Datenschutzhinweise auf Website unterliegen strenger AGB-Kontrolle
Zuletzt haben wir gemeldet, dass fehlerhafte bzw. ganz fehlende Datenschutzhinweise auf der Website nach einem neuen Urteil aus Hamburg kostenpflichtig abgemahnt werden können (hier geht’s zu dem Artikel).
Jetzt kommt uns ein Urteil aus Berlin zur Kenntnis, nach dem die Datenschutzhinweise zusätzlich der strengen Inhaltskontrolle des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen. Das soll jedenfalls dann so sein, wenn die Hinweise für einen durchschnittlichen Verbraucher als AGB erscheinen. Das Gericht meint wohl damit, dass auf jeden Fall dann, wenn die Hinweise auch als Einwilligung in die Datenerhebung bzw. Datennutzung angesehen werden können, die Bestimmungen als AGB im rechtlichen Sinne aus Wirksamkeit hin überprüft werden können.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2013, 15 O 92/12)
Unsere Meinung
Damit wird die nächste Haftungsfalle eröffnet. Ist es ohnehin schon sehr schwierig, die Datenschutzhinweise nach § 13 TMG vollständig und rechtswirksam zu formulieren, so kommt nun auch noch das sehr strenge deutsche AGB-Recht ins Spiel. Die Formulierungen dürfen demnach keine unangemessene Benachteiligung der Nutzer der Website mit sich bringen und sie müssen transparent und verständlich sein.
Dass Verbraucher die Datenschutzhinweise übrigens als AGB verstehen, so wie das Gericht es zur Voraussetzung der AGB-Prüfung macht, dürfte immer zu bejahen sein. Welcher Verbraucher kann denn ernsthaft unterscheiden, welche der vielen Pflichtinformationen und Texte jetzt AGB sein sollen und welche nicht?
Bleibt am Ende nur der erneute Rat, solche Texte immer vom Fachanwalt für IT-Recht erstellen zu lassen. Selbst ein nicht spezialisierter Rechtsanwalt dürfte seine liebe Mühe mit der rechtssicheren Formulierung haben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Jetzt kommt uns ein Urteil aus Berlin zur Kenntnis, nach dem die Datenschutzhinweise zusätzlich der strengen Inhaltskontrolle des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen. Das soll jedenfalls dann so sein, wenn die Hinweise für einen durchschnittlichen Verbraucher als AGB erscheinen. Das Gericht meint wohl damit, dass auf jeden Fall dann, wenn die Hinweise auch als Einwilligung in die Datenerhebung bzw. Datennutzung angesehen werden können, die Bestimmungen als AGB im rechtlichen Sinne aus Wirksamkeit hin überprüft werden können.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2013, 15 O 92/12)
Unsere Meinung
Damit wird die nächste Haftungsfalle eröffnet. Ist es ohnehin schon sehr schwierig, die Datenschutzhinweise nach § 13 TMG vollständig und rechtswirksam zu formulieren, so kommt nun auch noch das sehr strenge deutsche AGB-Recht ins Spiel. Die Formulierungen dürfen demnach keine unangemessene Benachteiligung der Nutzer der Website mit sich bringen und sie müssen transparent und verständlich sein.
Dass Verbraucher die Datenschutzhinweise übrigens als AGB verstehen, so wie das Gericht es zur Voraussetzung der AGB-Prüfung macht, dürfte immer zu bejahen sein. Welcher Verbraucher kann denn ernsthaft unterscheiden, welche der vielen Pflichtinformationen und Texte jetzt AGB sein sollen und welche nicht?
Bleibt am Ende nur der erneute Rat, solche Texte immer vom Fachanwalt für IT-Recht erstellen zu lassen. Selbst ein nicht spezialisierter Rechtsanwalt dürfte seine liebe Mühe mit der rechtssicheren Formulierung haben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht