Manipulation von Sicherungseinrichtungen
Bekanntlich ist ein Veranstalter nicht für „alles“ verantwortlich. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten ist er vielmehr „nur“ dafür verantwortlich, das Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, um einen Schaden zu verhindern. Inwieweit ist er für absichtliche Manipulation durch seine Besucher verantwortlich?
Der Verkehrssicherungspflichtige darf mit einem durchschnittlich sorgfältigen und aufmerksamen Besucher rechnen. Je ersichtlicher also die Gefahrenquelle für den Besucher ist und je mehr der Besucher diese Gefahr auch beherrschen kann, desto weniger muss der Veranstalter tun.
Ein Beispiel: Auf einem Open-Air-Gelände steht ein Laternenmast. Ein Besucher läuft gegen den Laternenmast, weil er sich intensiv mit einem Bekannten unterhalten hat. Hier wird man dem Besucher vorhalten können, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Besucher den Laternenmast hätte erkennen und um ihn herumlaufen können.
Grundsätzlich muss der Verkehrssicherungspflichtige selbst für missbräuchliches Verhalten Dritter Vorkehrungen treffen. Dies betrifft beispielsweise die Sicherung einer Wasserrutsche bei missbräuchlicher Benutzung durch Kinder.
Jedoch gibt es auch hier eine Grenze: Wenn das missbräuchliche Verhalten „völlig fern liegend“ ist, so trifft den Verkehrssicherungspflichtigen ausnahmsweise keine Verantwortung. Er muss also keine Maßnahmen gegen an sich absurde Manipulationsversuche treffen.
Ein Beispiel: Grundsätzlich muss ein auf dem Boden liegender Gitterrost gegen Anheben gesichert werden. In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 2005 entschiedenen Fall wog ein Gitterrost über 150 kg. Angesichts eines solchen Gewichtes liegt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe „völlig fern“, dass der Verkehrssicherungspflichtige jetzt noch mit einem missbräuchlichen Verhalten, also mit einem Anheben des schweren Gitterrostes, rechnen müsste. Damals hatten sich Schüler, die den Gitterrost anhoben, verletzt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Schadensersatzklage der Schüler ab.
Ein anderes Beispiel: Ein Veranstalter hatte bei einem Konzert eine Lichtanlage aufgebaut. Diese bestand aus zwei Stativen und einem Gerüstteil, das zwischen den Stativen eingehängt war. Damit die beiden Stative nicht umfielen, waren sie durch Ausleger gesichert, die an dem Stativ festgeschraubt waren. Während des Konzerts entfernten mehrere Personen zeitgleich die Schrauben an den Auslegern, das Gerüst fiel um und verletzte einen Besucher. Der Besucher verklagte den Veranstalter, das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage im Jahr 2008 aber ab: Der Veranstalter habe im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten nicht damit rechnen müssen, dass das Gerüst in fast schon krimineller Weise von einer Personengruppe manipuliert werden würde. Hätte nur eine Person unauffällig eine oder mehrere Schrauben an einem Ausleger entfernt, wäre das Gerüst nicht umgefallen. Hier konnte das Gerüst nur umfallen, da mehrere Personen zeitgleich an verschiedenen Stellen die Befestigungen manipuliert hatten.
Unsere Kanzlei berät Veranstalter und Beteiligte auf Veranstaltungen in allen rechtlich relevanten Fragen. Wir unterstützen auch Sie gerne, sprechen Sie uns an!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de
Der Verkehrssicherungspflichtige darf mit einem durchschnittlich sorgfältigen und aufmerksamen Besucher rechnen. Je ersichtlicher also die Gefahrenquelle für den Besucher ist und je mehr der Besucher diese Gefahr auch beherrschen kann, desto weniger muss der Veranstalter tun.
Ein Beispiel: Auf einem Open-Air-Gelände steht ein Laternenmast. Ein Besucher läuft gegen den Laternenmast, weil er sich intensiv mit einem Bekannten unterhalten hat. Hier wird man dem Besucher vorhalten können, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Besucher den Laternenmast hätte erkennen und um ihn herumlaufen können.
Grundsätzlich muss der Verkehrssicherungspflichtige selbst für missbräuchliches Verhalten Dritter Vorkehrungen treffen. Dies betrifft beispielsweise die Sicherung einer Wasserrutsche bei missbräuchlicher Benutzung durch Kinder.
Jedoch gibt es auch hier eine Grenze: Wenn das missbräuchliche Verhalten „völlig fern liegend“ ist, so trifft den Verkehrssicherungspflichtigen ausnahmsweise keine Verantwortung. Er muss also keine Maßnahmen gegen an sich absurde Manipulationsversuche treffen.
Ein Beispiel: Grundsätzlich muss ein auf dem Boden liegender Gitterrost gegen Anheben gesichert werden. In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 2005 entschiedenen Fall wog ein Gitterrost über 150 kg. Angesichts eines solchen Gewichtes liegt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe „völlig fern“, dass der Verkehrssicherungspflichtige jetzt noch mit einem missbräuchlichen Verhalten, also mit einem Anheben des schweren Gitterrostes, rechnen müsste. Damals hatten sich Schüler, die den Gitterrost anhoben, verletzt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Schadensersatzklage der Schüler ab.
Ein anderes Beispiel: Ein Veranstalter hatte bei einem Konzert eine Lichtanlage aufgebaut. Diese bestand aus zwei Stativen und einem Gerüstteil, das zwischen den Stativen eingehängt war. Damit die beiden Stative nicht umfielen, waren sie durch Ausleger gesichert, die an dem Stativ festgeschraubt waren. Während des Konzerts entfernten mehrere Personen zeitgleich die Schrauben an den Auslegern, das Gerüst fiel um und verletzte einen Besucher. Der Besucher verklagte den Veranstalter, das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage im Jahr 2008 aber ab: Der Veranstalter habe im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten nicht damit rechnen müssen, dass das Gerüst in fast schon krimineller Weise von einer Personengruppe manipuliert werden würde. Hätte nur eine Person unauffällig eine oder mehrere Schrauben an einem Ausleger entfernt, wäre das Gerüst nicht umgefallen. Hier konnte das Gerüst nur umfallen, da mehrere Personen zeitgleich an verschiedenen Stellen die Befestigungen manipuliert hatten.
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Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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