Vorsicht: Webshop-Händler haftet für Fehler des Lieferanten
Ein Urteil, das aufhorchen lässt und die Gefahren und Haftungsfallen für Webshop-Betreiber weiter in die Höhe treibt: Das Oberlandesgericht in Köln hat entscheiden, dass ein Online-Händler selbst haftet, wenn er sich auf bloße Angaben seines Lieferanten verlässt und nicht selbst sicherstellt, dass diese Angaben richtig sind.
In dem Fall ging es darum, dass im Online-Shop von Amazon ein Steinsalz angeboten wurde, das vom Lieferanten als „Himalaya Salz“ bezeichnet war. Der Kläger, ein Verband, wendet sich gegen dieses Angebot.
Die Bezeichnung „Himalaya Salz“ für ein Steinsalz ist eine schutzfähige geografische Herkunftsangabe (§ 126 MarkenG). Daher ist es nach Meinung des Gerichts eine Irreführung des Verbrauchers, wenn das Salz nicht im Bereich des Himalaya-Hochgebirgsmassivs, sondern in einem davon durch eine breite besiedelte Ebene getrennten und deshalb als eigenständiger, deutlich niedrigerer Mittelgebirgszug erscheinende Salt Range abgebaut wird.
Soweit so gut. Die Bezeichnung des Salzes war also unrichtig und irreführend. Also, so sollte man meinen, muss der Lieferant, der dass Produkt ja so bezeichnet hat, dafür haften. Das Gericht jedoch bejahte die Haftung des Online-Händlers Amazon, der in dem vorliegenden Verfahren Beklagter war.
Jedenfalls habe Amazon die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Es habe sich um ein eigenes Angebot von Amazon gehandelt. Darum habe sie trotz der Garantie des Lieferanten, dass die Produktkennzeichnung gesetzeskonform sei, die konkrete Ausgestaltung der Produkthinweise nicht dem Lieferanten überlassen und die Angaben nicht unkontrolliert übernehmen dürfen. Die Beklagte dürfe nämlich auch bei einer solchen Garantie nicht davon ausgehen, dass die werblichen Angaben die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Es sei eine eigenständige Überprüfung durch die Beklagte erforderlich.
(OLG Köln, Urteil vom 19.4.2013 – 6 U 192/12. Die Revision beim BGH ist anhängig unter dem Aktenzeichen I ZR 86/13)
Unsere Meinung
In der Sache ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da der Fall jetzt beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung liegt.
Der Maßstab des Gerichts erscheint hier überzogen. Dass sich ein Händler nicht auf eine Garantie des Lieferanten darüber, dass seine Produktangaben der Wahrheit entsprechen, verlassen können soll, sondern darüber hinaus eigene Prüfpflichten hat, erscheint wenig überzeugend. Hinzu kommt, dass der Händler weder über die erforderlichen Möglichkeiten, noch über die Infrastruktur und personelle Substanz verfügen dürfte, Informationen über die Richtigkeit der Angaben zu allen von ihm angebotenen Produkten einzuholen. Es dürfte damit auch unzumutbar sein, diese Pflichten aufzuerlegen.
Daher wird man gespannt sein dürfen, wie der BGH entscheidet. Bis dahin wird aber jedem Online-Händler zu raten sein, sehr genau Produktangaben seiner Lieferanten zu hinterfragen und notfalls sich diese Angaben nachweisen zu lassen. Auf jeden Fall sollten tatsächlich Garantien von allen Lieferanten im Hinblick auf deren Angaben eingeholt werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
In dem Fall ging es darum, dass im Online-Shop von Amazon ein Steinsalz angeboten wurde, das vom Lieferanten als „Himalaya Salz“ bezeichnet war. Der Kläger, ein Verband, wendet sich gegen dieses Angebot.
Die Bezeichnung „Himalaya Salz“ für ein Steinsalz ist eine schutzfähige geografische Herkunftsangabe (§ 126 MarkenG). Daher ist es nach Meinung des Gerichts eine Irreführung des Verbrauchers, wenn das Salz nicht im Bereich des Himalaya-Hochgebirgsmassivs, sondern in einem davon durch eine breite besiedelte Ebene getrennten und deshalb als eigenständiger, deutlich niedrigerer Mittelgebirgszug erscheinende Salt Range abgebaut wird.
Soweit so gut. Die Bezeichnung des Salzes war also unrichtig und irreführend. Also, so sollte man meinen, muss der Lieferant, der dass Produkt ja so bezeichnet hat, dafür haften. Das Gericht jedoch bejahte die Haftung des Online-Händlers Amazon, der in dem vorliegenden Verfahren Beklagter war.
Jedenfalls habe Amazon die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Es habe sich um ein eigenes Angebot von Amazon gehandelt. Darum habe sie trotz der Garantie des Lieferanten, dass die Produktkennzeichnung gesetzeskonform sei, die konkrete Ausgestaltung der Produkthinweise nicht dem Lieferanten überlassen und die Angaben nicht unkontrolliert übernehmen dürfen. Die Beklagte dürfe nämlich auch bei einer solchen Garantie nicht davon ausgehen, dass die werblichen Angaben die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Es sei eine eigenständige Überprüfung durch die Beklagte erforderlich.
(OLG Köln, Urteil vom 19.4.2013 – 6 U 192/12. Die Revision beim BGH ist anhängig unter dem Aktenzeichen I ZR 86/13)
Unsere Meinung
In der Sache ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da der Fall jetzt beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung liegt.
Der Maßstab des Gerichts erscheint hier überzogen. Dass sich ein Händler nicht auf eine Garantie des Lieferanten darüber, dass seine Produktangaben der Wahrheit entsprechen, verlassen können soll, sondern darüber hinaus eigene Prüfpflichten hat, erscheint wenig überzeugend. Hinzu kommt, dass der Händler weder über die erforderlichen Möglichkeiten, noch über die Infrastruktur und personelle Substanz verfügen dürfte, Informationen über die Richtigkeit der Angaben zu allen von ihm angebotenen Produkten einzuholen. Es dürfte damit auch unzumutbar sein, diese Pflichten aufzuerlegen.
Daher wird man gespannt sein dürfen, wie der BGH entscheidet. Bis dahin wird aber jedem Online-Händler zu raten sein, sehr genau Produktangaben seiner Lieferanten zu hinterfragen und notfalls sich diese Angaben nachweisen zu lassen. Auf jeden Fall sollten tatsächlich Garantien von allen Lieferanten im Hinblick auf deren Angaben eingeholt werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht