Einstweilige Verfügung gegen Kachelmann-Buch
Die Ex-Freundin des ehemaligen Wettermoderators Jörg Kachelmann hat beim Landgericht Mannheim eine Einstweilige Verfügung gegen die weitere Verbreitung seines Buches erwirkt.
Grund: Sie wird dort mit vollem Namen genannt.
Der Kachelmann-Verlag argumentiert mit einem großen Interview der Dame in einem bekannten Magazin. Dort hatte sie sich großformatig unverpixelt ablichten lassen. Dadurch hätte sie sich Ihrer Privatheit selbst begeben, so dass sie sich jetzt nicht mehr auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen könne.
Tatsächlich gibt es diese Rechtsprechung, die besagt, dass jemand, der sich selbst in die Öffentlichkeit begibt, weniger schutzwürdig ist als jemand, der bewusst seine Privatheit wahrt.
Aber: Die Ex-Freundin hatte in dem Interview trotz der bildlichen Darstellungen ihren Nachnamen nicht Preis gegeben. Daher spricht nach meiner Rechtsauffassung viel dafür, dass die Namensnennung in dem Buch trotzdem gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt. Schließlich ist es ein Unterschied, ob jemand auf einem Foto dargestellt wird oder ob er (dazu oder ausschließlich) mit vollem Namen genannt wird. Bei letzterem genügt eine kurze Google-Suche, um weitere Infos, wie Wohnort, Adresse, Telefonnummer o.ä. heraus zu bekommen. Das ist bei einem bloßen Bild nicht möglich.
Man darf gespannt sein, wie es weiter geht. Die Einstweilige Verfügung war gestern wohl noch nicht zugestellt, so dass sich der Verlag noch nicht daran halten muss. Nach Zustellung muss es aber den Weitervertrieb stoppen und kann mit einem Widerspruch das gerichtliche Verfahren mit mündlicher Verhandlung anstoßen. Wir werden weiter berichten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Grund: Sie wird dort mit vollem Namen genannt.
Der Kachelmann-Verlag argumentiert mit einem großen Interview der Dame in einem bekannten Magazin. Dort hatte sie sich großformatig unverpixelt ablichten lassen. Dadurch hätte sie sich Ihrer Privatheit selbst begeben, so dass sie sich jetzt nicht mehr auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen könne.
Tatsächlich gibt es diese Rechtsprechung, die besagt, dass jemand, der sich selbst in die Öffentlichkeit begibt, weniger schutzwürdig ist als jemand, der bewusst seine Privatheit wahrt.
Aber: Die Ex-Freundin hatte in dem Interview trotz der bildlichen Darstellungen ihren Nachnamen nicht Preis gegeben. Daher spricht nach meiner Rechtsauffassung viel dafür, dass die Namensnennung in dem Buch trotzdem gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt. Schließlich ist es ein Unterschied, ob jemand auf einem Foto dargestellt wird oder ob er (dazu oder ausschließlich) mit vollem Namen genannt wird. Bei letzterem genügt eine kurze Google-Suche, um weitere Infos, wie Wohnort, Adresse, Telefonnummer o.ä. heraus zu bekommen. Das ist bei einem bloßen Bild nicht möglich.
Man darf gespannt sein, wie es weiter geht. Die Einstweilige Verfügung war gestern wohl noch nicht zugestellt, so dass sich der Verlag noch nicht daran halten muss. Nach Zustellung muss es aber den Weitervertrieb stoppen und kann mit einem Widerspruch das gerichtliche Verfahren mit mündlicher Verhandlung anstoßen. Wir werden weiter berichten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht