Apple-Patent für nichtig erklärt
Das Bundespatentgericht hat ein Apple-Patent zur Touchscreen-Bedienung betreffend den sogenannten „Gummiband-Effekt“ für ungültig erklärt. Der Patentanspruch beruhe gemessen am Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entschieden wurden zwei miteinander verbundene Klagen von Motorola Mobility Germany und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent von Apple mit dem Titel „Portable Electronic Device for Photo Management“. Das angegriffene Patent wurde für nichtig erklärt.
Das Gericht beurteilte den Patentanspruch in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Als Stand der Technik wurde eine als Video festgehaltene Präsentation des iPhone durch den damaligen Apple-CEO Steve Jobs herangezogen.
(Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.9.2013 – Aktenzeichen 2 Ni 61/11 EP; 2 Ni 76/11 EP)
Unsere Meinung
Bei einem Patent kommt es entscheidend darauf an, dass es über den zum Anmeldezeitpunkt bekannten Stand der Technik hinausgeht und zwar so, dass diese Weiterentwicklung für einen Fachmann nicht zwingend auf der Hand liegt. Nur dann liegt eine erfinderische Tätigkeit vor.
Wie man sieht, erwischt es zuweilen auch die Großen der Branche. Jeder, der an die Anmeldung eines Patents denkt sollte im ersten Schritt aber folgendes beachten: Die erfinderische Tätigkeit darf noch nirgendwo veröffentlicht sein, wenn sie angemeldet werden soll. Wurde also schon einmal in einem Vortrag, einer Präsentation oder gar einem Firmenprospekt o.ä. über die Erfindung gesprochen oder berichtet gibt es keine Möglichkeit der Eintragung des Patents mehr. Die Erfindung ist dann nämlich nicht mehr „neu“.
Lassen Sie sich so früh als möglich in diesen Fällen beraten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Entschieden wurden zwei miteinander verbundene Klagen von Motorola Mobility Germany und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent von Apple mit dem Titel „Portable Electronic Device for Photo Management“. Das angegriffene Patent wurde für nichtig erklärt.
Das Gericht beurteilte den Patentanspruch in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Als Stand der Technik wurde eine als Video festgehaltene Präsentation des iPhone durch den damaligen Apple-CEO Steve Jobs herangezogen.
(Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.9.2013 – Aktenzeichen 2 Ni 61/11 EP; 2 Ni 76/11 EP)
Unsere Meinung
Bei einem Patent kommt es entscheidend darauf an, dass es über den zum Anmeldezeitpunkt bekannten Stand der Technik hinausgeht und zwar so, dass diese Weiterentwicklung für einen Fachmann nicht zwingend auf der Hand liegt. Nur dann liegt eine erfinderische Tätigkeit vor.
Wie man sieht, erwischt es zuweilen auch die Großen der Branche. Jeder, der an die Anmeldung eines Patents denkt sollte im ersten Schritt aber folgendes beachten: Die erfinderische Tätigkeit darf noch nirgendwo veröffentlicht sein, wenn sie angemeldet werden soll. Wurde also schon einmal in einem Vortrag, einer Präsentation oder gar einem Firmenprospekt o.ä. über die Erfindung gesprochen oder berichtet gibt es keine Möglichkeit der Eintragung des Patents mehr. Die Erfindung ist dann nämlich nicht mehr „neu“.
Lassen Sie sich so früh als möglich in diesen Fällen beraten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht