Verantwortlichkeit des Ausstellers für versperrte Rettungswege?
Ist der einzelne Aussteller bzw. Lieferant verantwortlich, der einen Rettungsweg zustellt oder zuparkt?
Gemäß § 31 MVStättV sind Rettungswege ständig freizuhalten. Adressat dieser Vorschrift ist der Betreiber der Versammlungsstätte.
Kann auch derjenige, der nicht Betreiber ist, aber einen Rettungsweg zustellt, belangt werden?
Im Zivilrecht, wenn es also bspw. um Schadenersatz des verletzten Besuchers geht, kann es auch den Aussteller und Lieferanten treffen, der den Rettungsweg versperrt hat:
Grundsätzlich haften der Betreiber und der Veranstalter, der aufgrund der Verkehrssicherungspflichten auch mitverantwortlich ist, die Rettungswege freizuhalten.
Über die Regelung des § 823 Abs. 2 BGB kann aber auch der Lieferant oder Aussteller in Anspruch genommen werden: § 31 MVStättV kann ein so genanntes Schutzgesetz sein; wird diese verletzt (und sind die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt: Schaden, Kausalität, Rechtsgutverletzung, Verschulden, Rechtswidrigkeit), macht er sich (auch) schadenersatzpflichtig.
Neben der möglichen zivilrechtlichen Haftung stellt sich die Frage, ob derjenige, der einen Rettungsweg zustellt und nicht Betreiber ist, auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 47 Nr. 1 und 2 MVStättV begehen kann.
Adressat der MVStättV ist der Betreiber. Gemäß § 47 Nr. 1 und 2 MVStättV begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer fahrlässig oder vorsätzlich einen Rettungsweg nicht frei hält.
Der Nicht-Betreiber (z.B. eben ein Aussteller) begeht grundsätzlich aber nur eine Ordnungswidrigkeit, wenn er (s)einen Tatbeitrag vorsätzlich geleistet hat und wenn der Normadressat auch vorsätzlich gehandelt hat (siehe § 14 OWiG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Gemäß § 31 MVStättV sind Rettungswege ständig freizuhalten. Adressat dieser Vorschrift ist der Betreiber der Versammlungsstätte.
Kann auch derjenige, der nicht Betreiber ist, aber einen Rettungsweg zustellt, belangt werden?
Im Zivilrecht, wenn es also bspw. um Schadenersatz des verletzten Besuchers geht, kann es auch den Aussteller und Lieferanten treffen, der den Rettungsweg versperrt hat:
Grundsätzlich haften der Betreiber und der Veranstalter, der aufgrund der Verkehrssicherungspflichten auch mitverantwortlich ist, die Rettungswege freizuhalten.
Über die Regelung des § 823 Abs. 2 BGB kann aber auch der Lieferant oder Aussteller in Anspruch genommen werden: § 31 MVStättV kann ein so genanntes Schutzgesetz sein; wird diese verletzt (und sind die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt: Schaden, Kausalität, Rechtsgutverletzung, Verschulden, Rechtswidrigkeit), macht er sich (auch) schadenersatzpflichtig.
Neben der möglichen zivilrechtlichen Haftung stellt sich die Frage, ob derjenige, der einen Rettungsweg zustellt und nicht Betreiber ist, auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 47 Nr. 1 und 2 MVStättV begehen kann.
Adressat der MVStättV ist der Betreiber. Gemäß § 47 Nr. 1 und 2 MVStättV begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer fahrlässig oder vorsätzlich einen Rettungsweg nicht frei hält.
Der Nicht-Betreiber (z.B. eben ein Aussteller) begeht grundsätzlich aber nur eine Ordnungswidrigkeit, wenn er (s)einen Tatbeitrag vorsätzlich geleistet hat und wenn der Normadressat auch vorsätzlich gehandelt hat (siehe § 14 OWiG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq