Wenn der Mitarbeiter kreativ wird
Auch ein Arbeitnehmer kann Urheber sein und Rechte an dem von ihm geschaffenen Werk haben – das mögen viele Arbeitgeber blöd finden, ist aber so.
Ist ein Arbeitnehmer schöpferisch und kreativ tätig, kann er ein urheberrechtlich geschütztes Werk erschaffen.
Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur auf Anweisung seines Chefs handelt und die kreative Leistung des Chefs nur umsetzt, ohne selbst schöpferisch tätig zu sein.
Ist der Arbeitnehmer aber (zumindest anteilig) schöpferisch tätig, dann kann er auch Urheber sein – ob der Chef das will oder nicht, spielt keine Rolle: Die Position als Urheber entsteht kraft Gesetz, und kann arbeitsvertraglich nicht etwa verhindert werden.
Nehmen wir also an, der Arbeitnehmer erschafft ein Foto oder einen Text. Hieran ist er nun Urheber.
Ob und wie der Arbeitgeber das Foto bzw. den Text nun nutzen darf, entscheidet sich danach, wie es zu dem Foto bzw. dem Text gekommen ist:
Werk entsteht durch Auftrag
Hat der Arbeitnehmer den Auftrag vom Chef bekommen, das Foto bzw. den Text herzustellen, dann gehen die Nutzungsrechte daran automatisch auf den Chef über: Der Chef darf das Foto und den Text also in dem Umfang nutzen, der zu erwarten ist.
Als Beispiel für einen solchen Umfang sei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes verwiesen: Der verurteilte 2010 das Land Niedersachsen, das einen Architekten angestellt hatte. Der Architekt entwarf eine Lärmschutzwand für Autobahnen, das Land Niedersachsen hat die Wände auch fleißig im Land aufgestellt. Soweit, so gut. Dann hatte das Land Niedersachsen die Pläne aber an ein anders Bundesland verkauft. Hier sprach der BGH dem Architekten als Urheber einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus dem Urheberrecht zu: Die Nutzungsbefugnis des Arbeitgebers hatte sich auf das Land Niedersachsen beschränkt und umfasste nicht die Weitergabe des urheberrechtlich geschützten Werkes an ein anderes Bundesland.
Werk entsteht nebenbei
Problematisch wird es, wenn der Arbeitnehmer quasi nebenher ohne Auftrag das Werk erschafft, bspw. in der Freizeit, aber mit dem Computer vom Chef. Hier tendieren die Gerichte dazu, dem Urheberarbeitnehmer eine so genannte Andienungspflicht aufzubrummen: Der Urheber muss zunächst zum Arbeitgeber und ihm die Nutzungsrechte anbieten. Will der das nicht, kann der Urheber das Werk anderweitig verwerten.
Aber: Der Arbeitnehmer bleibt in jedem Fall der Urheber – nur die Nutzungsrechte gehen auf den Arbeitgeber über.
Unabhängig davon, wer die Rechte an dem Werk hat, ist die Frage zu klären, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine urheberrechtliche Vergütung hat.
Normalerweise geht man davon aus, dass die urheberrechtliche Schöpfung mit dem Arbeitslohn abgegolten ist. Schwierig wird es, wenn dem Arbeitnehmer kurz nach der Schöpfung gekündigt wird: Denn dann bekommt er ja nur verhältnismäßig wenig Arbeitslohn = urheberrechtliche Vergütung. Je nach Einzelfall kann es daher vorkommen, dass der gekündigte Arbeitnehmer dann noch urheberrechtliche Vergütungsansprüche gegen seinen früheren Arbeitgeber hat!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Ist ein Arbeitnehmer schöpferisch und kreativ tätig, kann er ein urheberrechtlich geschütztes Werk erschaffen.
Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur auf Anweisung seines Chefs handelt und die kreative Leistung des Chefs nur umsetzt, ohne selbst schöpferisch tätig zu sein.
Ist der Arbeitnehmer aber (zumindest anteilig) schöpferisch tätig, dann kann er auch Urheber sein – ob der Chef das will oder nicht, spielt keine Rolle: Die Position als Urheber entsteht kraft Gesetz, und kann arbeitsvertraglich nicht etwa verhindert werden.
Nehmen wir also an, der Arbeitnehmer erschafft ein Foto oder einen Text. Hieran ist er nun Urheber.
Ob und wie der Arbeitgeber das Foto bzw. den Text nun nutzen darf, entscheidet sich danach, wie es zu dem Foto bzw. dem Text gekommen ist:
Werk entsteht durch Auftrag
Hat der Arbeitnehmer den Auftrag vom Chef bekommen, das Foto bzw. den Text herzustellen, dann gehen die Nutzungsrechte daran automatisch auf den Chef über: Der Chef darf das Foto und den Text also in dem Umfang nutzen, der zu erwarten ist.
Als Beispiel für einen solchen Umfang sei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes verwiesen: Der verurteilte 2010 das Land Niedersachsen, das einen Architekten angestellt hatte. Der Architekt entwarf eine Lärmschutzwand für Autobahnen, das Land Niedersachsen hat die Wände auch fleißig im Land aufgestellt. Soweit, so gut. Dann hatte das Land Niedersachsen die Pläne aber an ein anders Bundesland verkauft. Hier sprach der BGH dem Architekten als Urheber einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus dem Urheberrecht zu: Die Nutzungsbefugnis des Arbeitgebers hatte sich auf das Land Niedersachsen beschränkt und umfasste nicht die Weitergabe des urheberrechtlich geschützten Werkes an ein anderes Bundesland.
Werk entsteht nebenbei
Problematisch wird es, wenn der Arbeitnehmer quasi nebenher ohne Auftrag das Werk erschafft, bspw. in der Freizeit, aber mit dem Computer vom Chef. Hier tendieren die Gerichte dazu, dem Urheberarbeitnehmer eine so genannte Andienungspflicht aufzubrummen: Der Urheber muss zunächst zum Arbeitgeber und ihm die Nutzungsrechte anbieten. Will der das nicht, kann der Urheber das Werk anderweitig verwerten.
Aber: Der Arbeitnehmer bleibt in jedem Fall der Urheber – nur die Nutzungsrechte gehen auf den Arbeitgeber über.
Unabhängig davon, wer die Rechte an dem Werk hat, ist die Frage zu klären, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine urheberrechtliche Vergütung hat.
Normalerweise geht man davon aus, dass die urheberrechtliche Schöpfung mit dem Arbeitslohn abgegolten ist. Schwierig wird es, wenn dem Arbeitnehmer kurz nach der Schöpfung gekündigt wird: Denn dann bekommt er ja nur verhältnismäßig wenig Arbeitslohn = urheberrechtliche Vergütung. Je nach Einzelfall kann es daher vorkommen, dass der gekündigte Arbeitnehmer dann noch urheberrechtliche Vergütungsansprüche gegen seinen früheren Arbeitgeber hat!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht