Onlinehandel: Wann beginnt die Widerrufsfrist?
Die Widerrufsfrist beginnt laut Gesetz erst mit Erhalt der Ware zu laufen. Doch was ist, wenn der Paketdienst den Empfänger nicht antrifft und die Ware an den freundlichen Nachbarn übergibt, der bereit ist, das Paket anzunehmen?
Dann beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Nachbar das Paket wiederum an dem tatsächlichen Empfänger herausgibt. Das gilt obwohl der Absender auf den Zeitpunkt weder Einfluss hat, noch diesen bestimmen kann.
Anders wäre es nur zu beurteilen, wenn der Empfänger den Nachbarn oder einen anderen ausdrücklich bevollmächtigt hätte, die Ware in Empfang zu nehmen. Dann handelt es sich nämlich um, einen so genannten Empfangsboten, dessen Kenntnis sich der Empfänger zurechnen lassen muss.
So hat das jedenfalls das Amtsgericht in Winsen an der Luhe entschieden.
(AG Winsen/Luhe, Urteil vom 28.06.2012, Az.: 22 C 1812/11)
Unsere Meinung
Zugegeben ist eine Entscheidung des Amtsgerichts in Winsen an der Luhe nicht so verbindlich, als wenn der BGH geurteilt hätte, aber es dürfte doch anzunehmen sein, dass die Marschroute, die dort vorgegeben wurde, auch von anderen Gerichten eingeschlagen wird.
Schließlich handelt es sich bei der Widerrufsfrist um eine den Empfänger schützende Norm. Ist er nicht in der Lage, die Ware zu prüfen und sich seine Kaufentscheidung nochmals zu überlegen, dann soll aus diesem Rechtsgedanken heraus die Frist eben noch nicht zu laufen beginnen, da der Verbraucher im Ergebnis dann eben nicht die vollen 14 Tage Überlegungszeit hätte.
Auf der anderen Seite könnte natürlich auch argumentiert werden, dass der Verbraucher, wenn er etwas über den Versandhandel bestellt, auch dafür sorgen muss, dass er die Ware in Empfang nehmen kann, er zumindest damit rechnen muss, dass die Ware kommt und es damit sein Problem ist, wenn er zum Empfang nicht in der Lage ist. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes aber, würde ein Gericht so wohl eher nicht entscheiden.
Der Verkäufer im Online- und Versandhandel sollte sich also besser darauf einstellen, dass die Widerrufsfrist auch 14 Tage nach dem vom Paketdienst bescheinigten Zustelldatum nicht zwingend schon abgelaufen ist. Widerruft der Käufer müsste er aber wohl darauf hinwiesen, wann er selbst die Ware in Empfang genommen hat, um dem Verkäufer die Berechnung der Frist zu ermöglichen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Dann beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Nachbar das Paket wiederum an dem tatsächlichen Empfänger herausgibt. Das gilt obwohl der Absender auf den Zeitpunkt weder Einfluss hat, noch diesen bestimmen kann.
Anders wäre es nur zu beurteilen, wenn der Empfänger den Nachbarn oder einen anderen ausdrücklich bevollmächtigt hätte, die Ware in Empfang zu nehmen. Dann handelt es sich nämlich um, einen so genannten Empfangsboten, dessen Kenntnis sich der Empfänger zurechnen lassen muss.
So hat das jedenfalls das Amtsgericht in Winsen an der Luhe entschieden.
(AG Winsen/Luhe, Urteil vom 28.06.2012, Az.: 22 C 1812/11)
Unsere Meinung
Zugegeben ist eine Entscheidung des Amtsgerichts in Winsen an der Luhe nicht so verbindlich, als wenn der BGH geurteilt hätte, aber es dürfte doch anzunehmen sein, dass die Marschroute, die dort vorgegeben wurde, auch von anderen Gerichten eingeschlagen wird.
Schließlich handelt es sich bei der Widerrufsfrist um eine den Empfänger schützende Norm. Ist er nicht in der Lage, die Ware zu prüfen und sich seine Kaufentscheidung nochmals zu überlegen, dann soll aus diesem Rechtsgedanken heraus die Frist eben noch nicht zu laufen beginnen, da der Verbraucher im Ergebnis dann eben nicht die vollen 14 Tage Überlegungszeit hätte.
Auf der anderen Seite könnte natürlich auch argumentiert werden, dass der Verbraucher, wenn er etwas über den Versandhandel bestellt, auch dafür sorgen muss, dass er die Ware in Empfang nehmen kann, er zumindest damit rechnen muss, dass die Ware kommt und es damit sein Problem ist, wenn er zum Empfang nicht in der Lage ist. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes aber, würde ein Gericht so wohl eher nicht entscheiden.
Der Verkäufer im Online- und Versandhandel sollte sich also besser darauf einstellen, dass die Widerrufsfrist auch 14 Tage nach dem vom Paketdienst bescheinigten Zustelldatum nicht zwingend schon abgelaufen ist. Widerruft der Käufer müsste er aber wohl darauf hinwiesen, wann er selbst die Ware in Empfang genommen hat, um dem Verkäufer die Berechnung der Frist zu ermöglichen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht