Irreführende Verlinkung auf Hotelbuchungsportal untersagt
Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat der Deutsche Telekom Medien GmbH untersagt, auf ihren Internetseiten „Das Örtliche“ und „Gelbe Seiten“ über Buttons mit der Bezeichnung „online buchen“ und „Hotelbuchung“ auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS zu verlinken. Die Verlinkung sei irreführend, weil der Verbraucher eine direkte Buchungsmöglichkeit beim Hotelbetreiber erwarte.
Auf den betreffenden Internetseiten kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort werden dann neben dem Namen des Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung „Hotelbuchung“ bzw. „online buchen“. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er direkt auf das Buchungsportal des Anbieters HRS. Diese Darstellung hatte die Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kunde diese Darstellung dahingehend verstehen müsse, dass er direkt online mit dem Hotel in Verbindung treten und dort Zimmer buchen könne.
Diese Auffassung hat das LG in seiner Entscheidung bestätigt. Es führt dazu aus, dass die Erwartungshaltung des Verbrauchers, der über „das örtliche.de“ oder „gelbeseiten.de“ Hotels aufsuche, dahin gehe, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten sämtlich direkt zum Hotel führen. In dieser Erwartungshaltung werde der Verbraucher getäuscht, wenn tatsächlich keine direkte Online-Buchungsmöglichkeit beim Hotelbetreiber gegeben sei.
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2013 – Aktenzeichen 3/08 O 197/12)
Quelle: MMR Aktuell 2013, 345130
Unser Tipp
Entscheidend ist immer, wie der durchschnittliche Internetnutzer eine bestimmte Darstellung oder Funktionalität versteht. Das beurteilt letztlich das Gericht. Ob es dabei immer richtig liegt, sei dahin gestellt. Sicher ist aber, dass die Betreiber von Webseiten diese Sichtweise eines objektiven Dritten immer im Hinterkopf haben sollten, wenn es um die Gestaltung und Darstellung des Internetauftritts geht.
Hier ging es insbesondere darum, dass der Nutzer von „Das Örtliche“ oder den „Gelben Seiten“ eben erwartet, dass er direkt zum Hotel geführt wird, da es sich ja bekanntermaßen um Branchenverzeichnisse handelt, also eine direkte Kontaktaufnahme mit dem angezeigten Gewerbebetrieb vorausgesetzt wird. Bei anderen Webseiten würde die Problematik bei gleicher Aufmachung sicherlich anders beurteilt werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Auf den betreffenden Internetseiten kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort werden dann neben dem Namen des Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung „Hotelbuchung“ bzw. „online buchen“. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er direkt auf das Buchungsportal des Anbieters HRS. Diese Darstellung hatte die Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kunde diese Darstellung dahingehend verstehen müsse, dass er direkt online mit dem Hotel in Verbindung treten und dort Zimmer buchen könne.
Diese Auffassung hat das LG in seiner Entscheidung bestätigt. Es führt dazu aus, dass die Erwartungshaltung des Verbrauchers, der über „das örtliche.de“ oder „gelbeseiten.de“ Hotels aufsuche, dahin gehe, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten sämtlich direkt zum Hotel führen. In dieser Erwartungshaltung werde der Verbraucher getäuscht, wenn tatsächlich keine direkte Online-Buchungsmöglichkeit beim Hotelbetreiber gegeben sei.
(LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2013 – Aktenzeichen 3/08 O 197/12)
Quelle: MMR Aktuell 2013, 345130
Unser Tipp
Entscheidend ist immer, wie der durchschnittliche Internetnutzer eine bestimmte Darstellung oder Funktionalität versteht. Das beurteilt letztlich das Gericht. Ob es dabei immer richtig liegt, sei dahin gestellt. Sicher ist aber, dass die Betreiber von Webseiten diese Sichtweise eines objektiven Dritten immer im Hinterkopf haben sollten, wenn es um die Gestaltung und Darstellung des Internetauftritts geht.
Hier ging es insbesondere darum, dass der Nutzer von „Das Örtliche“ oder den „Gelben Seiten“ eben erwartet, dass er direkt zum Hotel geführt wird, da es sich ja bekanntermaßen um Branchenverzeichnisse handelt, also eine direkte Kontaktaufnahme mit dem angezeigten Gewerbebetrieb vorausgesetzt wird. Bei anderen Webseiten würde die Problematik bei gleicher Aufmachung sicherlich anders beurteilt werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht