9000 Engländer nach Barcelona?
Möglicherweise ist es den Engländern in ihrem kleinen Landstrich Gibraltar zu eng, und nun versuchen sie es mit einem Gewinnspiel getarnt: Alle Mann nach Spanien?
Ein englisches Kosmetik-Unternehmen hatte in einem Gewinnspiel als Hauptpreis eine Reise nach Barcelona ausgelobt. 9.000 Engländer haben mitgemacht. Das Kuriose: Keiner hat die Niete gezogen, es gibt 9000 1. Plätze. Ein technischer Fehler hatte allen Teilnehmern die Gewinnnachricht geschickt.
Das Unternehmen hat aber einen Rückzieher gemacht, 8999 nochmals angeschrieben und sich für den Irrtum entschuldigt. Nun ja, anstelle eines Barcelona-Ausfluges haben die Kurzeit-Gewinner jetzt einen 12,50-Euro-Gutschein bekommen.
Wer ein Gewinnspiel veranstaltet und den Gewinner kürt, muss den ausgelobten Gewinn auch herausgeben (siehe § 661a BGB).
Fraglich ist, ob eine technische Panne (wir unterstellen einmal, dass eine Panne auch nachweisbar wäre) dazu führt, dass der Gewinnspielveranstalter die Gewinnbenachrichtigung zurücknehmen kann.
Wenn die Nachricht über den Gewinn als Gewinnzusage verstanden werden kann, dann ist diese Gewinnzusage eine Willenserklärung – diese funktioniert genauso wie eine Willenserklärung für den Vertragsschluss („Angebot“ und „Annahme“): Wer sich bei der Abgabe einer Willenserklärung irrt, kann die Erklärung anfechten (siehe § 119 BGB). Die Folge: Der zunächst zustande gekommene Vertrag wird rückwirkend vernichtet.
Wer aber den Vorteil in Anspruch nimmt, dass sein Irrtum zu einer Vernichtung des Vertrages führt, muss dem Enttäuschten aber zumindest Schadenersatz leisten (§ 122 BGB).
Die Teilnehmer, die also irrtümlich eine Gewinnzusage erhalten haben, können zwar nicht die Reise verlangen (denn die darauf gerichtete Willenserklärung wurde ja angefochten), aber zumindest Schadenersatz. Das heißt: Der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Der enttäuschte Gewinnspielteilnehmer müsste also darlegen, dass er in Erwartung auf die Reise nach Barcelona bereits Aufwendungen gehabt hatte.
Darüber hinaus könnte der Gewinnspielteilnehmer auch einen Anspruch auf „entgangene Urlaubsfreude“ haben (das gibt’s tatsächlich: Wenn der Urlaub ausfiel oder durch unschöne Ereignisse beeinträchtigt wurde, spricht man von entgangener Urlaubsfreude). Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Gewinnspielveranstalter bei der irrtümlichen Gewinnzusage fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Allgemein muss beachtet werden: Gewinnspiele unterliegen vielen Regelungen bspw. aus dem allgemeinen Vertragsrecht, dem Steuerrecht oder Wettbewerbsrecht (siehe z.B. § 4 Nr. 5 UWG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Ein englisches Kosmetik-Unternehmen hatte in einem Gewinnspiel als Hauptpreis eine Reise nach Barcelona ausgelobt. 9.000 Engländer haben mitgemacht. Das Kuriose: Keiner hat die Niete gezogen, es gibt 9000 1. Plätze. Ein technischer Fehler hatte allen Teilnehmern die Gewinnnachricht geschickt.
Das Unternehmen hat aber einen Rückzieher gemacht, 8999 nochmals angeschrieben und sich für den Irrtum entschuldigt. Nun ja, anstelle eines Barcelona-Ausfluges haben die Kurzeit-Gewinner jetzt einen 12,50-Euro-Gutschein bekommen.
Wer ein Gewinnspiel veranstaltet und den Gewinner kürt, muss den ausgelobten Gewinn auch herausgeben (siehe § 661a BGB).
Fraglich ist, ob eine technische Panne (wir unterstellen einmal, dass eine Panne auch nachweisbar wäre) dazu führt, dass der Gewinnspielveranstalter die Gewinnbenachrichtigung zurücknehmen kann.
Wenn die Nachricht über den Gewinn als Gewinnzusage verstanden werden kann, dann ist diese Gewinnzusage eine Willenserklärung – diese funktioniert genauso wie eine Willenserklärung für den Vertragsschluss („Angebot“ und „Annahme“): Wer sich bei der Abgabe einer Willenserklärung irrt, kann die Erklärung anfechten (siehe § 119 BGB). Die Folge: Der zunächst zustande gekommene Vertrag wird rückwirkend vernichtet.
Wer aber den Vorteil in Anspruch nimmt, dass sein Irrtum zu einer Vernichtung des Vertrages führt, muss dem Enttäuschten aber zumindest Schadenersatz leisten (§ 122 BGB).
Die Teilnehmer, die also irrtümlich eine Gewinnzusage erhalten haben, können zwar nicht die Reise verlangen (denn die darauf gerichtete Willenserklärung wurde ja angefochten), aber zumindest Schadenersatz. Das heißt: Der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Der enttäuschte Gewinnspielteilnehmer müsste also darlegen, dass er in Erwartung auf die Reise nach Barcelona bereits Aufwendungen gehabt hatte.
Darüber hinaus könnte der Gewinnspielteilnehmer auch einen Anspruch auf „entgangene Urlaubsfreude“ haben (das gibt’s tatsächlich: Wenn der Urlaub ausfiel oder durch unschöne Ereignisse beeinträchtigt wurde, spricht man von entgangener Urlaubsfreude). Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Gewinnspielveranstalter bei der irrtümlichen Gewinnzusage fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Allgemein muss beachtet werden: Gewinnspiele unterliegen vielen Regelungen bspw. aus dem allgemeinen Vertragsrecht, dem Steuerrecht oder Wettbewerbsrecht (siehe z.B. § 4 Nr. 5 UWG).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht