Wie viel kostet ein Monster aus der Tiefe?
In Österreich wurde RTL verklagt wegen einer Szene aus der tollen Casting-Show „Deutschland sucht den Superstar“. Im so genannten „Recall“ der Staffel 2011 auf den Malediven machte der arglose Niederösterreicher Urlaub.
Ohne das zu wissen und zu bemerken dachte das Team von RTL wohl, es müsse auch ein paar lustige Impressionen einfangen. Eine solche Impression war dann der Kläger. Eine ihn zeigende Szene wurde tatsächlich ausgestrahlt. Eingewilligt in die Ausstrahlung hat der Kläger selbstredend nicht. Zu allem Überfluss wurde die Szene auch noch aus dem „Off“ kommentiert und der Kläger als „Monster aus der Tiefe“ bezeichnet, was sowohl das Unterhaltungsniveau der Sendung dokumentiert, als auch RTL außergerichtlich auf Forderung des Klägers dazu bewegt hat, diesem pauschal 9.000 Euro zu bezahlen.
Das „Monster aus der Tiefe“ wollte aber mehr. Vor dem Landgericht Korneuburg klagte er auf Zahlung weiterer 16.000 Euro. Der Kläger wies durch ein Gutachten nach, dass er durch die Veröffentlichung des TV-Beitrags und die Beleidigung eine psychische Erkrankung erlitten habe. Die bereits gezahlte Entschädigung erachtete das Gericht indessen als angemessen und ausreichend. Infolge eines Vergleichs mit ähnlichen Fällen von Rufschädigungen wurde die Klage abgewiesen. Der Anwalt des Klägers hat bereits angekündigt, in die Berufung gehen zu wollen.
Unsere Meinung
Die Frage, wie viel eine solche Bloßstellung wert ist, lässt sich so eigentlich nicht beurteilen: Die Gerichte gehen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie hier in der Regel von vergleichbaren Urteilen aus und schauen, was dort bezahlt wurde. Die Wiederherstellung des guten Rufs dürfte ohnehin unbezahlbar sein.
Der Fall zeigt aber gut, dass es sich durchaus lohnt, sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht einfach gefallen zu lassen. Es gibt hier nicht nur Schadensersatz, sondern auch Unterlassungs- und evtl. Auskunftsansprüche.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Ohne das zu wissen und zu bemerken dachte das Team von RTL wohl, es müsse auch ein paar lustige Impressionen einfangen. Eine solche Impression war dann der Kläger. Eine ihn zeigende Szene wurde tatsächlich ausgestrahlt. Eingewilligt in die Ausstrahlung hat der Kläger selbstredend nicht. Zu allem Überfluss wurde die Szene auch noch aus dem „Off“ kommentiert und der Kläger als „Monster aus der Tiefe“ bezeichnet, was sowohl das Unterhaltungsniveau der Sendung dokumentiert, als auch RTL außergerichtlich auf Forderung des Klägers dazu bewegt hat, diesem pauschal 9.000 Euro zu bezahlen.
Das „Monster aus der Tiefe“ wollte aber mehr. Vor dem Landgericht Korneuburg klagte er auf Zahlung weiterer 16.000 Euro. Der Kläger wies durch ein Gutachten nach, dass er durch die Veröffentlichung des TV-Beitrags und die Beleidigung eine psychische Erkrankung erlitten habe. Die bereits gezahlte Entschädigung erachtete das Gericht indessen als angemessen und ausreichend. Infolge eines Vergleichs mit ähnlichen Fällen von Rufschädigungen wurde die Klage abgewiesen. Der Anwalt des Klägers hat bereits angekündigt, in die Berufung gehen zu wollen.
Unsere Meinung
Die Frage, wie viel eine solche Bloßstellung wert ist, lässt sich so eigentlich nicht beurteilen: Die Gerichte gehen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie hier in der Regel von vergleichbaren Urteilen aus und schauen, was dort bezahlt wurde. Die Wiederherstellung des guten Rufs dürfte ohnehin unbezahlbar sein.
Der Fall zeigt aber gut, dass es sich durchaus lohnt, sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht einfach gefallen zu lassen. Es gibt hier nicht nur Schadensersatz, sondern auch Unterlassungs- und evtl. Auskunftsansprüche.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht