Ideenklau des Auftraggebers
Ideen sind nicht urheberrechtlich geschützt – diesen Grundsatz aus dem Urheberrecht musste sich nun eine Werbeagentur vom Hamburger Oberlandesgericht sagen lassen.
Die Werbeagentur entwickelte für einen gemeinnützigen Verein, der auf der Suche nach Spendengeldern war, ein Konzept mit Bildern, auf der eine Menschenmenge und eine rote Notbremse zu sehen war.
Der Verein beauftragte die Werbeagentur nicht. Die Agentur entdeckte aber wenig später in einer Werbekampagne des Vereins Bilder mit einer Menschenmenge und einem roten Feuermelder.
Die Werbeagentur verklagte daraufhin den Verein wegen Urheberrechtsverletzung. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage ab: Ideen sind nicht urheberrechtlich geschützt bzw. schützbar. Außerdem sei das von dem Verein verwendete Foto so weit von dem Ursprungsfoto der Werbeagentur entfernt, dass selbst dann, wenn man einen Urheberrechtsschutz der Idee bzw. der Fotos annehmen würde, eine so genannte freie Bearbeitung (siehe § 24 UrhG) gegeben sei.
Man merke: Wer Ideen ausplaudert, braucht sich nicht wundern, wenn ein anderer die Idee umsetzt. Bevor man Ideen oder ein Werbe- oder Veranstaltungskonzept an einen potentiellen Auftraggeber weitergibt, sollte mit dem geregelt werden, unter welchen Umständen das Konzept umgesetzt werden darf: Auch Veranstaltungskonzepte sind nicht unbedingt urheberrechtlich geschützt, sondern sind vielmehr nur ein Sammelsurium von (nicht geschützten) Ideen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Die Werbeagentur entwickelte für einen gemeinnützigen Verein, der auf der Suche nach Spendengeldern war, ein Konzept mit Bildern, auf der eine Menschenmenge und eine rote Notbremse zu sehen war.
Der Verein beauftragte die Werbeagentur nicht. Die Agentur entdeckte aber wenig später in einer Werbekampagne des Vereins Bilder mit einer Menschenmenge und einem roten Feuermelder.
Die Werbeagentur verklagte daraufhin den Verein wegen Urheberrechtsverletzung. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage ab: Ideen sind nicht urheberrechtlich geschützt bzw. schützbar. Außerdem sei das von dem Verein verwendete Foto so weit von dem Ursprungsfoto der Werbeagentur entfernt, dass selbst dann, wenn man einen Urheberrechtsschutz der Idee bzw. der Fotos annehmen würde, eine so genannte freie Bearbeitung (siehe § 24 UrhG) gegeben sei.
Man merke: Wer Ideen ausplaudert, braucht sich nicht wundern, wenn ein anderer die Idee umsetzt. Bevor man Ideen oder ein Werbe- oder Veranstaltungskonzept an einen potentiellen Auftraggeber weitergibt, sollte mit dem geregelt werden, unter welchen Umständen das Konzept umgesetzt werden darf: Auch Veranstaltungskonzepte sind nicht unbedingt urheberrechtlich geschützt, sondern sind vielmehr nur ein Sammelsurium von (nicht geschützten) Ideen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht