Verantwortung des Projektleiters
Ein beauftragter Projektleiter, der Leitungsaufgaben übernimmt, kann dabei auch selbst verkehrssicherungspflichtig werden – neben dem Veranstalter:
Mit der Übernahme einer Leitungsaufgabe trifft nämlich auch den Projektleiter die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber (im Regelfall den Veranstalter), sondern auch Dritte vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen können. In erster Linie ist zwar der Auftraggeber verkehrssicherungspflichtig.
Aber:
• Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der Leitung beauftragte Projektleiter, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftraggeber in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht vor ihnen verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen.
• Darüber hinaus treffen den Projektleiter weitergehende Verkehrssicherungs- pflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können.
In diesen Fällen ist auch der Projektleiter voll verkehrssicherungspflichtig. Das heißt, dass auch er dann alles Erforderliche und Zumutbare tun muss, um Schäden zu verhindern. Ein Geschädigter kann dann den Veranstalter und/oder den Projektleiter in Anspruch nehmen, er kann also beide verklagen oder nur einen von beiden. Hiernach müssen sich der Veranstalter und der Projektleiter dann intern auseinandersetzen, wer welchen Anteil zu tragen hat.
Der Projektleiter muss sich darüber im Vorfeld bewusst sein – nicht nur, dass er mehr Verantwortung trägt, schließlich sollte sich dieses teilweise erhebliche höhere Risiko auch in der Vergütung niederschlagen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de
Mit der Übernahme einer Leitungsaufgabe trifft nämlich auch den Projektleiter die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber (im Regelfall den Veranstalter), sondern auch Dritte vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen können. In erster Linie ist zwar der Auftraggeber verkehrssicherungspflichtig.
Aber:
• Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der Leitung beauftragte Projektleiter, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftraggeber in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht vor ihnen verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen.
• Darüber hinaus treffen den Projektleiter weitergehende Verkehrssicherungs- pflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können.
In diesen Fällen ist auch der Projektleiter voll verkehrssicherungspflichtig. Das heißt, dass auch er dann alles Erforderliche und Zumutbare tun muss, um Schäden zu verhindern. Ein Geschädigter kann dann den Veranstalter und/oder den Projektleiter in Anspruch nehmen, er kann also beide verklagen oder nur einen von beiden. Hiernach müssen sich der Veranstalter und der Projektleiter dann intern auseinandersetzen, wer welchen Anteil zu tragen hat.
Der Projektleiter muss sich darüber im Vorfeld bewusst sein – nicht nur, dass er mehr Verantwortung trägt, schließlich sollte sich dieses teilweise erhebliche höhere Risiko auch in der Vergütung niederschlagen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de