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Vertragsrecht: Fachmann muss Kunde aufklären

Timo Schutt | 29.01.2014
Im Vertragsrecht gibt es einen wichtigen Grundsatz: Der Fachmann muss seinen Kunden aufklären, d.h. ihn treffen in bestimmten Fällen Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertrags- bzw. Verhandlungspartner. Diese scheinbar so einfache Regel birgt in der Praxis viel Sprengstoff.

Grundsätzlich muss der Dienstleister die an ihn gestellte Fragen auch richtig beantworten. Ist er sich nicht sicher, ob seine Antwort richtig ist, muss er das dazu sagen. Aussagen “ins Blaue hinein” können zu einer Anfechtung und zu einem Schadenersatzanspruch des Vertragspartners führen (siehe § 123 BGB).

Oftmals stellt der Vertragspartner aber keine Fragen, weil er nicht weiß, dass er gerade eine Frage stellen sollte: Ihm fehlt das Fachwissen; daher beauftragt er ja auch den professionellen Dienstleister.

Der Dienstleister muss seinen Vertragspartner ungefragt dann aufklären, wenn dieser auf die Aufklärung vertrauen darf bzw. der Dienstleister erkennt, dass eine Aufklärung für den Vertragspartner wichtig wäre. Je größer das so genannte Wissensgefälle zwischen den beiden ist, desto intensiver muss der Dienstleister aufklären. Dabei muss er folgende Aspekte berücksichtigen:
• Den Zeitpunkt: Die Aufklärung muss so frühzeitig erfolgen, dass der Vertragspartner noch reagieren kann.
• Den Umfang: Die Aufklärung muss so erfolgen, dass der Vertragspartner hieran seine Entscheidungen treffen kann. Hier spielt der konkrete Auftrag eine wichtige Rolle: Je umfassender der Auftrag, desto umfangreicher sind auch die Aufklärungspflichten. Die Aufklärung muss dabei so verständlich erfolgen, dass der Aufgeklärte auch wirklich schlauer ist also vorher.
• Und schließlich den Nachweis: Der Aufklärende muss im Streitfall später nachweisen können, dass und worüber er wie aufgeklärt hat.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq