Weiterverkauf von Hörbüchern und eBooks kann verboten werden
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Weiterverkauf von Hörbüchern und eBooks verbieten, sind wirksam. Das hat das Landgericht Bielefeld in einer Aufsehen erregenden Entscheidung vom 05.03.2013 entschieden.
Und das, obwohl der Europäische Gerichtshofs (EuGH) erst kürzlich bei Software entschieden hat, dass der Weiterverkauf einer käuflich erworbenen Nutzungslizenz nicht verhindert werden kann.
Das Gericht war der Meinung, dass es genüge, wenn der Verkäufer das Nutzungsrecht an den Käufer gebe, damit dieser die Datei (also das Hörbuch oder eBook) so oft nutzen kann, wie er will. Mehr schulde der Verkäufer also nicht, so das eine Einschränkung dahin, dass der Weiterverkauf verboten ist, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers führe.
An einem unkörperlichen Gegenstand (juristendeutsch für: Datei, Programm und dergleichen) könne ohnehin kein Eigentum erworben werden. Daher erwerbe der Kunde immer nur ein Nutzungsrecht. Und das bekomme er ja auch dann, wenn die Weitergabe verboten ist.
(LG Bielefeld, Urteil vom 5. März 2013 - 4 O 191/11 (nicht rechtskräftig))
Fazit
Dem Landgericht Bielefeld ist das Urteil des EuGH zu Gebrauchtsoftware sicher nicht entgangen. Es wurde übrigens von dem hier klagenden Verbraucherschutzverband auch angesprochen.
Aber das Gericht wollte hier wohl den Verlagen etwas Gutes tun und dem unkontrollierbaren Handel mit solchen Dateien Einhalt gebieten. Schließlich spricht das Gericht auch vom überwiegenden Interesse des Verkäufers, einer Verbreitung entgegenzuwirken, an der er nicht mehr partizipiert. Immerhin kann der Verkäufer das verlustfreie Vervielfältigen nicht überwachen. Also könnte ein Kunde, der eine Kopie „erworben“ hat diese so oft er will verkaufen und damit wiederum dem Verkäufer selbst den Verkauf erschweren. Der EuGH löste diesen Punkt dadurch, dass er den Weiterverkauf nur unter der Bedingung erlaubte, dass die Kopie beim Weiterverkäufer so gelöscht und vernichtet wird, dass er keine Nutzungsmöglichkeit mehr hat. Wie das aber – gerade bei Hörbüchern und eBooks, die keinen Lizenzschlüssel haben bzw. für die nicht eine Freischaltung beim Hersteller vorgesehen ist oder ein zwingend einzurichtendes Benutzerkonto – umgesetzt werden soll, ist in der Tat fraglich, so dass der Ansatz des Gerichts nachvollziehbar ist.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Und das, obwohl der Europäische Gerichtshofs (EuGH) erst kürzlich bei Software entschieden hat, dass der Weiterverkauf einer käuflich erworbenen Nutzungslizenz nicht verhindert werden kann.
Das Gericht war der Meinung, dass es genüge, wenn der Verkäufer das Nutzungsrecht an den Käufer gebe, damit dieser die Datei (also das Hörbuch oder eBook) so oft nutzen kann, wie er will. Mehr schulde der Verkäufer also nicht, so das eine Einschränkung dahin, dass der Weiterverkauf verboten ist, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers führe.
An einem unkörperlichen Gegenstand (juristendeutsch für: Datei, Programm und dergleichen) könne ohnehin kein Eigentum erworben werden. Daher erwerbe der Kunde immer nur ein Nutzungsrecht. Und das bekomme er ja auch dann, wenn die Weitergabe verboten ist.
(LG Bielefeld, Urteil vom 5. März 2013 - 4 O 191/11 (nicht rechtskräftig))
Fazit
Dem Landgericht Bielefeld ist das Urteil des EuGH zu Gebrauchtsoftware sicher nicht entgangen. Es wurde übrigens von dem hier klagenden Verbraucherschutzverband auch angesprochen.
Aber das Gericht wollte hier wohl den Verlagen etwas Gutes tun und dem unkontrollierbaren Handel mit solchen Dateien Einhalt gebieten. Schließlich spricht das Gericht auch vom überwiegenden Interesse des Verkäufers, einer Verbreitung entgegenzuwirken, an der er nicht mehr partizipiert. Immerhin kann der Verkäufer das verlustfreie Vervielfältigen nicht überwachen. Also könnte ein Kunde, der eine Kopie „erworben“ hat diese so oft er will verkaufen und damit wiederum dem Verkäufer selbst den Verkauf erschweren. Der EuGH löste diesen Punkt dadurch, dass er den Weiterverkauf nur unter der Bedingung erlaubte, dass die Kopie beim Weiterverkäufer so gelöscht und vernichtet wird, dass er keine Nutzungsmöglichkeit mehr hat. Wie das aber – gerade bei Hörbüchern und eBooks, die keinen Lizenzschlüssel haben bzw. für die nicht eine Freischaltung beim Hersteller vorgesehen ist oder ein zwingend einzurichtendes Benutzerkonto – umgesetzt werden soll, ist in der Tat fraglich, so dass der Ansatz des Gerichts nachvollziehbar ist.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht