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Beschränkung des Internetvertriebs in der Regel unzulässig

Timo Schutt | 26.09.2013
Ein Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken darf die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten nicht mit dem Verbot verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das hat das Kammergericht in Berlin mit Urteil vom 19.09.2013 klargestellt. Die Revision wurde allerdings zugelassen, so dass das Verfahren noch beim Bundesgerichtshof (BGH) landen kann.

Der klagende Händler betreibt ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er unter anderem Schulrucksäcke und Schulranzen verkauft. Diese vertreibt er daneben aber auch im Internet, beispielsweise über die Handelsplattform eBay.

Der beklagte Hersteller hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Hinweis auf eine Klausel aus seinen so genannten „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ (also die AGB des Herstellers, die er gegenüber seinen Vertriebspartnern vereinbart hat) untersagt.

Das Verbot aber verstößt gegen das Kartellrecht, wie jetzt das Kammergericht Berlin geurteilt hat. Es handele sich um eine unzulässige Beschränkung ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Der Einzelhändler muss sich also an die Klausel nicht halten, weil sie unwirksam ist und kann weiterhin die Schulranzen auch im Internet verkaufen.

(Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.09.2013, Aktenzeichen 2 U 8/09 Kart.)

Fazit

Es gibt immer wieder Versuche von Herstellern, die Produkte in einem bestimmten Umfeld zu präsentieren. Zu diesem Umfeld sollen oftmals Verkaufsplattformen im Internet, wie eben eBay, nicht gehören. Die Hersteller befürchten eine Verwässerung des Images der Marke durch ein nicht markengerechtes Umfeld. Solche Einschränkungen in selektiven Vertriebssystemen sind aber nur unter ganz bestimmten engen Grenzen überhaupt zulässig.

Komplette Verbote des Internethandels dürften in der Regel unzulässig sein. Wenn das Verbot des Internethandels aber bspw. darin bestehen soll, dass bestimmte Qualitätsanforderungen vorgegeben werden und ansonsten eben kein Handel im Netz erfolgen darf, liegt kein Verbot vor, sondern nur eine Ausgestaltung des Vertriebs. Solche rein einschränkenden, aber nicht verbietenden Regelungen wären unter Umständen zulässig.

Hier gibt es jedoch gegensätzliche Urteile:

 Das OLG München hatte die Beschränkung des Verbots auf Internet-Auktionen bei einer exklusiven und hochwertigen Marke als zulässig angesehen, solange der Hersteller weniger als 30% Marktanteil habe.
 Das OLG Karlsruhe hatte ebenso bzgl. eines expliziten Verbots von ebay-Auktionen entschieden (sachlicher Grund der Einschränkung: hochpreisige Marke, Werbeaufwand, Beratungsbedarf des Kunden). Ob auch ein Verbot des Verkaufs über einen eBay-Shop zulässig wäre, hat es aber ausdrücklich offen gelassen.
 Der BGH hat 2004 bei einem exklusiven Parfum-Hersteller (wegen der Exklusivität der Marke, dem berechtigten Interesse an einem werthaltigen Umfeld der Warenpräsentation etc.) eine Beschränkung zugelassen, die besagte, dass nicht mehr als die Hälfte der Umsätze über das Internet gemacht werden dürfen und nicht ausschließlich über das Internet vertrieben werden darf (also auch ein Ladengeschäft bestehen muss).

Wenn also nur bestimmte Teile des Internethandels verboten werden sollen und es gleichzeitig hierfür einen nachvollziehbaren sachlichen Rechtfertigungsgrund gibt (bspw. eben Qualität der Präsentation, Image der Ware, Wertigkeit der Präsentation) und die Einschränkung diesem sachlichen Grund Rechnung trägt, dürfen Einschränkungen erfolgen.

Aber: Der Händler darf nur nach qualitativen Kriterien eingeschränkt werden, nicht dergestalt, dass er nur eine (oder mehrere) bestimmte Webseite(n) für den Internethandel verwenden darf.

Grundsätzlich sollten im Zweifel solche Vertriebsbeschränkungen unbedingt vorab einer anwaltlichen Prüfung und Formulierung unterzogen werden. Das Risiko eines Verstoßes gegen das Kartellrecht ist ansonsten viel zu groß.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht