Stolpern auf dem Weihnachtsmarkt: Wer haftet?
Die ersten Weihnachtsmärkte haben geöffnet, und genauso traditionell wird es wieder viele Rechtsstreitigkeiten rund um die Märkte geben. Wir schauen uns einmal die Verkehrssicherungspflichten mit Blick auf „Stolperfallen“ durch verlegte Kabel und Leitungen an.
Wie so oft handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, d.h. der durchaus ähnliche Sachverhalt „Besucher stolpert über Kabel auf dem Boden“ wird je nach Gericht auch durchaus anders entschieden.
1.) Stolpern über eine Kabelbrücke in Naumburg:
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Weihnachtsmarktbetreiber haftet, wenn ein Besucher über eine Wasserzuleitung stolpert.
Der Besucher hatte sich verletzt, als er über eine Wasserzuleitung fiel, mit der ein Weihnachtsmarkt-Stand sein Wasser bezog. Die Wasserleitung war mit einer Kabelbrücke abgesichert.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab: Der Betreiber habe nicht seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da die Kabelbrücke für den Besucher deutlich erkennbar war. Sowohl durch die Farbe als auch durch die Struktur unterschied sie sich deutlich von dem sonstigen Bodenbelag auf dem Marktplatz. Außerdem sei die Kabelbrücke leicht ansteigend, so dass schon von ihrem Aufbau her die Stolpergefahr so weit möglich reduziert sei. Schließlich seien solche Kabelbrücken üblich, und ein Besucher müsse auch auf einem Weihnachtsmarkt damit rechnen, dass Stände ihre Strom- und Wasserleitungen nicht immer nur unter der Erde verlegen könnten.
Dass die Kabelbrücken nicht nahtlos aneinandergereiht waren, sondern sich Lücken zwischen den Kabelbrücken befanden, sah das Gericht hier als nicht problematisch an: Der Besucher war nachweislich nicht in einer solchen Lücke gestolpert, so dass das Sicherheitsdefizit „Lücke“ keine Ursache für den Unfall war.
2.) Stolpern über eine Filzmatte in Koblenz:
Ein paar Jahre zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Koblenz ähnlich entschieden: Dort wurde eine große Filzmatte als Abdeckung genutzt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz bewege sich der Weihnachtsmarkt-Besucher „langsam schlendernd“ über den Markt, so dass er unschwer merken könne, wenn er die Filzmatte betrete und spätestens dann seinen Blick auf den Boden senke und erkennen könnte, dass unter der Matte ein Kabel verlaufen würde.
Man beachte die Besonderheit des „langsamen Schlenderns“: Dieses Urteil wäre also nicht ohne Weiteres übertragbar auf den Einsatz von Filzmatten bei Veranstaltungen, bei denen es nicht so gemächlich zugeht.
3.) Stolpern über eine niedrige Stufe in Hamm:
Anders dagegen entschied das Oberlandesgericht Hamm: Dort stolperte die Besucherin eines Marktes über eine 3 cm hohe Stufe. Das Oberlandesgericht Hamm entschied hier, dass die Besucherin nicht mit einer Stufe auf dem Boden habe rechnen müssen: Die Phalanx aus Verkaufsbuden und Ständen lenke die Konzentration des Besuchers weg vom Boden auf die Stände und Angebote.
4.) Ergebnis:
Es ist also immer eine Frage des Einzelfalls, ob eine Kabelbrücke eine Stolperfalle darstellt, für die der Veranstalter haftet. Die Lichtverhältnisse, Bodenverhältnisse, die Üblichkeit usw. müssen berücksichtigt werden: Nur, weil eine Kabelbrücke bei der Veranstaltung A unproblematisch ist, heißt das nicht, dass sie das bei der Veranstaltung B auch ist.
In den vorgenannten Fällen ging es nicht um Stolperfallen in Fluchtwegen bzw. Notausgangstüren! Dort haben auf dem Boden verlegte Kabel, egal ob mit Kabelbrücke oder Filzmatte, egal ob in Naumburg oder Koblenz, nichts zu suchen (vgl. § 9 Abs. 3 MVStättV).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de
Wie so oft handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, d.h. der durchaus ähnliche Sachverhalt „Besucher stolpert über Kabel auf dem Boden“ wird je nach Gericht auch durchaus anders entschieden.
1.) Stolpern über eine Kabelbrücke in Naumburg:
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Weihnachtsmarktbetreiber haftet, wenn ein Besucher über eine Wasserzuleitung stolpert.
Der Besucher hatte sich verletzt, als er über eine Wasserzuleitung fiel, mit der ein Weihnachtsmarkt-Stand sein Wasser bezog. Die Wasserleitung war mit einer Kabelbrücke abgesichert.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab: Der Betreiber habe nicht seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da die Kabelbrücke für den Besucher deutlich erkennbar war. Sowohl durch die Farbe als auch durch die Struktur unterschied sie sich deutlich von dem sonstigen Bodenbelag auf dem Marktplatz. Außerdem sei die Kabelbrücke leicht ansteigend, so dass schon von ihrem Aufbau her die Stolpergefahr so weit möglich reduziert sei. Schließlich seien solche Kabelbrücken üblich, und ein Besucher müsse auch auf einem Weihnachtsmarkt damit rechnen, dass Stände ihre Strom- und Wasserleitungen nicht immer nur unter der Erde verlegen könnten.
Dass die Kabelbrücken nicht nahtlos aneinandergereiht waren, sondern sich Lücken zwischen den Kabelbrücken befanden, sah das Gericht hier als nicht problematisch an: Der Besucher war nachweislich nicht in einer solchen Lücke gestolpert, so dass das Sicherheitsdefizit „Lücke“ keine Ursache für den Unfall war.
2.) Stolpern über eine Filzmatte in Koblenz:
Ein paar Jahre zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Koblenz ähnlich entschieden: Dort wurde eine große Filzmatte als Abdeckung genutzt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz bewege sich der Weihnachtsmarkt-Besucher „langsam schlendernd“ über den Markt, so dass er unschwer merken könne, wenn er die Filzmatte betrete und spätestens dann seinen Blick auf den Boden senke und erkennen könnte, dass unter der Matte ein Kabel verlaufen würde.
Man beachte die Besonderheit des „langsamen Schlenderns“: Dieses Urteil wäre also nicht ohne Weiteres übertragbar auf den Einsatz von Filzmatten bei Veranstaltungen, bei denen es nicht so gemächlich zugeht.
3.) Stolpern über eine niedrige Stufe in Hamm:
Anders dagegen entschied das Oberlandesgericht Hamm: Dort stolperte die Besucherin eines Marktes über eine 3 cm hohe Stufe. Das Oberlandesgericht Hamm entschied hier, dass die Besucherin nicht mit einer Stufe auf dem Boden habe rechnen müssen: Die Phalanx aus Verkaufsbuden und Ständen lenke die Konzentration des Besuchers weg vom Boden auf die Stände und Angebote.
4.) Ergebnis:
Es ist also immer eine Frage des Einzelfalls, ob eine Kabelbrücke eine Stolperfalle darstellt, für die der Veranstalter haftet. Die Lichtverhältnisse, Bodenverhältnisse, die Üblichkeit usw. müssen berücksichtigt werden: Nur, weil eine Kabelbrücke bei der Veranstaltung A unproblematisch ist, heißt das nicht, dass sie das bei der Veranstaltung B auch ist.
In den vorgenannten Fällen ging es nicht um Stolperfallen in Fluchtwegen bzw. Notausgangstüren! Dort haben auf dem Boden verlegte Kabel, egal ob mit Kabelbrücke oder Filzmatte, egal ob in Naumburg oder Koblenz, nichts zu suchen (vgl. § 9 Abs. 3 MVStättV).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de