BGH: Persönlichkeitsrechte des Kindes eines prominenten Vaters
Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther Jauch und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther Jauch veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:
"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."
Mascha S. verlangt von dem Verlag, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther Jauch, zu unterlassen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Klage des Mädchens jetzt aber letztinstanzlich abgewiesen. Sie sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen.
Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.
(BGH, Urteil vom 05.11.2013 - VI ZR 304/12)
Unsere Meinung
Entscheidend war hier, dass der volle Name und die Abstammung des klagenden Mädchens bereits durch andere Berichte aus der Vergangenheit öffentlich geworden sind. Wäre sie also bereits damals gegen die (ersten) Berichte vorgegangen, hätte sie Recht bekommen. Je mehr aber ein Name, eine familiäre Beziehung oder aber ein Ereignis aus dem Privatleben bereits der Öffentlichkeit bekannt ist, desto geringer fällt der Schutz des Persönlichkeitsrechts diesbezüglich aus.
Je mehr also eine bekannte Persönlichkeit ihr Privatleben abschottet, desto eher kann sie darauf bestehen, dass auch die Medien das respektieren. Gehen Persönlichkeiten aber von sich aus in die mediale Öffentlichkeit, so verringert sich auch ihr Schutz immer mehr.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."
Mascha S. verlangt von dem Verlag, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther Jauch, zu unterlassen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Klage des Mädchens jetzt aber letztinstanzlich abgewiesen. Sie sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen.
Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.
(BGH, Urteil vom 05.11.2013 - VI ZR 304/12)
Unsere Meinung
Entscheidend war hier, dass der volle Name und die Abstammung des klagenden Mädchens bereits durch andere Berichte aus der Vergangenheit öffentlich geworden sind. Wäre sie also bereits damals gegen die (ersten) Berichte vorgegangen, hätte sie Recht bekommen. Je mehr aber ein Name, eine familiäre Beziehung oder aber ein Ereignis aus dem Privatleben bereits der Öffentlichkeit bekannt ist, desto geringer fällt der Schutz des Persönlichkeitsrechts diesbezüglich aus.
Je mehr also eine bekannte Persönlichkeit ihr Privatleben abschottet, desto eher kann sie darauf bestehen, dass auch die Medien das respektieren. Gehen Persönlichkeiten aber von sich aus in die mediale Öffentlichkeit, so verringert sich auch ihr Schutz immer mehr.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht