Vorsicht bei Einbindung von Open-Source Software in IT-Projekt
Wer Open-Source Software – und seien es nur wenige Zeilen Programmcode – in sein IT-Projekt einbinden will, sollte vorab unbedingt eine Prüfung der Open-Source Lizenz vornehmen, unter der die Software lizenziert wurde.
Was viele nicht wissen ist, dass viele der Open-Source Lizenzen einen strengen, so genannten Copyleft-Effekt aufweisen. Das bedeutet, dass die gesamte Software, die mit Hilfe des Open-Source Codes erstellt bzw. mit diesem angereichert wurde, wieder unter dieselbe Open-Source-Lizenz gestellt werden muss. Das Ergebnis wäre unter anderem, dass der Quellcode einer eigentlich für die kommerzielle Vermarktung vorgesehenen Software komplett offen gelegt und zur Bearbeitung aller freigegeben werden muss.
Es gibt verschieden strenge Anforderungen zu dem genannten Copyleft-Effekt. Hier eine kleine Übersicht:
Copyleft-Effekt (wird im Gegensatz zu dem Begriff Copyright verwendet)
• Streng (z.B. GPL): Bearbeitung muss unter derselben Lizenz weitergegeben werden.
• Weich (z.B. MPL, LGPL): Bearbeitung kann in gewissem Umfang unter abweichende Bedingungen gestellt werden.
• Ohne (z.B. BSD, Apache): Bearbeitung darf unter andere Lizenz gestellt werden.
Fazit
Ohne vorherige Prüfung, unter welcher Lizenz der zur Verwendung vorgesehene Programmcode steht, sollte keinesfalls Open-Source Software integriert werden. Die Lizenzbedingungen sind in Ihrem Kern nach deutschem Recht als einbezogene AGB wirksam und zu beachten. Hierzu gibt es bereits einige Urteile. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für IT-Recht hinzugezogen werden, da die Wirkung der – meist auf US-Recht basierenden Lizenzbedingungen – schwer abgeschätzt werden kann.
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Was viele nicht wissen ist, dass viele der Open-Source Lizenzen einen strengen, so genannten Copyleft-Effekt aufweisen. Das bedeutet, dass die gesamte Software, die mit Hilfe des Open-Source Codes erstellt bzw. mit diesem angereichert wurde, wieder unter dieselbe Open-Source-Lizenz gestellt werden muss. Das Ergebnis wäre unter anderem, dass der Quellcode einer eigentlich für die kommerzielle Vermarktung vorgesehenen Software komplett offen gelegt und zur Bearbeitung aller freigegeben werden muss.
Es gibt verschieden strenge Anforderungen zu dem genannten Copyleft-Effekt. Hier eine kleine Übersicht:
Copyleft-Effekt (wird im Gegensatz zu dem Begriff Copyright verwendet)
• Streng (z.B. GPL): Bearbeitung muss unter derselben Lizenz weitergegeben werden.
• Weich (z.B. MPL, LGPL): Bearbeitung kann in gewissem Umfang unter abweichende Bedingungen gestellt werden.
• Ohne (z.B. BSD, Apache): Bearbeitung darf unter andere Lizenz gestellt werden.
Fazit
Ohne vorherige Prüfung, unter welcher Lizenz der zur Verwendung vorgesehene Programmcode steht, sollte keinesfalls Open-Source Software integriert werden. Die Lizenzbedingungen sind in Ihrem Kern nach deutschem Recht als einbezogene AGB wirksam und zu beachten. Hierzu gibt es bereits einige Urteile. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für IT-Recht hinzugezogen werden, da die Wirkung der – meist auf US-Recht basierenden Lizenzbedingungen – schwer abgeschätzt werden kann.
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht