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Einbetten von YouTube-Videos eventuell rechtswidrig

Timo Schutt | 24.04.2013
Darf man Videos in seinen eigenen Webauftritt einbetten? Oder geht das nur mit Zustimmung des Urhebers? Handelt es sich bei der Einbettung schon um eine öffentliche Zugänglichmachung eines geschützten Werkes, das nach § 19a UrhG nur dem Urheber zusteht?

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat über die Frage der Rechtswidrigkeit einer Einbettung von Videos, speziell von YouTube-Videos, jetzt mündlich verhandelt. Die deutschen Gerichte haben sich bislang kontrovers zu diesem Thema geäußert. Daher ist grundsätzlich eine höchstrichterliche Entscheidung zu begrüßen, da sie die Thematik allgemeinverbindlich regelt.

Der Vorsitzende des I. Zivilsenates, der u.a. für Internetfälle zuständig ist und daher den Fall zu entscheiden hat, hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Einbetten von YouTube-Videos tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung sein könnte.

Am 16. Mai 2013 soll das Urteil bekanntgeben werden. Es kann durchaus sein, dass der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorlegen wird, da europäisches Recht tangiert wird.

Die Entscheidung wird großen Auswirkungen haben. Das Einbetten von Videos ist Standard im Netz geworden. Bei einem Verbot des Einbettens wären alle diese Webauftritte abmahnfähig.

Wir werden natürlich berichten, sobald das Urteil verkündet wurde.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht