Deutschland gerät in Verzug
Zwar liegt seit dem 15.08.2012 ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, mit welchem die neue EU-Richtlinie 2011/7/EU zur „Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in deutsches, also innerstaatliches Recht umgesetzt werden sollte; von einem Gesetz ist aber weit und breit nichts zu sehen. „Deutschland ist damit in Verzug, weil die Umsetzung zwingend bis 16.03.2013 zu erfolgen hatte“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann.
Mit der Neufassung der Richtlinie gegenüber der alten Fassung aus dem Jahr 2000 sollte durch noch eindeutigere Formulierungen und Einführung klar definierter und spürbarer Sanktionen die Zahlungs(un)moral im Geschäftsverkehr positiv beeinflusst werden. Die Regelungen gelten allerdings nicht, wenn ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist.
Die EU-Richtlinie stellte unter anderem – neben vielen anderen Sanktionen - deutlich heraus (Artikel 6 Absatz 3), dass zu den zu ersetzenden Beitreibungskosten ggf. auch die Kosten eines Inkassounternehmens gehören. Der Gesetzesentwurf übernimmt das aber nicht ausdrücklich. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass dieses ja sowieso schon der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entspräche und deshalb keiner Neuregelung bedürfe. „Die Praxis sieht leider anders aus“, so Drumann. „Sogar das Landgericht Bremen hat kürzlich in zweiter Instanz Inkassokosten – zu Unrecht - abgewiesen. In einigen Abteilungen des Amtsgerichts Bremen ist es leider gängige Praxis, Inkassokosten abzuweisen“, äußert Drumann sein Unverständnis
„Setzt der deutsche Staat die Richtlinie nicht rechtzeitig oder unzureichend um (etwa weil er die Auffassung vertritt, es müsse im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass Kosten eines Inkassounternehmens zu ersetzen sind) kommt sogar rein theoretisch ein Staatshaftungsanspruch auf Schadenersatz gegen den deutschen Staat in Betracht, wenn einem Gläubiger – etwa durch die generelle Versagung der Inkassokosten als Verzugsschaden durch ein deutsches Gericht - ein Schaden entsteht“, so Drumann weiter.
„Ich würde mir daher wünschen, dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 BGB-E den Artikel 6 Absatz 3 der EU-Richtlinie auch genauso in deutsches Recht umsetzt. Das würde vermutlich viele unnötige Prozesse vermeiden, die Justiz entlasten und letztlich sogar verhindern, dass sich der deutsche Staat einem möglicherweise bestehenden Schadenersatzanspruch aussetzt.“, so Drumann abschließend.
Mit der Neufassung der Richtlinie gegenüber der alten Fassung aus dem Jahr 2000 sollte durch noch eindeutigere Formulierungen und Einführung klar definierter und spürbarer Sanktionen die Zahlungs(un)moral im Geschäftsverkehr positiv beeinflusst werden. Die Regelungen gelten allerdings nicht, wenn ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist.
Die EU-Richtlinie stellte unter anderem – neben vielen anderen Sanktionen - deutlich heraus (Artikel 6 Absatz 3), dass zu den zu ersetzenden Beitreibungskosten ggf. auch die Kosten eines Inkassounternehmens gehören. Der Gesetzesentwurf übernimmt das aber nicht ausdrücklich. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass dieses ja sowieso schon der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entspräche und deshalb keiner Neuregelung bedürfe. „Die Praxis sieht leider anders aus“, so Drumann. „Sogar das Landgericht Bremen hat kürzlich in zweiter Instanz Inkassokosten – zu Unrecht - abgewiesen. In einigen Abteilungen des Amtsgerichts Bremen ist es leider gängige Praxis, Inkassokosten abzuweisen“, äußert Drumann sein Unverständnis
„Setzt der deutsche Staat die Richtlinie nicht rechtzeitig oder unzureichend um (etwa weil er die Auffassung vertritt, es müsse im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass Kosten eines Inkassounternehmens zu ersetzen sind) kommt sogar rein theoretisch ein Staatshaftungsanspruch auf Schadenersatz gegen den deutschen Staat in Betracht, wenn einem Gläubiger – etwa durch die generelle Versagung der Inkassokosten als Verzugsschaden durch ein deutsches Gericht - ein Schaden entsteht“, so Drumann weiter.
„Ich würde mir daher wünschen, dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 BGB-E den Artikel 6 Absatz 3 der EU-Richtlinie auch genauso in deutsches Recht umsetzt. Das würde vermutlich viele unnötige Prozesse vermeiden, die Justiz entlasten und letztlich sogar verhindern, dass sich der deutsche Staat einem möglicherweise bestehenden Schadenersatzanspruch aussetzt.“, so Drumann abschließend.