Muss Veranstalter den Betreiber ersetzen?
Das Idealbild der Veranstaltungssicherheit geht davon aus, dass sich alle, die dafür verantwortlich sind, auch darum kümmern. Leider weiß die Praxis nichts von dieser Theorie: Oftmals schert einer der Beteiligten aus, weil er gar nicht weiß oder will, sich um Sicherheit zu kümmern.
Ein häufig vorkommendes Beispiel:
Der Veranstalter mietet eine Halle für eine Veranstaltung. Die Halle fällt unter die Versammlungsstättenverordnung. Nunmehr sind die Betreiber insbesondere im Rahmen der VStättV und der Veranstalter insbesondere im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten für die Sicherheit verantwortlich.
Wenn nun der Veranstalter erkennt, dass sich der Betreiber aber nicht um die Aufgaben aus der VStättV kümmert – was muss er tun, bzw. muss er überhaupt etwas tun?
Das System baut, stark vereinfacht, auf zwei Säulen auf: Dem Betreiber und dem Veranstalter. Das System kann jedoch nur funktionieren, wenn beide Säulen stehen bleiben. Fällt eine Säule weg, kommt die Sicherheit buchstäblich ins Wanken.
Wenn der Veranstalter dies erkennt, muss er m. E. das Erforderliche und Zumutbare tun, um dieses Manko auszugleichen: Das kann soweit gehen, dass er sich eine andere Versammlungsstätte suchen muss. Zumindest aber steigen die Anforderungen an den Veranstalter: er muss ja ohnehin im Rahmen seiner Verkehrssicherungs- pflichten nahezu dasselbe machen wie der Betreiber. Einfachstes Beispiel: Auch der Veranstalter muss dafür sorgen, dass die Rettungswege ständig freigehalten werden (siehe die Betriebsvorschrift für den Betreiber in § 31 Abs. 1 MVStättV).
Auch die ständige Anwesenheitspflicht oder die Abbruchspflicht des § 38 MVStättV kann der Veranstalter problemlos durch eigene Maßnahmen kompensieren.
Ein Problem gibt es eher in den Betriebsvorschriften, die typischerweise nur der Betreiber erfüllen kann, wie bspw. die Aufstellung der Brandschutzordnung (§ 42 Abs. 1 MVStättV) oder die Beurteilung, ob mit Blick auf die Bedürfnisse der Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache erforderlich ist (§ 41 MVStättV).
Und: Wie bei der formellen Übertragung der Betreiberpflichten gemäß § 38 Abs. 5 MVStättV sollte der (allein gelassene) Veranstalter mit der Versammlungsstätte soweit vertraut sein, dass er überhaupt den Aufgaben nachkommen kann.
Ein Veranstalter, der erstmals in der Halle ist und nicht in erforderlichem Ausmaß die Vertrautheit herstellen kann, wäre also gut beraten, sich eine andere Versammlungsstätte zu suchen, wenn er erkennt, dass der Betreiber nicht „mitmacht“ und er die Betriebspflichten nicht ausreichend selbständig kompensieren kann. Andernfalls riskiert der Veranstalter, zur Verantwortung gezogen zu werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Ein häufig vorkommendes Beispiel:
Der Veranstalter mietet eine Halle für eine Veranstaltung. Die Halle fällt unter die Versammlungsstättenverordnung. Nunmehr sind die Betreiber insbesondere im Rahmen der VStättV und der Veranstalter insbesondere im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten für die Sicherheit verantwortlich.
Wenn nun der Veranstalter erkennt, dass sich der Betreiber aber nicht um die Aufgaben aus der VStättV kümmert – was muss er tun, bzw. muss er überhaupt etwas tun?
Das System baut, stark vereinfacht, auf zwei Säulen auf: Dem Betreiber und dem Veranstalter. Das System kann jedoch nur funktionieren, wenn beide Säulen stehen bleiben. Fällt eine Säule weg, kommt die Sicherheit buchstäblich ins Wanken.
Wenn der Veranstalter dies erkennt, muss er m. E. das Erforderliche und Zumutbare tun, um dieses Manko auszugleichen: Das kann soweit gehen, dass er sich eine andere Versammlungsstätte suchen muss. Zumindest aber steigen die Anforderungen an den Veranstalter: er muss ja ohnehin im Rahmen seiner Verkehrssicherungs- pflichten nahezu dasselbe machen wie der Betreiber. Einfachstes Beispiel: Auch der Veranstalter muss dafür sorgen, dass die Rettungswege ständig freigehalten werden (siehe die Betriebsvorschrift für den Betreiber in § 31 Abs. 1 MVStättV).
Auch die ständige Anwesenheitspflicht oder die Abbruchspflicht des § 38 MVStättV kann der Veranstalter problemlos durch eigene Maßnahmen kompensieren.
Ein Problem gibt es eher in den Betriebsvorschriften, die typischerweise nur der Betreiber erfüllen kann, wie bspw. die Aufstellung der Brandschutzordnung (§ 42 Abs. 1 MVStättV) oder die Beurteilung, ob mit Blick auf die Bedürfnisse der Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache erforderlich ist (§ 41 MVStättV).
Und: Wie bei der formellen Übertragung der Betreiberpflichten gemäß § 38 Abs. 5 MVStättV sollte der (allein gelassene) Veranstalter mit der Versammlungsstätte soweit vertraut sein, dass er überhaupt den Aufgaben nachkommen kann.
Ein Veranstalter, der erstmals in der Halle ist und nicht in erforderlichem Ausmaß die Vertrautheit herstellen kann, wäre also gut beraten, sich eine andere Versammlungsstätte zu suchen, wenn er erkennt, dass der Betreiber nicht „mitmacht“ und er die Betriebspflichten nicht ausreichend selbständig kompensieren kann. Andernfalls riskiert der Veranstalter, zur Verantwortung gezogen zu werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq