Betreiber einer Suchmaschine kann als Störer haften
Wer nicht selbst als Täter etwas getan hat, kann trotzdem als so genannter Störer haften. Das ist immer dann der Fall, wenn eine bestehende Prüf- und Kontrollpflicht besteht und diese verletzt wurde.
Hat der Betreiber einer Suchmaschine eine Prüf- und Kontrollpflicht hinsichtlich der bei bestimmten Suchbegriffen angezeigten Trefferliste?
Das ist wohl schwer zu begründen, da stets auch die Frage der Zumutbarkeit der Erfüllung einer solchen Pflicht zu bejahen ist. Die Trefferlisten werden ja grundsätzlich rein automatisiert ohne Zutun des Suchmaschinenbetreibers generiert.
Trotzdem kann es Fälle geben, in denen auch Google & Co. als Störer zur Entfernung bestimmter Seiten aus der Trefferliste verpflichtet sein kann. Das Oberlandesgericht in Hamburg hatte sich beispielsweise mit Urteil vom 16.08.2011 (Aktenzeichen 7 U 51/10) dazu geäußert und zumindest die Möglichkeit einer Prüfpflicht bejaht. Allerdings ist, so die Richter, dem Betreiber einer Suchmaschine eine Prüfpflicht hinsichtlich der von der Suchmaschine gefundenen Internetseiten allenfalls dann zumutbar, wenn sie sich auf eine so konkrete, formal erfassbare Verletzungsform bezieht, dass der Betreiber der Suchmaschine es deren mechanischen Verrichtung überlassen kann, entsprechende Fundstellen im Internet zu erkennen und von einer Aufnahme in ihre Ergebnisliste auszunehmen.
Soll heißen: Zum Einen muss derjenige der bestimmte Fundstellen entfernt haben möchte ganz konkret unter Vorlage von Unterlagen o.ä. nachweisen, dass und warum diese Treffer seine Rechte verletzen. Zum Anderen ist dann die Entfernung für den Betreiber der Suchmaschine nur zumutbar und damit geschuldet, wenn dies automatisiert und ohne manuelle Eingriffe und Vor- oder Nachkontrolle möglich ist (Warum das Gericht hier die „Mechanik“ ins Spiel bringt ist mir zwar nicht ganz klar, aber man kann zumindest erkennen, was damit gemeint ist, nämlich der automatisierte Programmablauf der Suche).
Fazit
Es kann also unter bestimmten Umständen erfolgreich Google oder ein anderer Suchmaschinenbetreiber zur Entfernung rechtsverletzender Treffer in Anspruch genommen werden. Ob diese Umstände konkret vorliegen, bedarf aber einer gründlichen Prüfung. Der Teufel steckt im Detail. Und: Die Aufbereitung, also der Nachwies der Rechtsverletzung gegenüber dem Betreiber der Suchmaschine muss gut und sorgfältig erfolgen und zwar so, dass ohne berechtigte Zweifel die Rechtsverletzung und die Möglichkeit der künftigen Unterlassung geprüft und festgestellt werden kann.
Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht
Hat der Betreiber einer Suchmaschine eine Prüf- und Kontrollpflicht hinsichtlich der bei bestimmten Suchbegriffen angezeigten Trefferliste?
Das ist wohl schwer zu begründen, da stets auch die Frage der Zumutbarkeit der Erfüllung einer solchen Pflicht zu bejahen ist. Die Trefferlisten werden ja grundsätzlich rein automatisiert ohne Zutun des Suchmaschinenbetreibers generiert.
Trotzdem kann es Fälle geben, in denen auch Google & Co. als Störer zur Entfernung bestimmter Seiten aus der Trefferliste verpflichtet sein kann. Das Oberlandesgericht in Hamburg hatte sich beispielsweise mit Urteil vom 16.08.2011 (Aktenzeichen 7 U 51/10) dazu geäußert und zumindest die Möglichkeit einer Prüfpflicht bejaht. Allerdings ist, so die Richter, dem Betreiber einer Suchmaschine eine Prüfpflicht hinsichtlich der von der Suchmaschine gefundenen Internetseiten allenfalls dann zumutbar, wenn sie sich auf eine so konkrete, formal erfassbare Verletzungsform bezieht, dass der Betreiber der Suchmaschine es deren mechanischen Verrichtung überlassen kann, entsprechende Fundstellen im Internet zu erkennen und von einer Aufnahme in ihre Ergebnisliste auszunehmen.
Soll heißen: Zum Einen muss derjenige der bestimmte Fundstellen entfernt haben möchte ganz konkret unter Vorlage von Unterlagen o.ä. nachweisen, dass und warum diese Treffer seine Rechte verletzen. Zum Anderen ist dann die Entfernung für den Betreiber der Suchmaschine nur zumutbar und damit geschuldet, wenn dies automatisiert und ohne manuelle Eingriffe und Vor- oder Nachkontrolle möglich ist (Warum das Gericht hier die „Mechanik“ ins Spiel bringt ist mir zwar nicht ganz klar, aber man kann zumindest erkennen, was damit gemeint ist, nämlich der automatisierte Programmablauf der Suche).
Fazit
Es kann also unter bestimmten Umständen erfolgreich Google oder ein anderer Suchmaschinenbetreiber zur Entfernung rechtsverletzender Treffer in Anspruch genommen werden. Ob diese Umstände konkret vorliegen, bedarf aber einer gründlichen Prüfung. Der Teufel steckt im Detail. Und: Die Aufbereitung, also der Nachwies der Rechtsverletzung gegenüber dem Betreiber der Suchmaschine muss gut und sorgfältig erfolgen und zwar so, dass ohne berechtigte Zweifel die Rechtsverletzung und die Möglichkeit der künftigen Unterlassung geprüft und festgestellt werden kann.
Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht