Bei der Gewährleistung gilt: Nur net huddle!
Wenn ein Vertragspartner eine Sache bestellt, die nicht funktioniert, kann er vom Lieferanten eine Nachbesserung verlangen. Dies setzt voraus, dass der Lieferant informiert wird.
Es handelt sich dabei um die so genannte Mängelanzeige. Schließlich muss der Lieferant ja wissen, dass er nachbessern muss. Nimmt er die Nachbesserung nicht vor, kann der Vertragspartner die Reparatur auf Kosten des Lieferanten durchführen – das ist die so genannte Ersatzvornahme.
Vor der Ersatzvornahme muss regelmäßig eine angemessen lange Frist gesetzt werden, innerhalb derer der Lieferant den Mangel beheben kann. Eine Frist muss dann nicht gesetzt werden, wenn
• ein Warten dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann (wenn es also sehr eilt) oder
• der Lieferant die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
In einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich entschieden hatte, bestand folgendes Problem: Der Vertragspartner zeigte den Mangel an, der Lieferant aber bestritt seine Verantwortlichkeit für den Mangel. Allein aus dem Bestreiten zog der Vertragspartner den Schluss, dass der Lieferant die Mangelbeseitigung verweigere; er führte die Ersatzvornahme aus und forderte vom Lieferanten Ersatz der Kosten.
Vergeblich, so das Oberlandesgericht: Schließlich müsse dem Lieferanten, insbesondere bei noch ungeklärter Schadensursache, die Möglichkeit offen gehalten bleiben, die Verantwortung für den Mangel abzustreiten. Ein Abstreiten der Verantwortung aber beinhaltet nicht zugleich eine Weigerung, den Mangel zu beheben.
Was lernen wir daraus?
Wenn Sie Ihren Lieferanten zur Mangelbeseitigung auffordern und, sollte der die Verantwortung für den Mangel abstreiten, sollten Sie tunlichst klären, ob er auch die Behebung verweigert.
Dies ließe sich durch eine entsprechende Formulierung bei der Mangelanzeige erreichen, ein Beispiel:
„… Wir haben den Mangel X festgestellt. Wir fordern Sie hiermit auf, den Mangel bis spätestens xx.xx.xxxx zu beheben. Soweit die Schadensverursachung aus Ihrer Sicht ungeklärt zu sein scheint, haben wir Sie aufzufordern, ob Sie dennoch der Mangelbeseitigung nachkommen werden.“
Natürlich müssen Sie damit rechnen, dass Sie nachher die Kosten doch selbst tragen müssen, wenn sich herausstellt, dass der Lieferant für den Mangel gar nicht verantwortlich war.
Das Recht zur Ersatzvornahme kann es u.a. geben in/bei:
• § 13 Abs. 5 VOB/B im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen,
• § 637 BGB bei einem Werkvertrag, oder
• § 536a BGB bei einem Mietvertrag.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Es handelt sich dabei um die so genannte Mängelanzeige. Schließlich muss der Lieferant ja wissen, dass er nachbessern muss. Nimmt er die Nachbesserung nicht vor, kann der Vertragspartner die Reparatur auf Kosten des Lieferanten durchführen – das ist die so genannte Ersatzvornahme.
Vor der Ersatzvornahme muss regelmäßig eine angemessen lange Frist gesetzt werden, innerhalb derer der Lieferant den Mangel beheben kann. Eine Frist muss dann nicht gesetzt werden, wenn
• ein Warten dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann (wenn es also sehr eilt) oder
• der Lieferant die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
In einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich entschieden hatte, bestand folgendes Problem: Der Vertragspartner zeigte den Mangel an, der Lieferant aber bestritt seine Verantwortlichkeit für den Mangel. Allein aus dem Bestreiten zog der Vertragspartner den Schluss, dass der Lieferant die Mangelbeseitigung verweigere; er führte die Ersatzvornahme aus und forderte vom Lieferanten Ersatz der Kosten.
Vergeblich, so das Oberlandesgericht: Schließlich müsse dem Lieferanten, insbesondere bei noch ungeklärter Schadensursache, die Möglichkeit offen gehalten bleiben, die Verantwortung für den Mangel abzustreiten. Ein Abstreiten der Verantwortung aber beinhaltet nicht zugleich eine Weigerung, den Mangel zu beheben.
Was lernen wir daraus?
Wenn Sie Ihren Lieferanten zur Mangelbeseitigung auffordern und, sollte der die Verantwortung für den Mangel abstreiten, sollten Sie tunlichst klären, ob er auch die Behebung verweigert.
Dies ließe sich durch eine entsprechende Formulierung bei der Mangelanzeige erreichen, ein Beispiel:
„… Wir haben den Mangel X festgestellt. Wir fordern Sie hiermit auf, den Mangel bis spätestens xx.xx.xxxx zu beheben. Soweit die Schadensverursachung aus Ihrer Sicht ungeklärt zu sein scheint, haben wir Sie aufzufordern, ob Sie dennoch der Mangelbeseitigung nachkommen werden.“
Natürlich müssen Sie damit rechnen, dass Sie nachher die Kosten doch selbst tragen müssen, wenn sich herausstellt, dass der Lieferant für den Mangel gar nicht verantwortlich war.
Das Recht zur Ersatzvornahme kann es u.a. geben in/bei:
• § 13 Abs. 5 VOB/B im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen,
• § 637 BGB bei einem Werkvertrag, oder
• § 536a BGB bei einem Mietvertrag.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht