Frei von Haftung durch Genehmigung?
Kann sich der Veranstalter seiner Haftung entziehen, wenn bei seiner Veranstaltung ein Schaden entsteht, die Veranstaltung aber zuvor behördlich abgenommen wurde? Ein weit verbreiteter Irrtum…
Nein. Eine behördliche Genehmigung oder Abnahme befreit nicht vom Denken und der zivilrechtlichen Verantwortung!
Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits 1994 entschieden, „dass der Verkehrssicherungspflichtige durch die baurechtliche Genehmigung einer Anlage nicht von der eigenen Prüfungspflicht befreit wird. Denn die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis verfolgt andere Zwecke als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende, auf den Integritätsschutz gefährdender Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht“.
Das heißt, dass der Veranstalter weiterhin verkehrssicherungspflichtig bleibt und eigenständig prüfen muss, ob er Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen muss. Durch die behördliche Genehmigung oder Abnahme wird ihm quasi nur bestätigt, dass öffentlich-rechtlich keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Ob das zivilrechtlich auch so ist, steht auf einem anderen Blatt: Es ist nicht Sache der Behörde, das zu prüfen.
Es geht auch noch weiter:
Wenn der Veranstalter nun einen Fachmann hinzuzieht, um diese Prüfung vorzunehmen, dann bleibt er zumindest in zwei Konstellationen trotz Fachmann weiterhin verantwortlich, wenn der Fachmann einen Fehler macht:
• Der Veranstalter hätte den Fehler erkennen können müssen; oder
• Der Veranstalter hat den Fachmann nicht sorgfältig genug ausgewählt (z.B. nur einen ungeeigneten „Fachmann“ ausgesucht) und kontrolliert (= so genanntes Auswahlverschulden).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Nein. Eine behördliche Genehmigung oder Abnahme befreit nicht vom Denken und der zivilrechtlichen Verantwortung!
Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits 1994 entschieden, „dass der Verkehrssicherungspflichtige durch die baurechtliche Genehmigung einer Anlage nicht von der eigenen Prüfungspflicht befreit wird. Denn die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis verfolgt andere Zwecke als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende, auf den Integritätsschutz gefährdender Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht“.
Das heißt, dass der Veranstalter weiterhin verkehrssicherungspflichtig bleibt und eigenständig prüfen muss, ob er Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen muss. Durch die behördliche Genehmigung oder Abnahme wird ihm quasi nur bestätigt, dass öffentlich-rechtlich keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen. Ob das zivilrechtlich auch so ist, steht auf einem anderen Blatt: Es ist nicht Sache der Behörde, das zu prüfen.
Es geht auch noch weiter:
Wenn der Veranstalter nun einen Fachmann hinzuzieht, um diese Prüfung vorzunehmen, dann bleibt er zumindest in zwei Konstellationen trotz Fachmann weiterhin verantwortlich, wenn der Fachmann einen Fehler macht:
• Der Veranstalter hätte den Fehler erkennen können müssen; oder
• Der Veranstalter hat den Fachmann nicht sorgfältig genug ausgewählt (z.B. nur einen ungeeigneten „Fachmann“ ausgesucht) und kontrolliert (= so genanntes Auswahlverschulden).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht