Abmahnfalle Urhebernennung bei Bildern
Ein Urteil macht seit gestern die Runde. Die Netzgemeinde ist bestürzt. Helle Aufregung in den einschlägigen Foren und Blogs. Es geht um eine Abmahnfalle bei der Verwendung von fremden Bildern im Internet.
Was ist passiert?
Das Landgericht Köln hat mit einer am 30.01.2014 verkündeten Entscheidung (Aktenzeichen 14 O 427/13, die Entscheidung ist leider noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass die Pflicht zur Nennung des Urhebers eines Bildes auch dann erfüllt werden muss, wenn das Bild zwar in eine Webseite eingebettet ist, aber auch auf einer eigenen URL abgelegt wird und dort direkt abgerufen werden kann.
Konkret hatte ein Webseitenbetreiber ein Foto von der Bildagentur Pixelio ordnungsgemäß lizenziert und in seiner Webseite verwendet. Er hat auch brav die Urhebernennung des Fotografen und die Nennung von Pixelio – so wie in den Lizenzbedingungen gefordert – vorgenommen. Schon das ist aller Ehren wert, da viele sich nicht einmal die Mühe machen, die Lizenzbedingungen genau anzusehen, was übrigens die erste große Haftungsfalle ist, da dort oft genau geregelt ist, was mit dem Bild tatsächlich gemacht werden darf und was nicht.
Aber: Das Bild war auch – was mehr oder weniger üblich ist, da die CMS-Systeme das ohnehin so machen – über einen direkte URL ohne den sonstigen Content der Website aufrufbar und über Suchmaschinen auffindbar. Hat man diese direkte URL eingegeben oder angeklickt, dann erscheint eben nur das Bild ohne die auf der zugehörigen Website platzierte Urhebernennung.
Auf die diesbezügliche Abmahnung des Fotografen hin gab der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab. Daher beantragte der Fotograf eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln. Trotz mündlicher Verhandlung wurde die Einstweilige Verfügung erlassen. Das Gericht hat entschieden, dass die Abmahnung berechtigt war, der Fotograf also den beantragten Unterlassungsanspruch und damit auch einen Schadensersatzanspruch hat, da die Auffindbarkeit des Bildes unter einer eigenen URL ohne den Content der Webseite eine eigene Nutzung darstelle, die ebenso wiederum der Urhebernennung bedarf.
Unsere Meinung
Rein rechtlich dogmatisch betrachtet ist die Argumentation des Gerichts schlüssig und durchaus vertretbar.
Unter dem Aspekt aber, dass nahezu jedes Bild über eine direkte URL aufrufbar ist und der Tatsache, dass die Urhebernennung dann nur auf dem Bild selbst erfolgen könnte, ist die Entscheidung nicht hinnehmbar.
Zum einen, da es technisch unzumutbar für den Webseitenbetreiber ist, diese geforderte Maßnahme umzusetzen (wie soll das in der Praxis geschehen?). Zum Anderen, da schon die Frage einer eigenen Nutzung sehr fragwürdig ist, da es letztlich dieselbe Nutzungshandlung darstellt, wenn ein Bild eingestellt wird, auch wenn dieses sodann technisch bedingt über eine eigene URL nochmals gesondert aufgefunden werden kann. Das Einstellen des Bildes beruht nämlich auf einem einzigen, einheitlichen Willensentschluss des Nutzers.
Die zurzeit kursierende Lösung, dass die Urhebernennung im Bild selbst erfolgen müsste, halte ich für untauglich. Zum Einen könnte das nämlich eine unzulässige Entstellung sein, zum Anderen handelt es sich dabei wohl auch um eine Bearbeitung des ursprünglichen Bildes, wofür wiederum die Bearbeitungsrechte bestehen müssten, was regelmäßig nicht der Fall ist.
Man kann nur hoffen, dass die Entscheidung angegriffen wird und das OLG Köln in der Berufung dem technischen Teil der Fragestellung mehr Aufmerksamkeit schenkt. Es geht am Ende des Tages stets auch um die Zumutbarkeit solcher Maßnahmen und gerade diese scheint mir hier nicht gegeben zu sein. Das Urteil ist noch nicht einmal zugestellt. Danach beginnt die Frist von einem Monat zur Einlegung der Berufung. Rechtskräftig kann die Entscheidung erst danach werden, falls Berufung nicht eingelegt wird.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Was ist passiert?
Das Landgericht Köln hat mit einer am 30.01.2014 verkündeten Entscheidung (Aktenzeichen 14 O 427/13, die Entscheidung ist leider noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass die Pflicht zur Nennung des Urhebers eines Bildes auch dann erfüllt werden muss, wenn das Bild zwar in eine Webseite eingebettet ist, aber auch auf einer eigenen URL abgelegt wird und dort direkt abgerufen werden kann.
Konkret hatte ein Webseitenbetreiber ein Foto von der Bildagentur Pixelio ordnungsgemäß lizenziert und in seiner Webseite verwendet. Er hat auch brav die Urhebernennung des Fotografen und die Nennung von Pixelio – so wie in den Lizenzbedingungen gefordert – vorgenommen. Schon das ist aller Ehren wert, da viele sich nicht einmal die Mühe machen, die Lizenzbedingungen genau anzusehen, was übrigens die erste große Haftungsfalle ist, da dort oft genau geregelt ist, was mit dem Bild tatsächlich gemacht werden darf und was nicht.
Aber: Das Bild war auch – was mehr oder weniger üblich ist, da die CMS-Systeme das ohnehin so machen – über einen direkte URL ohne den sonstigen Content der Website aufrufbar und über Suchmaschinen auffindbar. Hat man diese direkte URL eingegeben oder angeklickt, dann erscheint eben nur das Bild ohne die auf der zugehörigen Website platzierte Urhebernennung.
Auf die diesbezügliche Abmahnung des Fotografen hin gab der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab. Daher beantragte der Fotograf eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln. Trotz mündlicher Verhandlung wurde die Einstweilige Verfügung erlassen. Das Gericht hat entschieden, dass die Abmahnung berechtigt war, der Fotograf also den beantragten Unterlassungsanspruch und damit auch einen Schadensersatzanspruch hat, da die Auffindbarkeit des Bildes unter einer eigenen URL ohne den Content der Webseite eine eigene Nutzung darstelle, die ebenso wiederum der Urhebernennung bedarf.
Unsere Meinung
Rein rechtlich dogmatisch betrachtet ist die Argumentation des Gerichts schlüssig und durchaus vertretbar.
Unter dem Aspekt aber, dass nahezu jedes Bild über eine direkte URL aufrufbar ist und der Tatsache, dass die Urhebernennung dann nur auf dem Bild selbst erfolgen könnte, ist die Entscheidung nicht hinnehmbar.
Zum einen, da es technisch unzumutbar für den Webseitenbetreiber ist, diese geforderte Maßnahme umzusetzen (wie soll das in der Praxis geschehen?). Zum Anderen, da schon die Frage einer eigenen Nutzung sehr fragwürdig ist, da es letztlich dieselbe Nutzungshandlung darstellt, wenn ein Bild eingestellt wird, auch wenn dieses sodann technisch bedingt über eine eigene URL nochmals gesondert aufgefunden werden kann. Das Einstellen des Bildes beruht nämlich auf einem einzigen, einheitlichen Willensentschluss des Nutzers.
Die zurzeit kursierende Lösung, dass die Urhebernennung im Bild selbst erfolgen müsste, halte ich für untauglich. Zum Einen könnte das nämlich eine unzulässige Entstellung sein, zum Anderen handelt es sich dabei wohl auch um eine Bearbeitung des ursprünglichen Bildes, wofür wiederum die Bearbeitungsrechte bestehen müssten, was regelmäßig nicht der Fall ist.
Man kann nur hoffen, dass die Entscheidung angegriffen wird und das OLG Köln in der Berufung dem technischen Teil der Fragestellung mehr Aufmerksamkeit schenkt. Es geht am Ende des Tages stets auch um die Zumutbarkeit solcher Maßnahmen und gerade diese scheint mir hier nicht gegeben zu sein. Das Urteil ist noch nicht einmal zugestellt. Danach beginnt die Frist von einem Monat zur Einlegung der Berufung. Rechtskräftig kann die Entscheidung erst danach werden, falls Berufung nicht eingelegt wird.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht