Der neue GEMA-Tarif VR-Ö
Ab dem 01.04.2013 gibt es bei der GEMA einen neuen Tarif, den VR-Ö: Dieser gilt für DJ´s , die zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe Musikwerke kopieren, d. h. die Musikwerke auf bspw. einer CD vervielfältigt.
Der Tarif VR-Ö ersetzt den bisherigen „Laptop-Zuschlag“, den bisher die Betreiber von Diskotheken und die Veranstalter bezahlt hatten. Nunmehr muss ab 01.04.2013 derjenige die Lizenzierung vornehmen, der die Musikwerke vervielfältigt, um sie öffentlich wiederzugeben. In den meisten Fällen wir das der DJ sein.
Vervielfältigungen vor dem 01.04.2013 müssen bei der GEMA ebenfalls noch lizenziert werden (für eine Pauschale von EUR 125,00).
Nicht gesondert lizenzierungspflichtig ist das Abspielen der Musik direkt von einem gekauften Tonträger – hier bleibt es wie bisher auch bei der Lizenzierung für die öffentliche Wiedergabe durch den Musikverwerter (= Veranstalter).
Kopiert aber der DJ zu Hause verschiedene Songs auf eine CD, um diese dann später auf einer Veranstaltung „aufzulegen“, dann wird diese Vervielfältigung nunmehr über den Tarif VR-Ö berücksichtigt: Da es sich dann nicht mehr um eine „Privatkopie“ handelt, schließt die GEMA damit auch eine Regelungslücke: Privat darf jeder sich Musikwerke zusammenkopieren, wie er möchte (siehe § 53 Abs. 1 UrhG). Verlassen diese Kopien dann aber den Privatbereich, weil der DJ diese Kopien in seiner Diskothek abspielen möchte, dann werden diese Kopien = Vervielfältigungen nunmehr gesondert lizenzierungs- bzw. vergütungspflichtig – wie gesagt: Die öffentliche Wiedergabe ist bereits lizenzierungspflichtig (hier soll es ja auch neue Tarife geben, die sich gerade bei der Schiedsstelle des DPMA befinden).
Den neuen Tarif VR-Ö gibt es hier.
Zuständig ist die Bezirksdirektion der GEMA, in deren Zuständigkeitsbereich der DJ seinen Wohnsitz hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Der Tarif VR-Ö ersetzt den bisherigen „Laptop-Zuschlag“, den bisher die Betreiber von Diskotheken und die Veranstalter bezahlt hatten. Nunmehr muss ab 01.04.2013 derjenige die Lizenzierung vornehmen, der die Musikwerke vervielfältigt, um sie öffentlich wiederzugeben. In den meisten Fällen wir das der DJ sein.
Vervielfältigungen vor dem 01.04.2013 müssen bei der GEMA ebenfalls noch lizenziert werden (für eine Pauschale von EUR 125,00).
Nicht gesondert lizenzierungspflichtig ist das Abspielen der Musik direkt von einem gekauften Tonträger – hier bleibt es wie bisher auch bei der Lizenzierung für die öffentliche Wiedergabe durch den Musikverwerter (= Veranstalter).
Kopiert aber der DJ zu Hause verschiedene Songs auf eine CD, um diese dann später auf einer Veranstaltung „aufzulegen“, dann wird diese Vervielfältigung nunmehr über den Tarif VR-Ö berücksichtigt: Da es sich dann nicht mehr um eine „Privatkopie“ handelt, schließt die GEMA damit auch eine Regelungslücke: Privat darf jeder sich Musikwerke zusammenkopieren, wie er möchte (siehe § 53 Abs. 1 UrhG). Verlassen diese Kopien dann aber den Privatbereich, weil der DJ diese Kopien in seiner Diskothek abspielen möchte, dann werden diese Kopien = Vervielfältigungen nunmehr gesondert lizenzierungs- bzw. vergütungspflichtig – wie gesagt: Die öffentliche Wiedergabe ist bereits lizenzierungspflichtig (hier soll es ja auch neue Tarife geben, die sich gerade bei der Schiedsstelle des DPMA befinden).
Den neuen Tarif VR-Ö gibt es hier.
Zuständig ist die Bezirksdirektion der GEMA, in deren Zuständigkeitsbereich der DJ seinen Wohnsitz hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht