Kann der Arbeitgeber Lohn einbehalten?
Grundsätzlich muss der Lohn an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, der Arbeitgeber kann nicht einfach mit eigenen Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer aufrechnen.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer hat, weil der Arbeitnehmer vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Dabei reicht allerdings ein bloßer Verdacht der Straftat nicht aus.
Nur bei Vorsatztaten kann der Arbeitgeber seine Schadenersatzansprüche mit den Lohnansprüchen verrechnen – allerdings darf der Arbeitgeber dabei nicht den vollen Monatslohn einbehalten: Er darf nur soviel zurückhalten, dass der Arbeitnehmer trotzdem noch über das Existenzminimum verfügen kann; der Arbeitgeber muss also mindestens den Lohnanteil auszahlen, den der Arbeitnehmer zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts benötigt.
Übrigens:
In der Veranstaltungsbranche bzw. auch in der Gastronomie gibt es immer mal wieder Probleme mit der Barkasse insbesondere beim Ausschank: Nach der Veranstaltung fehlt Geld in der Kasse, es liegt also der Verdacht nahe, dass das Gastropersonal Getränke kostenlos herausgegeben hat. Nun kann der Arbeitgeber aber nicht einfach den Fehlbetrag vom Lohn einbehalten – schon gar nicht darf er damit mehrere Mitarbeiter des betroffenen Gastrostandes in „Sippenhaft“ nehmen, wenn er nicht beweisen kann, wer konkret den Fehlbetrag verursacht hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer hat, weil der Arbeitnehmer vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Dabei reicht allerdings ein bloßer Verdacht der Straftat nicht aus.
Nur bei Vorsatztaten kann der Arbeitgeber seine Schadenersatzansprüche mit den Lohnansprüchen verrechnen – allerdings darf der Arbeitgeber dabei nicht den vollen Monatslohn einbehalten: Er darf nur soviel zurückhalten, dass der Arbeitnehmer trotzdem noch über das Existenzminimum verfügen kann; der Arbeitgeber muss also mindestens den Lohnanteil auszahlen, den der Arbeitnehmer zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts benötigt.
Übrigens:
In der Veranstaltungsbranche bzw. auch in der Gastronomie gibt es immer mal wieder Probleme mit der Barkasse insbesondere beim Ausschank: Nach der Veranstaltung fehlt Geld in der Kasse, es liegt also der Verdacht nahe, dass das Gastropersonal Getränke kostenlos herausgegeben hat. Nun kann der Arbeitgeber aber nicht einfach den Fehlbetrag vom Lohn einbehalten – schon gar nicht darf er damit mehrere Mitarbeiter des betroffenen Gastrostandes in „Sippenhaft“ nehmen, wenn er nicht beweisen kann, wer konkret den Fehlbetrag verursacht hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht