Lizenzvertrag wirksam, auch wenn Lizenzgegenstand nicht geschützt
Unter einem Lizenzvertrag wird die Einräumung von Nutzungsrechten an einem geschützten Werk verstanden. Ein Lizenzgeber (zum Beispiel ein Softwarehersteller) räumt mit einem solchen Lizenzvertrag dem Lizenznehmer (zum Beispiel dem Softwarekunden) ein Nutzungsrecht ein, das im Vertrag zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt sein kann.
Doch was ist, wenn sich später heraus stellt, dass das betreffende Werk gar nicht geschützt ist? Ein solcher Fall wurde jetzt vom Bundesgerichthof (BGH) entschieden.
Der BGH hat entschieden, dass der Lizenzvertrag selbst wirksam bleibt, auch wenn das Werk – anders als von den Vertragsparteien gedacht – gar nicht urheberrechtlich geschützt ist. In der Konsequenz muss also auch der Lizenznehmer weiterhin die vereinbarten Lizenzgebühren bezahlen.
Die Richter des BGH entscheiden, dass der Umstand der Schutzfähigkeit nicht der alleine entscheidende Zweck eines Lizenzvertrages ist:
„Ein Lizenzvertrag kann auch dem Schutz dienen, eine Unsicherheit der Parteien über den Rechtsbestand des Schutzrechts und damit Zweifel an der Erforderlichkeit einer Lizenzierung auszuräumen. Der Erwerb eines Scheinrechts schafft damit auch für den Lizenznehmer eines urheberrechtlichen Scheinrechts eine dem Erwerb eines rechtsgültigen Schutzrechts ähnliche wirtschaftliche Lage, solange er das Scheinrecht unangefochten vom Lizenzgeber und respektiert von Mitbewerbern ausnutzen kann. Er erlangt dadurch eine wirtschaftliche Vorzugsstellung, die er ohne den Lizenzvertrag nicht innegehabt hätte.“
(BGH, Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen I ZR 162/09)
Unsere Meinung
Wenn man der Argumentation des BGH folgt, kann also nicht gesagt werden, dass ein Lizenzvertrag mit der Frage des Schutzes des lizenzierten Werks „stehen und fallen“ soll, dass also ohne den Schutz die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen wäre.
Der Lizenznehmer bezahlt also für das Scheinrecht, weil er durch den Vertrag trotzdem eine wirtschaftliche Sicherheit vom Lizenzgeber erlangt, die er sonst nicht hätte.
Natürlich kann aber der Lizenznehmer den Lizenzvertrag kündigen. Es wäre sogar zu überlegen, ob in einem solchen Fall eine fristlose Kündigung (außerordentliches Kündigungsrecht) möglich wäre. Auf jeden Fall aber kann ordentlich, also zum nächst möglichen Zeitpunkt, gekündigt werden, will man nicht nur ein „Scheinrecht“, sondern eine tatsächliche Rechtsposition an einem tatsächlich existierenden Schutzrecht.
Auf jeden Fall sollte man in einer solchen Situation die rechtlichen Möglichkeiten und Folgen anwaltlich prüfen lassen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Doch was ist, wenn sich später heraus stellt, dass das betreffende Werk gar nicht geschützt ist? Ein solcher Fall wurde jetzt vom Bundesgerichthof (BGH) entschieden.
Der BGH hat entschieden, dass der Lizenzvertrag selbst wirksam bleibt, auch wenn das Werk – anders als von den Vertragsparteien gedacht – gar nicht urheberrechtlich geschützt ist. In der Konsequenz muss also auch der Lizenznehmer weiterhin die vereinbarten Lizenzgebühren bezahlen.
Die Richter des BGH entscheiden, dass der Umstand der Schutzfähigkeit nicht der alleine entscheidende Zweck eines Lizenzvertrages ist:
„Ein Lizenzvertrag kann auch dem Schutz dienen, eine Unsicherheit der Parteien über den Rechtsbestand des Schutzrechts und damit Zweifel an der Erforderlichkeit einer Lizenzierung auszuräumen. Der Erwerb eines Scheinrechts schafft damit auch für den Lizenznehmer eines urheberrechtlichen Scheinrechts eine dem Erwerb eines rechtsgültigen Schutzrechts ähnliche wirtschaftliche Lage, solange er das Scheinrecht unangefochten vom Lizenzgeber und respektiert von Mitbewerbern ausnutzen kann. Er erlangt dadurch eine wirtschaftliche Vorzugsstellung, die er ohne den Lizenzvertrag nicht innegehabt hätte.“
(BGH, Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen I ZR 162/09)
Unsere Meinung
Wenn man der Argumentation des BGH folgt, kann also nicht gesagt werden, dass ein Lizenzvertrag mit der Frage des Schutzes des lizenzierten Werks „stehen und fallen“ soll, dass also ohne den Schutz die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen wäre.
Der Lizenznehmer bezahlt also für das Scheinrecht, weil er durch den Vertrag trotzdem eine wirtschaftliche Sicherheit vom Lizenzgeber erlangt, die er sonst nicht hätte.
Natürlich kann aber der Lizenznehmer den Lizenzvertrag kündigen. Es wäre sogar zu überlegen, ob in einem solchen Fall eine fristlose Kündigung (außerordentliches Kündigungsrecht) möglich wäre. Auf jeden Fall aber kann ordentlich, also zum nächst möglichen Zeitpunkt, gekündigt werden, will man nicht nur ein „Scheinrecht“, sondern eine tatsächliche Rechtsposition an einem tatsächlich existierenden Schutzrecht.
Auf jeden Fall sollte man in einer solchen Situation die rechtlichen Möglichkeiten und Folgen anwaltlich prüfen lassen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht