Müssen betrunkene Besucher vor sich selbst geschützt werden?
Kann der Veranstalter in Anspruch genommen werden, wenn ein betrunkener Besucher aufgrund des Alkoholkonsums einen Schaden erleidet? Kann von dem Veranstalter verlangt werden, dass er Maßnahmen trifft, solche Schäden betrunkener Besucher zu verhindern?
Bekanntlich muss der Veranstalter das Erforderliche und Zumutbare tun, um seine Besucher vor Schäden zu schützen. Je krasser die Auswirkungen sind und je geringer die Gefahr für den Besucher ist, desto höher sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht.
Erhöht der Veranstalter durch eigenes Zutun die Gefahrenlage, steigen die Anforderungen an ihn ebenfalls.
Fraglich ist dabei, ob der Veranstalter auch einen betrunkenen Besucher beschützen muss, der Alkohol auf der Veranstaltung konsumiert hat: Es liegt auf der Hand, dass ein betrunkener Besucher möglicherweise anders reagiert als ein nüchterner Besucher, der die Sicherheitsmaßnahmen des Veranstalters wahrnimmt und respektiert.
Der Verkehrssicherungspflichtige darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Besucher durchschnittlich vernünftig und aufmerksam verhält.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass sich die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters nicht erhöhen, wenn er Alkohol ausschenkt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Veranstalter ein großes Osterfeuer entzündete, in das ein betrunkener Zuschauer gefallen war. Das Osterfeuer war sehr groß, die Glut sehr hell und mehrere hundert Grad heiß, sprich: Die Gefahrenstelle war deutlich zu sehen und auch zu spüren. Insoweit könne er auf die optische und sensorische Warnfunktion der Glut auch dann vertrauen, wenn mit einem Alkoholkonsum der Besucher zu rechnen ist, so das OLG Hamm.
Grundsätzlich müsse zwar der Veranstalter den Einfluss von Alkohol, den er ausschenkt, auf das Verhalten seiner Besucher berücksichtigen. Ist die Gefahrenstelle aber, wie hier beim hellglühenden Osterfeuer, ohne weiteres erkennbar und spürbar, ist die Warnung, die von der Gefahrenstelle selbst ausgeht ausreichend – weitere Schutzmaßnahmen müssen nicht getroffen werden. Der Sicherungspflichtige darf, je offensichtlicher sich eine Gefahr aufdrängt, um so mehr darauf vertrauen, dass sich Menschen dieser Gefahr aufgrund ihres natürlichen Angstgefühls nicht bewusst aussetzen werden, so das OLG Hamm.
Ähnlich hatte auch das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Selbst wenn der Veranstalter erhebliche Mengen an Alkohol ausschenkt, bleiben die Teilnehmer bzw. Besucher selbst verantwortlich. In dem Fall hatte der Arbeitgeber ein Boot gechartert, um dort ein Betriebsfest durchzuführen. Ein Mitarbeiter war unter erheblichem Alkoholeinfluss über Bord gegangen und ertrunken.
Die Teilnehmer sind lediglich vor Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können, so das OLG Frankfurt.
Allenfalls dann, wenn der Betrunkene erhebliche Ausfallerscheinungen zeigen würde, könnte überhaupt ein Einschreiten des Veranstalters verlangt werden.
Hinweis: Gaststättenrechtlich darf der Gastwirt bzw. eine von ihm beauftragte Person an erkennbar betrunkene Personen keinen (weiteren) Alkohol ausschenken.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Bekanntlich muss der Veranstalter das Erforderliche und Zumutbare tun, um seine Besucher vor Schäden zu schützen. Je krasser die Auswirkungen sind und je geringer die Gefahr für den Besucher ist, desto höher sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht.
Erhöht der Veranstalter durch eigenes Zutun die Gefahrenlage, steigen die Anforderungen an ihn ebenfalls.
Fraglich ist dabei, ob der Veranstalter auch einen betrunkenen Besucher beschützen muss, der Alkohol auf der Veranstaltung konsumiert hat: Es liegt auf der Hand, dass ein betrunkener Besucher möglicherweise anders reagiert als ein nüchterner Besucher, der die Sicherheitsmaßnahmen des Veranstalters wahrnimmt und respektiert.
Der Verkehrssicherungspflichtige darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Besucher durchschnittlich vernünftig und aufmerksam verhält.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass sich die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters nicht erhöhen, wenn er Alkohol ausschenkt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Veranstalter ein großes Osterfeuer entzündete, in das ein betrunkener Zuschauer gefallen war. Das Osterfeuer war sehr groß, die Glut sehr hell und mehrere hundert Grad heiß, sprich: Die Gefahrenstelle war deutlich zu sehen und auch zu spüren. Insoweit könne er auf die optische und sensorische Warnfunktion der Glut auch dann vertrauen, wenn mit einem Alkoholkonsum der Besucher zu rechnen ist, so das OLG Hamm.
Grundsätzlich müsse zwar der Veranstalter den Einfluss von Alkohol, den er ausschenkt, auf das Verhalten seiner Besucher berücksichtigen. Ist die Gefahrenstelle aber, wie hier beim hellglühenden Osterfeuer, ohne weiteres erkennbar und spürbar, ist die Warnung, die von der Gefahrenstelle selbst ausgeht ausreichend – weitere Schutzmaßnahmen müssen nicht getroffen werden. Der Sicherungspflichtige darf, je offensichtlicher sich eine Gefahr aufdrängt, um so mehr darauf vertrauen, dass sich Menschen dieser Gefahr aufgrund ihres natürlichen Angstgefühls nicht bewusst aussetzen werden, so das OLG Hamm.
Ähnlich hatte auch das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Selbst wenn der Veranstalter erhebliche Mengen an Alkohol ausschenkt, bleiben die Teilnehmer bzw. Besucher selbst verantwortlich. In dem Fall hatte der Arbeitgeber ein Boot gechartert, um dort ein Betriebsfest durchzuführen. Ein Mitarbeiter war unter erheblichem Alkoholeinfluss über Bord gegangen und ertrunken.
Die Teilnehmer sind lediglich vor Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können, so das OLG Frankfurt.
Allenfalls dann, wenn der Betrunkene erhebliche Ausfallerscheinungen zeigen würde, könnte überhaupt ein Einschreiten des Veranstalters verlangt werden.
Hinweis: Gaststättenrechtlich darf der Gastwirt bzw. eine von ihm beauftragte Person an erkennbar betrunkene Personen keinen (weiteren) Alkohol ausschenken.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht