Konvertierung von Streams in Dateien rechtswidrig?
Vor dem Landgericht Hamburg haben drei führende Unternehmen der Musikindustrie gegen den Betreiber eines Dienstes, der Audiostreams im Internet in MP3-Dateien zur dauerhaften Speicherung umwandelt (konvertiert) einen Sieg errungen.
Das Landgericht hat in einem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass es den Betreiber des Konvertierungsdienstes zur künftigen Unterlassung verurteilt hätte, wenn der Beklagte nicht noch im laufenden Prozess eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.
Entscheidend für diese Ansicht war aber wohl der Umstand, dass der Anbieter des Dienstes die Konvertierung und Speicherung der Datei vollständig selbst übernommen hat und beim zweiten Nutzer, der dieselbe Datei konvertieren wollte, einfach die bereits vorhanden Kopie zur Verfügung gestellt hat. Das stellt sicherlich eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar.
Anders wäre es wohl zu beurteilen, wenn der Nutzer selbst Hersteller der Kopie ist und der Dienstleister lediglich ein Tool, also ein Werkzeug dafür (eine Software zum Beispiel) zur Verfügung stellt. Dann nämlich, wenn der Nutzer durch Bedienung der Software sich die Kopie selbst herstellt und ausschließlich auf seinem Rechner die Kopie abgespeichert wird, ohne, dass andere darauf zugreifen können oder eine Kopie beim Dienstleister verbleibt, kann es sich – wenn es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt – um eine erlaubte Privatkopie handeln.
Unser Tipp
Verlassen sollten Sie sich auf diese Rechtsmeinung nicht. Es gibt noch keine aussagekräftigen Urteile, insbesondere nicht vom BGH, zu solchen Diensten. Es spricht aber einiges für die hier genannte Ansicht.
Entscheidend ist dabei aber immer, dass es sich eben nicht um eine offenkundig rechtswidrige Quelle handelt, also zum Beispiel das Streaming eines aktuellen Kinofilms oder eines aktuellen Musikstücks außerhalb einer offiziellen Webradiostation o.ä. Das Risiko, dass ein Gericht eine Quelle als offensichtlich rechtswidrig einstuft, liegt beim Nutzer.
Daher ist hier Vorsicht geboten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das Landgericht hat in einem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass es den Betreiber des Konvertierungsdienstes zur künftigen Unterlassung verurteilt hätte, wenn der Beklagte nicht noch im laufenden Prozess eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.
Entscheidend für diese Ansicht war aber wohl der Umstand, dass der Anbieter des Dienstes die Konvertierung und Speicherung der Datei vollständig selbst übernommen hat und beim zweiten Nutzer, der dieselbe Datei konvertieren wollte, einfach die bereits vorhanden Kopie zur Verfügung gestellt hat. Das stellt sicherlich eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar.
Anders wäre es wohl zu beurteilen, wenn der Nutzer selbst Hersteller der Kopie ist und der Dienstleister lediglich ein Tool, also ein Werkzeug dafür (eine Software zum Beispiel) zur Verfügung stellt. Dann nämlich, wenn der Nutzer durch Bedienung der Software sich die Kopie selbst herstellt und ausschließlich auf seinem Rechner die Kopie abgespeichert wird, ohne, dass andere darauf zugreifen können oder eine Kopie beim Dienstleister verbleibt, kann es sich – wenn es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt – um eine erlaubte Privatkopie handeln.
Unser Tipp
Verlassen sollten Sie sich auf diese Rechtsmeinung nicht. Es gibt noch keine aussagekräftigen Urteile, insbesondere nicht vom BGH, zu solchen Diensten. Es spricht aber einiges für die hier genannte Ansicht.
Entscheidend ist dabei aber immer, dass es sich eben nicht um eine offenkundig rechtswidrige Quelle handelt, also zum Beispiel das Streaming eines aktuellen Kinofilms oder eines aktuellen Musikstücks außerhalb einer offiziellen Webradiostation o.ä. Das Risiko, dass ein Gericht eine Quelle als offensichtlich rechtswidrig einstuft, liegt beim Nutzer.
Daher ist hier Vorsicht geboten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht