Wenn das Schiff alleine reist
Die Urlaubsreise ist nicht nur oftmals die schönste bezahlte Arbeitszeit, sondern auch ein vielbesuchter Kriegsschauplatz für Rechtsstreitigkeiten. So erging es einem Reisenden, der auf eine Kreuzfahrt wollte, aber durch einen Vulkanausbruch an der Anreise gehindert war und nun sein Geld vom Veranstalter wieder haben wollte.
Was war geschehen?
Der Kläger hatte eine Kreuzfahrt in der Karibik gebucht, den Hin- und Rückflug hatte er selbst organisiert. Aufgrund des Flugverbotes während eines Vulkanausbruchs auf Island konnte der Kläger seinen Flug in die Karibik nicht antreten, die Kreuzfahrt fand ohne ihn statt.
Der Kläger wollte nun vom Kreuzfahrt-Veranstalter den bereits bezahlten Vorschuss für die Kreuzfahrt wiederhaben.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Klage nun stattgegeben.
Zunächst stellte der BGH fest, dass es sich bei der Kreuzfahrt um eine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts handele. Eine Pauschalreise ist eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen (z.B. Beförderung und Unterbringung), die zu einem Gesamtpreis verkauft wird, soweit eine Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einfließt.
Nun musste der BGH die Frage klären, ob dem Reisenden ein Kündigungsrecht zusteht – wenn die Höhere Gewalt (= Flugverbot aufgrund Vulkanausbruchs) gar nicht die Pauschalreise betrifft, sondern nur die (vom Reisenden selbst organisierte) Anreise.
Nach § 651j BGB kann ein Reisender kündigen, wenn „die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt“ wird.
Nach Auffassung des BGH gilt das auch, wenn die Höhere Gewalt die Reise selbst gar nicht betrifft. Der Kreuzfahrt-Reisende konnte also die Kreuzfahrt-Reise kündigen, nachdem er wegen des Flugverbotes nicht hatte anreisen können.
Das Reiserecht ist ein spezieller Fall – die Entscheidung kann daher nicht pauschal auf alle anderen „Veranstaltungen“ übertragen werden:
Kauft der Besucher ein Ticket für eine Show, und kann er nicht zu der Show anreisen, weil bei sich zu Hause ein Fall der Höheren Gewalt eingetreten ist, so hat er kein Anspruch gegen den Veranstalter auf Rückzahlung des Eintrittspreises. Das ist dann sozusagen Pech für den Besucher.
Anders wäre das nur, wenn die Show Bestandteil einer Reise wäre – denn dann hat der reisende Besucher ein Kündigungsrecht nach § 651j BGB, das es eben so nur im Reiserecht gibt.
Reiseveranstalter im Sinne des Reiserechts sind nicht nur die bekannten Unternehmen wie TUI oder Neckarmann usw.. Auch ein Sportverein oder ein Unternehmen, das ein Kundenincentive durchführt, kann Reiseveranstalter sein, so dass sich für den Verein bzw. das Unternehmen besondere Pflichten, und für den Teilnehmer besondere Rechte ergeben.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Was war geschehen?
Der Kläger hatte eine Kreuzfahrt in der Karibik gebucht, den Hin- und Rückflug hatte er selbst organisiert. Aufgrund des Flugverbotes während eines Vulkanausbruchs auf Island konnte der Kläger seinen Flug in die Karibik nicht antreten, die Kreuzfahrt fand ohne ihn statt.
Der Kläger wollte nun vom Kreuzfahrt-Veranstalter den bereits bezahlten Vorschuss für die Kreuzfahrt wiederhaben.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Klage nun stattgegeben.
Zunächst stellte der BGH fest, dass es sich bei der Kreuzfahrt um eine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts handele. Eine Pauschalreise ist eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen (z.B. Beförderung und Unterbringung), die zu einem Gesamtpreis verkauft wird, soweit eine Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einfließt.
Nun musste der BGH die Frage klären, ob dem Reisenden ein Kündigungsrecht zusteht – wenn die Höhere Gewalt (= Flugverbot aufgrund Vulkanausbruchs) gar nicht die Pauschalreise betrifft, sondern nur die (vom Reisenden selbst organisierte) Anreise.
Nach § 651j BGB kann ein Reisender kündigen, wenn „die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt“ wird.
Nach Auffassung des BGH gilt das auch, wenn die Höhere Gewalt die Reise selbst gar nicht betrifft. Der Kreuzfahrt-Reisende konnte also die Kreuzfahrt-Reise kündigen, nachdem er wegen des Flugverbotes nicht hatte anreisen können.
Das Reiserecht ist ein spezieller Fall – die Entscheidung kann daher nicht pauschal auf alle anderen „Veranstaltungen“ übertragen werden:
Kauft der Besucher ein Ticket für eine Show, und kann er nicht zu der Show anreisen, weil bei sich zu Hause ein Fall der Höheren Gewalt eingetreten ist, so hat er kein Anspruch gegen den Veranstalter auf Rückzahlung des Eintrittspreises. Das ist dann sozusagen Pech für den Besucher.
Anders wäre das nur, wenn die Show Bestandteil einer Reise wäre – denn dann hat der reisende Besucher ein Kündigungsrecht nach § 651j BGB, das es eben so nur im Reiserecht gibt.
Reiseveranstalter im Sinne des Reiserechts sind nicht nur die bekannten Unternehmen wie TUI oder Neckarmann usw.. Auch ein Sportverein oder ein Unternehmen, das ein Kundenincentive durchführt, kann Reiseveranstalter sein, so dass sich für den Verein bzw. das Unternehmen besondere Pflichten, und für den Teilnehmer besondere Rechte ergeben.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht