Vorsicht bei Registrierung neuer Top-Level-Domains
Viele wissen wahrscheinlich, dass es seit einiger Zeit möglich ist, Anträge für die Zulassung neuer, individueller Top-Level-Domains (wie zum Beispiel „.berlin“) zu stellen. Am 13.06.2012 hat die zentrale Registrierungsstelle für Internet-Domains ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) die Liste aller insgesamt 1.930 anerkannten Bewerbungen um neue Top-Level-Domains (TLD’s) veröffentlicht.
Die meisten enthalten beschreibende Begriffe wie .books, .arts oder .lawyer. Rund ein Drittel der Bewerbungen entfallen auf Top-Level-Domains, die Marken zum Gegenstand haben. Dazu gibt es über 100 Bewerbungen für internationalisierte Domainnamen (IDN’s) für Buchstabenfolgen in Arabisch, Chinesisch und Kyrillisch.
Wahrscheinlich ab Mitte 2013 können Second-Level-Domains (also zum Beispiel „frisör.berlin“) unter den neuen Top-Level-Domains registriert werden.
Doch Vorsicht: Vor der Registrierung sollte unbedingt geprüft werden, ob durch den Namen nicht andere, bereits bestehende Domains beeinträchtigt werden. Schnell ist eine Namensrechtsverletzung oder eine Markenrechtsverletzung geschehen, wenn nämlich die Domain in verwechslungsfähiger Art und Weise in ein bestehendes Recht eingreift. Dann aber kann neben der Freigabepflicht der Domain auch ein nicht unbeträchtlicher Schadensersatzbetrag oder zumindest der Betrag für eine entsprechende Abmahnung drohen.
Also: Besser vorher prüfen und Sicherheit haben, als nachher in den saueren Apfel beißen und weit höhere Kosten haben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Die meisten enthalten beschreibende Begriffe wie .books, .arts oder .lawyer. Rund ein Drittel der Bewerbungen entfallen auf Top-Level-Domains, die Marken zum Gegenstand haben. Dazu gibt es über 100 Bewerbungen für internationalisierte Domainnamen (IDN’s) für Buchstabenfolgen in Arabisch, Chinesisch und Kyrillisch.
Wahrscheinlich ab Mitte 2013 können Second-Level-Domains (also zum Beispiel „frisör.berlin“) unter den neuen Top-Level-Domains registriert werden.
Doch Vorsicht: Vor der Registrierung sollte unbedingt geprüft werden, ob durch den Namen nicht andere, bereits bestehende Domains beeinträchtigt werden. Schnell ist eine Namensrechtsverletzung oder eine Markenrechtsverletzung geschehen, wenn nämlich die Domain in verwechslungsfähiger Art und Weise in ein bestehendes Recht eingreift. Dann aber kann neben der Freigabepflicht der Domain auch ein nicht unbeträchtlicher Schadensersatzbetrag oder zumindest der Betrag für eine entsprechende Abmahnung drohen.
Also: Besser vorher prüfen und Sicherheit haben, als nachher in den saueren Apfel beißen und weit höhere Kosten haben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht