EuGH: Setzen von Hyperlinks kann zustimmungspflichtig sein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 13.02.2014 erstmals festgestellt, dass die Bereitstellung von Links zu geschützten Werken im Internet eine urheberrechtsrelevante Wiedergabehandlung darstellt. Den Nutzern werde durch die Verlinkung direkter Zugang zu diesen Werken verschafft.
Die Erlaubnispflicht einer solchen „Zugangseröffnung“ hänge davon ab, ob die Adressaten einer Verlinkung als „Öffentlichkeit“ zu betrachten seien. Dies sei dann der Fall, wenn eine Verlinkung sich an ein „neues Publikum“ richte, das die Rechteinhaber nicht erfassen wollten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe auf der Ausgangsseite erlaubten.
Konkret ging es in dem Fall darum, dass ein schwedisches Unternehmen eine Internetseite betreibt, auf der Hyperlinks eingebunden waren, die auch zu Presseartikeln auf der Website einer Tageszeitung führten. Dagegen richtete sich eine Klage mehrerer Journalisten, deren Presseartikel ohne Einwilligung verlinkt wurden. Das Schwedische Gericht legte die Sache dem EuGH vor und fragte, ob die Bereitstellung solcher Links eine öffentliche Wiedergabe darstellt, die der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers bedarf.
Letztlich kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es hier konkret an einer Wiedergabe für ein „neues Publikum“ gefehlt habe, da der Zugang zu den Presseartikeln der verlinkten Seite technisch nicht beschränkt gewesen sei. Es bedürfe daher auch keiner Erlaubnis der klagenden Journalisten für die Einbindung der beanstandeten Hyperlinks. Dieser Wertung stünde es auch nicht entgegen, wenn für die Nutzer bei Aufruf der Links nicht erkennbar gewesen sein sollte, dass die verlinkten Presseartikel von einer anderen Seite stammten.
Der EuGH hat mit diesem Urteil nach fast zehn Jahren die Rechtsprechung des BGH geändert, wonach das Setzen von Hyperlinks keine urheberrechtsrelevante Wiedergabe darstellte (so genannte „Paperboy-Entscheidung).
Das Verlinken fremder Inhalte kann also nach dem Urteil des EuGH die Zustimmung der Rechteinhaber dann erfordern, wenn dadurch einem „neuen Publikum“ Zugang zu geschützten Inhalten ermöglicht wird. Für die Zustimmungsbedürftigkeit einer solchen Verlinkung soll es nach dem Willen der europäischen Richter dabei nicht darauf ankommen, ob derjenige, der den Hyperlink setzt, das fremde Werk zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht (wie zum Beispiel beim Einbetten von YouTube-Videos). Der EuGH knüpft die Pflicht zur Zustimmung zu einer Verlinkung allein daran, welches Publikum die betroffenen Rechteinhaber konkret mit der ursprünglichen Veröffentlichung erreichen wollten.
(EuGH, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen C-466/12)
Unser Tipp
Wer einen Link setzt oder einen Inhalt über ein soziales Netzwerk teilt, muss sich also in jedem Fall zuvor mit allen ihm zumutbaren Mitteln vergewissern, ob der Zugang zu diesen Inhalten vom Rechteinhaber in irgend einer Art und technisch beschränkt wird oder beschränkt werden sollte, beispielsweise durch eine Paywall, eine Session-URL oder ähnliche Maßnahmen. Fehlt es an der sicheren Erkenntnis, ob der Rechteinhaber tatsächlich keinerlei Einschränkung beabsichtigt hat, sollte von einer Verlinkung aus Sicherheitsgründen besser abgesehen werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Die Erlaubnispflicht einer solchen „Zugangseröffnung“ hänge davon ab, ob die Adressaten einer Verlinkung als „Öffentlichkeit“ zu betrachten seien. Dies sei dann der Fall, wenn eine Verlinkung sich an ein „neues Publikum“ richte, das die Rechteinhaber nicht erfassen wollten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe auf der Ausgangsseite erlaubten.
Konkret ging es in dem Fall darum, dass ein schwedisches Unternehmen eine Internetseite betreibt, auf der Hyperlinks eingebunden waren, die auch zu Presseartikeln auf der Website einer Tageszeitung führten. Dagegen richtete sich eine Klage mehrerer Journalisten, deren Presseartikel ohne Einwilligung verlinkt wurden. Das Schwedische Gericht legte die Sache dem EuGH vor und fragte, ob die Bereitstellung solcher Links eine öffentliche Wiedergabe darstellt, die der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers bedarf.
Letztlich kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es hier konkret an einer Wiedergabe für ein „neues Publikum“ gefehlt habe, da der Zugang zu den Presseartikeln der verlinkten Seite technisch nicht beschränkt gewesen sei. Es bedürfe daher auch keiner Erlaubnis der klagenden Journalisten für die Einbindung der beanstandeten Hyperlinks. Dieser Wertung stünde es auch nicht entgegen, wenn für die Nutzer bei Aufruf der Links nicht erkennbar gewesen sein sollte, dass die verlinkten Presseartikel von einer anderen Seite stammten.
Der EuGH hat mit diesem Urteil nach fast zehn Jahren die Rechtsprechung des BGH geändert, wonach das Setzen von Hyperlinks keine urheberrechtsrelevante Wiedergabe darstellte (so genannte „Paperboy-Entscheidung).
Das Verlinken fremder Inhalte kann also nach dem Urteil des EuGH die Zustimmung der Rechteinhaber dann erfordern, wenn dadurch einem „neuen Publikum“ Zugang zu geschützten Inhalten ermöglicht wird. Für die Zustimmungsbedürftigkeit einer solchen Verlinkung soll es nach dem Willen der europäischen Richter dabei nicht darauf ankommen, ob derjenige, der den Hyperlink setzt, das fremde Werk zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht (wie zum Beispiel beim Einbetten von YouTube-Videos). Der EuGH knüpft die Pflicht zur Zustimmung zu einer Verlinkung allein daran, welches Publikum die betroffenen Rechteinhaber konkret mit der ursprünglichen Veröffentlichung erreichen wollten.
(EuGH, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen C-466/12)
Unser Tipp
Wer einen Link setzt oder einen Inhalt über ein soziales Netzwerk teilt, muss sich also in jedem Fall zuvor mit allen ihm zumutbaren Mitteln vergewissern, ob der Zugang zu diesen Inhalten vom Rechteinhaber in irgend einer Art und technisch beschränkt wird oder beschränkt werden sollte, beispielsweise durch eine Paywall, eine Session-URL oder ähnliche Maßnahmen. Fehlt es an der sicheren Erkenntnis, ob der Rechteinhaber tatsächlich keinerlei Einschränkung beabsichtigt hat, sollte von einer Verlinkung aus Sicherheitsgründen besser abgesehen werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht