Beugehaft und Durchsuchung bei Onlineredaktionen
In jüngster Zeit haben Polizeimaßnahmen gegen Onlineredaktionen einigen Wirbel verursacht. So wurden bspw. die Redaktionsräume der Augsburger Allgemeinen durchsucht, nachdem ein Onlineuser sich im Online-Forum beleidigend über einen Politiker ausgelassen hatte. Auf Verlangen des Politikers hatte die Zeitung zwar das Posting entfernt, aber nicht die Daten des Users herausgegeben. Gegen den Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts, den der Politiker erwirkt hatte, hatte die Zeitung dann Rechtsmittel eingelegt.
Das Landgericht Augsburg befand den Beschluss nun für rechtmäßig.
Das LG Augsburg stellte dabei auch fest, dass dem Verlag kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde: Dieses würde sich nur auf Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste oder auch in der Zeitung abgedruckte Leserbriefe beziehen.
Nach Auffassung des LG Augsburg erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht nicht auf Beiträge von Nutzern in einem Onlineforum. Eine redaktionelle Überarbeitung, die die Zuordnung von Leserbriefen zum redaktionellen Bereich einer Zeitung begründet, finde in den Fällen der Einstellung eines Beitrags in ein Onlineforum gerade nicht statt. Vielmehr erfolge die Einstellung eines solchen Beitrags durch den Nutzer selbst, ohne dass eine Überarbeitung durch die Redaktion oder eine Prüfung der Einträge vor Veröffentlichung erfolge, so das Gericht. Eine vom Gesetz gem. § 53 Abs. 1 S. 3 StPO geforderte „Aufbereitung” der Onlinebeiträge findet daher gerade nicht statt.
Ein Nutzer, der einen Forumsbeitrag veröffentlicht, sei auch kein „Informant”, den es zu schützen gilt, denn er arbeitet keinem redaktionell tätigen Pressemitarbeiter zu. Somit würde der verfassungsrechtlich geschützte Schutzbereich des Redaktionsgeheimnisses nicht berührt.
Das Landgericht hat auch die Nutzungsbedingungen des Online-Forums mit in die Entscheidung einbezogen: Der Schreiberling könne demnach nicht davon ausgehen, dass sein Eintrag vertraulich behandelt werden würde. Aus den Nutzungsbedingungen des Forums ergäbe sich, dass der Nutzer eigenverantwortlich für die Beiträge ist und die Beschwerdeführerin keine Verantwortung übernehme.
Im Ergebnis hatte das Landgericht dann den Durchsuchungsbeschluss zwar doch noch als rechtswidrig erachtet – aber nur, weil es die vermeintliche Beleidigung nicht als strafbare Beleidigung gewertet hatte.
In dasselbe Horn bläst aktuell auch das Landgericht Duisburg, das sogar Beugehaft gegen einen Online-Redakteur angeordnet hatte. Der Redakteur, der sich nach Auffassung des Gerichts im Gefängnis eines Besseren besinnen soll, hat nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Das Landgericht Augsburg befand den Beschluss nun für rechtmäßig.
Das LG Augsburg stellte dabei auch fest, dass dem Verlag kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde: Dieses würde sich nur auf Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste oder auch in der Zeitung abgedruckte Leserbriefe beziehen.
Nach Auffassung des LG Augsburg erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht nicht auf Beiträge von Nutzern in einem Onlineforum. Eine redaktionelle Überarbeitung, die die Zuordnung von Leserbriefen zum redaktionellen Bereich einer Zeitung begründet, finde in den Fällen der Einstellung eines Beitrags in ein Onlineforum gerade nicht statt. Vielmehr erfolge die Einstellung eines solchen Beitrags durch den Nutzer selbst, ohne dass eine Überarbeitung durch die Redaktion oder eine Prüfung der Einträge vor Veröffentlichung erfolge, so das Gericht. Eine vom Gesetz gem. § 53 Abs. 1 S. 3 StPO geforderte „Aufbereitung” der Onlinebeiträge findet daher gerade nicht statt.
Ein Nutzer, der einen Forumsbeitrag veröffentlicht, sei auch kein „Informant”, den es zu schützen gilt, denn er arbeitet keinem redaktionell tätigen Pressemitarbeiter zu. Somit würde der verfassungsrechtlich geschützte Schutzbereich des Redaktionsgeheimnisses nicht berührt.
Das Landgericht hat auch die Nutzungsbedingungen des Online-Forums mit in die Entscheidung einbezogen: Der Schreiberling könne demnach nicht davon ausgehen, dass sein Eintrag vertraulich behandelt werden würde. Aus den Nutzungsbedingungen des Forums ergäbe sich, dass der Nutzer eigenverantwortlich für die Beiträge ist und die Beschwerdeführerin keine Verantwortung übernehme.
Im Ergebnis hatte das Landgericht dann den Durchsuchungsbeschluss zwar doch noch als rechtswidrig erachtet – aber nur, weil es die vermeintliche Beleidigung nicht als strafbare Beleidigung gewertet hatte.
In dasselbe Horn bläst aktuell auch das Landgericht Duisburg, das sogar Beugehaft gegen einen Online-Redakteur angeordnet hatte. Der Redakteur, der sich nach Auffassung des Gerichts im Gefängnis eines Besseren besinnen soll, hat nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht