichtiges Werk (Musik, Film, Software, Spiel) angeboten wird. Eine solche Kopie kann damit niemals eine rechtmäßige Privatkopie sein.
Gleiches dürfte für die Kopie von erkennbar illegalen Vervielfältigungen von CD’s, DVD’s oder sonstigen Datenträgern gelten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht