Urteil zum Recht der Gleichnamigen - "Der Wendler"
Mit der dagegen gerichteten Widerklage beantragte der Beklagte, den Kläger zu verurteilen, die für ihn eingetragene Wortmarke zu löschen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist nachvollziehbar und zu befürworten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zum Recht der Gleichnamigen anerkannt, dass den Trägern eines Familiennamens kein generelles Untersagungsrecht zusteht. Vielmehr sind Gleichnamige verpflichtet, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. In der Regel hat dies durch unterscheidungskräftige Zusätze zu geschehen.
Als Konsequenz aus der Entscheidung empfehlen wir Rechteinhabern, den Markt auf Kennzeichenrechtsverletzungen hin zu überwachen. Stellt man fest, dass dem Verletzter aus dem gleichen Namen ein Recht zusteht, ist zu überprüfen, ob der Gleichnamige unterscheidungskräftige Zusätze verwendet. Ist das nicht der Fall, wird das Gleichgewicht zwischen den Gleichnamigen gestört, so dass ein Unterlassungsanspruch besteht, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Verfolgung von Kennzeichenrechtsverletzungen dient letztlich dem Zweck, das eigene Kennzeichen zu stärken.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist nachvollziehbar und zu befürworten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zum Recht der Gleichnamigen anerkannt, dass den Trägern eines Familiennamens kein generelles Untersagungsrecht zusteht. Vielmehr sind Gleichnamige verpflichtet, aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. In der Regel hat dies durch unterscheidungskräftige Zusätze zu geschehen.
Als Konsequenz aus der Entscheidung empfehlen wir Rechteinhabern, den Markt auf Kennzeichenrechtsverletzungen hin zu überwachen. Stellt man fest, dass dem Verletzter aus dem gleichen Namen ein Recht zusteht, ist zu überprüfen, ob der Gleichnamige unterscheidungskräftige Zusätze verwendet. Ist das nicht der Fall, wird das Gleichgewicht zwischen den Gleichnamigen gestört, so dass ein Unterlassungsanspruch besteht, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Verfolgung von Kennzeichenrechtsverletzungen dient letztlich dem Zweck, das eigene Kennzeichen zu stärken.