Verwaltungsgericht Schleswig: Facebook-Fanseiten sind zulässig
Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Schleswig-Holstein dürfen nicht daran gehindert werden, auf Facebook Fan-Seiten zu betreiben. Das entschied das Verwaltungsgericht in Schleswig am 09.10.2013. Die Unternehmen seien für den Datenschutz bei Facebook rechtlich nicht verantwortlich (Aktenzeichen 8 A 37/12, 8 A 14/ 12 und 8 A 218/11).
Das Gericht entsprach damit drei Musterklagen von Unternehmen in Schleswig-Holstein, die sich jeweils gegen Anordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gewendet haben. Das ULD ist zuständig für die Überwachung und Kontrolle des Datenschutzes in Schleswig-Holstein. Der oberste Datenschützer von Schleswig-Holstein, Herr Thilo Weichert, wollte es grundsätzlich den Firmen untersagen lassen, Dienste von Facebook zu nutzen. Im November 2011 hatte das ULD daher verfügt, dass die Unternehmen ihre Fanseiten auf Facebook deaktivieren sollen, damit sie zumindest öffentlich nicht mehr erreichbar sind. Die Verfügung enthielt gleichzeitig die Androhung eines Bußgeldes von bis zu 50.000,00 Euro für den Fall des Verstoßes.
Das ULD hatte das Vorgehen damit begründet, dass Facebook von den Nutzern der Seite für Werbezwecke persönliche Daten erhebe und Nutzungsprofile erstelle, ohne dabei maßgebliche Vorschriften des Datenschutzrechts in Deutschland zu beachten. Dafür seien die Unternehmen mitverantwortlich.
Übrigens hält das ULD auch die Einbindung des so genannten "Gefällt-mir"-Buttons auf den Webseiten von Unternehmen und öffentlichen Institutionen für rechtswidrig. Das war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Gericht ließ eine Berufung zu, weil der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es kann also sein, dass sich die nächst höhere Instanz nochmals mit der für alle Unternehmen in Deutschland so wichtigen Frage befassen wird.
Fazit
Bis auf Weiteres können Unternehmen also sorglos weiter Facebook Fanseiten und ähnliche Unternehmensauftritte bei datenschutzrechtlich fraglich vorgehenden Web-Portalen betreiben. Das Gericht dürfte bei seiner Entscheidung den pragmatischen Ansatz nicht ganz außer Acht gelassen haben. Wäre nämlich den Datenschützern recht gegeben worden, hätten alle Unternehmensauftritte bei Facebook & Co. geschlossen werden müssen.
Übrigens gibt es dennoch eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken und Haftungsthemen bei der Nutzung von Social Media Portalen durch Unternehmen. Lassen Sie sich im Zweifel sicherheitshalber von uns dazu beraten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das Gericht entsprach damit drei Musterklagen von Unternehmen in Schleswig-Holstein, die sich jeweils gegen Anordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gewendet haben. Das ULD ist zuständig für die Überwachung und Kontrolle des Datenschutzes in Schleswig-Holstein. Der oberste Datenschützer von Schleswig-Holstein, Herr Thilo Weichert, wollte es grundsätzlich den Firmen untersagen lassen, Dienste von Facebook zu nutzen. Im November 2011 hatte das ULD daher verfügt, dass die Unternehmen ihre Fanseiten auf Facebook deaktivieren sollen, damit sie zumindest öffentlich nicht mehr erreichbar sind. Die Verfügung enthielt gleichzeitig die Androhung eines Bußgeldes von bis zu 50.000,00 Euro für den Fall des Verstoßes.
Das ULD hatte das Vorgehen damit begründet, dass Facebook von den Nutzern der Seite für Werbezwecke persönliche Daten erhebe und Nutzungsprofile erstelle, ohne dabei maßgebliche Vorschriften des Datenschutzrechts in Deutschland zu beachten. Dafür seien die Unternehmen mitverantwortlich.
Übrigens hält das ULD auch die Einbindung des so genannten "Gefällt-mir"-Buttons auf den Webseiten von Unternehmen und öffentlichen Institutionen für rechtswidrig. Das war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Gericht ließ eine Berufung zu, weil der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es kann also sein, dass sich die nächst höhere Instanz nochmals mit der für alle Unternehmen in Deutschland so wichtigen Frage befassen wird.
Fazit
Bis auf Weiteres können Unternehmen also sorglos weiter Facebook Fanseiten und ähnliche Unternehmensauftritte bei datenschutzrechtlich fraglich vorgehenden Web-Portalen betreiben. Das Gericht dürfte bei seiner Entscheidung den pragmatischen Ansatz nicht ganz außer Acht gelassen haben. Wäre nämlich den Datenschützern recht gegeben worden, hätten alle Unternehmensauftritte bei Facebook & Co. geschlossen werden müssen.
Übrigens gibt es dennoch eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken und Haftungsthemen bei der Nutzung von Social Media Portalen durch Unternehmen. Lassen Sie sich im Zweifel sicherheitshalber von uns dazu beraten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht