Pfefferspray ist nicht zwingend eine Schutzwaffe
Auf öffentlichen Veranstaltungen darf ein Teilnehmer keine „Schutzwaffe“ mit sich führen (§ 17a Versammlungsgesetz). In einem vor dem Oberlandesgericht entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Pfefferspraydose eine solche Schutzwaffe sei.
Dabei gibt es die reinen Schutzwaffen und solche Gegenstände, die als Schutzwaffe geeignet sind.
Schutzwaffen sind Gegenstände, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe zu dienen, bspw. Schutzschilde, Panzerungen, Helme, Gasmasken. Solche Gegenstände dürfen auf öffentlichen Veranstaltungen nicht mitgeführt werden.
Daneben gibt es noch Gegenstände, die als Schutzwaffe geeignet sind: Diese dürfen, jedenfalls nach Auffassung des OLG Hamm, nur dann nicht mitgeführt werden, wenn neben ihrer objektiven Geeignetheit auch ein subjektives Element hinzukommt: Der Träger dieses Gegenstandes muss auch den erkennbaren Willen haben, diesen Gegenstand als Schutzwaffe einzusetzen – und zwar insbesondere gegenüber Polizeibeamten, die unmittelbaren Zwang durchsetzen wollen.
In dem konkreten Fall hatte ein Demonstrationsteilnehmer seine Pfefferspraydose griffbereit dabei gehabt und andere Personen angepöbelt. Als er von der Polizei einen Platzverweis erhalten hatte, verließ er aber ohne weitere Diskussion den Platz.
Das OLG Hamm erkannte in der Dose zunächst schon keine Schutzwaffe i.S.d. § 17a VersG. Auch sah das OLG hierin keinen geeigneten Gegenstand, da der Wille, das Pfefferspray einzusetzen, nicht erkennbar zu Tage getreten sei: Allein das Herumpöbeln ließe nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dem Träger der Dose auch den erforderlichen Einsatzwillen zu unterstellen. Das OLG hob das Urteil (800 Euro Strafe) auf und verwies das Verfahren an das Amtsgericht zurück mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht nochmals genauer prüfen solle, ob ein solcher Einsatzwille bestanden hatte oder nicht.
In einem anderen Verfahren hatte das OLG Frankfurt/Main einen Mundschutz als Schutzwaffe angesehen (siehe hier).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Dabei gibt es die reinen Schutzwaffen und solche Gegenstände, die als Schutzwaffe geeignet sind.
Schutzwaffen sind Gegenstände, die nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers zur Verteidigung gegen Angriffe zu dienen, bspw. Schutzschilde, Panzerungen, Helme, Gasmasken. Solche Gegenstände dürfen auf öffentlichen Veranstaltungen nicht mitgeführt werden.
Daneben gibt es noch Gegenstände, die als Schutzwaffe geeignet sind: Diese dürfen, jedenfalls nach Auffassung des OLG Hamm, nur dann nicht mitgeführt werden, wenn neben ihrer objektiven Geeignetheit auch ein subjektives Element hinzukommt: Der Träger dieses Gegenstandes muss auch den erkennbaren Willen haben, diesen Gegenstand als Schutzwaffe einzusetzen – und zwar insbesondere gegenüber Polizeibeamten, die unmittelbaren Zwang durchsetzen wollen.
In dem konkreten Fall hatte ein Demonstrationsteilnehmer seine Pfefferspraydose griffbereit dabei gehabt und andere Personen angepöbelt. Als er von der Polizei einen Platzverweis erhalten hatte, verließ er aber ohne weitere Diskussion den Platz.
Das OLG Hamm erkannte in der Dose zunächst schon keine Schutzwaffe i.S.d. § 17a VersG. Auch sah das OLG hierin keinen geeigneten Gegenstand, da der Wille, das Pfefferspray einzusetzen, nicht erkennbar zu Tage getreten sei: Allein das Herumpöbeln ließe nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dem Träger der Dose auch den erforderlichen Einsatzwillen zu unterstellen. Das OLG hob das Urteil (800 Euro Strafe) auf und verwies das Verfahren an das Amtsgericht zurück mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht nochmals genauer prüfen solle, ob ein solcher Einsatzwille bestanden hatte oder nicht.
In einem anderen Verfahren hatte das OLG Frankfurt/Main einen Mundschutz als Schutzwaffe angesehen (siehe hier).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht