Todesfall beim Zeltaufbau: Vereinsmitglied ist nicht versichert
Ein Vereinsmitglied, das beim Zeltaufbau tödlich verunglückt, ist nicht unfallversichert, wenn der Zeltaufbau zu den üblichen Vereinsaktivitäten gehört, die von jedem Vereinsmitglied erwartet werden können. Dies hat das Landessozialgericht Hessen entschieden, so manches ehrenamtliche Vereinsmitglied sollte hier aufhorchen:
Was war passiert?
Ein Vereinsmitglied war in einem so genannten Zeltausschuss ehrenamtlich tätig. Der Verein verlieh und vermietete sein Zelt auch an andere Vereine; für den Aufbau bei den anderen Vereinen standen Mitglieder des vermietenden Vereins zur Verfügung.
Bei einem Aufbau dieses Zeltes stürzte das Vereinsmitglied von einer Leiter aus 4 Meter Höhe ab und verstarb aufgrund der Unfallfolgen. Die Ehefrau wollte den Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingestuft wissen.
Das Landessozialgericht Hessen hat die Klage nun abgewiesen.
Grundsätzlich gesetzlich unfallversichert sind Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), aber auch solche Personen, die „wie“ ein Beschäftigter tätig sind.
So kann also auch ein Vereinsmitglied gesetzlich unfallversichert sein, wenn es „wie“ ein Beschäftigter des Vereins tätig wird.
Eine solche versicherte Tätigkeit liegt bei einem Vereinsmitglied aber dann nicht vor, wenn es bei seiner Verrichtung in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt hat, so das Gericht. Mitgliedspflichten können sich dabei ergeben
• aus der Satzung des Vereins,
• den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder
• auch aufgrund allgemeiner Vereinsübung. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, so das Gericht weiter.
Je einfacher der Arbeits- und Zeitaufwand, desto eher handelt es sich um eine übliche Vereinstätigkeit (die nicht unfallversichert ist).
In jedem Verein gibt es Mitglieder, die sich mehr oder weniger engagieren. Für die Mitglieder, die sich in erhöhtem Maße engagieren, kann es aber bedeuten, dass sie nicht gesetzlich unfallversichert sind, wenn sie vom Verein für diese erhöhten Tätigkeiten eine ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen bekommen haben und dadurch qualitativ und quantitativ eine höhere Arbeitsleistung erbringen als „einfache“ Vereinsmitglieder. Das bedeutet dann für das aktivere Mitglied, dass es zwar mehr Leistung erbringt als andere Mitglieder, aber aufgrund der Verleihung des Ehrenamtes wiederum (bzw. erst recht) nicht gesetzlich unfallversichert ist. Fehlt also eine freiwillige Unfallversicherung, besteht kein Unfallversicherungsschutz!
Informationen zur freiwilligen Unfallversicherung bietet bspw. die Verwaltungsberufsgenossenschaft: hier.
Das Urteil des Landessozialgerichts Hessen kann hier abgerufen werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Was war passiert?
Ein Vereinsmitglied war in einem so genannten Zeltausschuss ehrenamtlich tätig. Der Verein verlieh und vermietete sein Zelt auch an andere Vereine; für den Aufbau bei den anderen Vereinen standen Mitglieder des vermietenden Vereins zur Verfügung.
Bei einem Aufbau dieses Zeltes stürzte das Vereinsmitglied von einer Leiter aus 4 Meter Höhe ab und verstarb aufgrund der Unfallfolgen. Die Ehefrau wollte den Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingestuft wissen.
Das Landessozialgericht Hessen hat die Klage nun abgewiesen.
Grundsätzlich gesetzlich unfallversichert sind Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), aber auch solche Personen, die „wie“ ein Beschäftigter tätig sind.
So kann also auch ein Vereinsmitglied gesetzlich unfallversichert sein, wenn es „wie“ ein Beschäftigter des Vereins tätig wird.
Eine solche versicherte Tätigkeit liegt bei einem Vereinsmitglied aber dann nicht vor, wenn es bei seiner Verrichtung in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt hat, so das Gericht. Mitgliedspflichten können sich dabei ergeben
• aus der Satzung des Vereins,
• den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder
• auch aufgrund allgemeiner Vereinsübung. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, so das Gericht weiter.
Je einfacher der Arbeits- und Zeitaufwand, desto eher handelt es sich um eine übliche Vereinstätigkeit (die nicht unfallversichert ist).
In jedem Verein gibt es Mitglieder, die sich mehr oder weniger engagieren. Für die Mitglieder, die sich in erhöhtem Maße engagieren, kann es aber bedeuten, dass sie nicht gesetzlich unfallversichert sind, wenn sie vom Verein für diese erhöhten Tätigkeiten eine ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen bekommen haben und dadurch qualitativ und quantitativ eine höhere Arbeitsleistung erbringen als „einfache“ Vereinsmitglieder. Das bedeutet dann für das aktivere Mitglied, dass es zwar mehr Leistung erbringt als andere Mitglieder, aber aufgrund der Verleihung des Ehrenamtes wiederum (bzw. erst recht) nicht gesetzlich unfallversichert ist. Fehlt also eine freiwillige Unfallversicherung, besteht kein Unfallversicherungsschutz!
Informationen zur freiwilligen Unfallversicherung bietet bspw. die Verwaltungsberufsgenossenschaft: hier.
Das Urteil des Landessozialgerichts Hessen kann hier abgerufen werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq