Vorsicht: Bei Homepage drohen Klagen im Ausland
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es genügt, wenn ein Gewerbetreibender eine Homepage hat, die zumindest auch auf ein anderes Land ausgerichtet ist, damit ein Verbraucher aus diesem Land in seinem Heimatstaat klagen darf. Für dieses Klagerecht im Heimatstaat ist es nicht erforderlich, dass auch ein Kontakt oder sogar der Vertragsschluss über die Homepage abgelaufen ist. Es muss also kein Fernabsatzgeschäft vorliegen.
Hintergrund des Urteils:
Ein Händler betreibt in Frankreich nahe der deutschen Grenze einen Gebrauchtwagenhandel. Er hat eine Homepage, auf der französische Telefonnummern und eine deutsche Mobilfunknummer, jeweils mit internationaler Vorwahl, angegeben sind. Ein Kunde, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und über Bekannte – also nicht über die Homepage – von dem Geschäft des Händlers erfahren hat, begibt sich dorthin und kauft einen Gebrauchtwagen. Der Kunde klagt in Deutschland, an seinem Wohnort, Gewährleistungsansprüche ein. Ist das deutsche Gericht zuständig?
Ja, hat jetzt der EuGH entschieden. Es spiele keine Rolle, ob der Kontakt oder der Vertrag über die Homepage zustande kam. Entscheidend sei nur, dass der Händler durch die Homepage sein Unternehmen auch auf Deutschland ausgerichtet hat. Die deutsche Handynummer war dafür ausreichend!
Unsere Meinung
Im Falle von Fernabsatzverträgen war auch bisher schon klar, dass ein Verbraucher stets auch an seinem Wohnsitzgericht klagen kann, auch wenn der Händler im Ausland sitzt. Jetzt aber ist klar, dass dasselbe auch dann gilt, wenn der Verbraucher im Ladengeschäft des Händlers etwas kauft oder im Ausland eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Jedenfalls gilt dass, dann, wenn es auf der Homepage irgendeinen Bezug zum Wohnsitzland des Verbrauchers gibt.
Allen Händlern und Unternehmern kann also nur geraten werden, soll dieser Effekt verhindert werden, jeden Anschein auf eine Ausrichtung des Unternehmens auf ein bestimmtes EU-Land zu vermeiden. Bei deutschsprachigen Seiten ist das bspw. schon in Bezug auf Österreich schwer. Das wird man wohl nur durch einen klaren Hinweis auf der Seite verhindern können, dass sich die Homepage ausschließlich an deutsche Kunden wendet.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Hintergrund des Urteils:
Ein Händler betreibt in Frankreich nahe der deutschen Grenze einen Gebrauchtwagenhandel. Er hat eine Homepage, auf der französische Telefonnummern und eine deutsche Mobilfunknummer, jeweils mit internationaler Vorwahl, angegeben sind. Ein Kunde, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und über Bekannte – also nicht über die Homepage – von dem Geschäft des Händlers erfahren hat, begibt sich dorthin und kauft einen Gebrauchtwagen. Der Kunde klagt in Deutschland, an seinem Wohnort, Gewährleistungsansprüche ein. Ist das deutsche Gericht zuständig?
Ja, hat jetzt der EuGH entschieden. Es spiele keine Rolle, ob der Kontakt oder der Vertrag über die Homepage zustande kam. Entscheidend sei nur, dass der Händler durch die Homepage sein Unternehmen auch auf Deutschland ausgerichtet hat. Die deutsche Handynummer war dafür ausreichend!
Unsere Meinung
Im Falle von Fernabsatzverträgen war auch bisher schon klar, dass ein Verbraucher stets auch an seinem Wohnsitzgericht klagen kann, auch wenn der Händler im Ausland sitzt. Jetzt aber ist klar, dass dasselbe auch dann gilt, wenn der Verbraucher im Ladengeschäft des Händlers etwas kauft oder im Ausland eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Jedenfalls gilt dass, dann, wenn es auf der Homepage irgendeinen Bezug zum Wohnsitzland des Verbrauchers gibt.
Allen Händlern und Unternehmern kann also nur geraten werden, soll dieser Effekt verhindert werden, jeden Anschein auf eine Ausrichtung des Unternehmens auf ein bestimmtes EU-Land zu vermeiden. Bei deutschsprachigen Seiten ist das bspw. schon in Bezug auf Österreich schwer. Das wird man wohl nur durch einen klaren Hinweis auf der Seite verhindern können, dass sich die Homepage ausschließlich an deutsche Kunden wendet.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht