Wann braucht man einen Sanitätsdienst?
Oftmals stellt sich die Frage, ob der Veranstalter einen Sanitätsdienst für seine Veranstaltung organisieren muss. Hierzu gibt es keine Vorschriften, so dass sich die Pflicht zur Bestellung eines Sanitätsdienstes aus den Verkehrssicherungspflichten ergibt: Wann ist es erforderlich und zumutbar?
Umgekehrt heißt das aber auch: Nicht bei jeder Veranstaltung ist ein Sanitätsdienst erforderlich (was nicht bedeutet, dass er nicht ggf. sinnvoll wäre).
Die Bestellung wäre bspw. dann nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung den Besucher in keine größere Gefahrenlage bringt, wie sie nicht bereits ohnehin besteht. Geht jemand bspw. durch die Stadt spazieren und nimmt dann auf einer Bierbank Platz, die ein Veranstalter dorthin gestellt hat, und bekommt einen Herzinfarkt, dann ist durchaus fraglich, ob der Veranstalter hierfür Vorkehrungen treffen müsste: Hätte der Besucher den Herzinfarkt auch bekommen, wenn er dort nicht Platz genommen hätte, kann m.E. auch vom Veranstalter nicht verlangt werden, zur Vorbeugung des Lebensrisikos der Besucher Vorkehrungen zu treffen.
Wird aber durch die Veranstaltung die Gefahrenlage erhöht, dann kann auch die Bestellung eines Sanitätsdienstes geboten sein.
Maßgeblich für die Frage, wo hier die Grenze der relevanten Erhöhung der Gefahrenlage ist, können u.a. folgende Kriterien sein:
• Lage der Veranstaltungsstätte
• Erreichbarkeit für Rettungskräfte
• Zielgruppe der Veranstaltung
• Herausragende Gefahrenmomente (z.B. Pyrotechnik)
• Anzahl der Besucher
• Auflagen der Genehmigungsbehörde
• Erfahrungen aus der Vergangenheit
Ähnlich ist das beim Ordnungsdienst, wobei sich hier bei Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung zumindest eine Vorschrift findet, wann ein Ordnungsdienst bestellt werden muss: Wenn es die “Art der Veranstaltung” erfordert (§ 43 Abs. 1 MVStättV).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Umgekehrt heißt das aber auch: Nicht bei jeder Veranstaltung ist ein Sanitätsdienst erforderlich (was nicht bedeutet, dass er nicht ggf. sinnvoll wäre).
Die Bestellung wäre bspw. dann nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung den Besucher in keine größere Gefahrenlage bringt, wie sie nicht bereits ohnehin besteht. Geht jemand bspw. durch die Stadt spazieren und nimmt dann auf einer Bierbank Platz, die ein Veranstalter dorthin gestellt hat, und bekommt einen Herzinfarkt, dann ist durchaus fraglich, ob der Veranstalter hierfür Vorkehrungen treffen müsste: Hätte der Besucher den Herzinfarkt auch bekommen, wenn er dort nicht Platz genommen hätte, kann m.E. auch vom Veranstalter nicht verlangt werden, zur Vorbeugung des Lebensrisikos der Besucher Vorkehrungen zu treffen.
Wird aber durch die Veranstaltung die Gefahrenlage erhöht, dann kann auch die Bestellung eines Sanitätsdienstes geboten sein.
Maßgeblich für die Frage, wo hier die Grenze der relevanten Erhöhung der Gefahrenlage ist, können u.a. folgende Kriterien sein:
• Lage der Veranstaltungsstätte
• Erreichbarkeit für Rettungskräfte
• Zielgruppe der Veranstaltung
• Herausragende Gefahrenmomente (z.B. Pyrotechnik)
• Anzahl der Besucher
• Auflagen der Genehmigungsbehörde
• Erfahrungen aus der Vergangenheit
Ähnlich ist das beim Ordnungsdienst, wobei sich hier bei Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung zumindest eine Vorschrift findet, wann ein Ordnungsdienst bestellt werden muss: Wenn es die “Art der Veranstaltung” erfordert (§ 43 Abs. 1 MVStättV).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq