Fünf Euro Mahnkosten sind zu viel
Eine Mahnung, die der Schuldner erhält, wenn er die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, enthält oft auch eine Mahngebühr.
Die Mahngebühr ist rechtlich gesehen ein Verzugsschaden: Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in Verzug ist. In Verzug kommt der Schuldner grundsätzlich, wenn er eine fällige Leistung nicht erbringt und eine Mahnung erhält (siehe § 286 Abs. 1 BGB) – grundsätzlich ist also eine Mahnung erforderlich, die erst den Schuldner in Verzug bringt. Diese erste Mahnung ist also von Gesetz wegen „kostenfrei“.
Anders ist das nur, wenn bspw. die Vertragspartner eine fixe Leistungszeit vereinbart haben. Dann kommt der Schuldner schon in Verzug, wenn er diese Zeit nicht einhält (siehe § 286 Abs. 2 BGB). Eine Mahnung ist für die Inverzugsetzung nicht mehr erforderlich.
Nur in diesem Fall darf also schon in die erste Mahnung auch eine Mahngebühr aufgenommen werden.
Das Oberlandesgericht München hatte nun dazu entschieden, dass allerdings eine pauschale Mahngebühr von 5 Euro zu hoch sei: In Verträgen, die öfter verwendet werden (= Allgemeine Geschäftsbedingungen) muss sich derjenige, der den Vertrag erstellt, an das strenge AGB-Recht halten. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen strengen Regelungen: Wenn sich das Unternehmen den Vorteil herausnimmt, einmal einen juristischen Text zu erstellen, der für alle Kunden gelten soll, dann muss es auch mit dem „Nachteil“ leben, dass es für den Text sehr enge Grenzen gibt. Überschreitet das Unternehmen diese Grenzen, sprich: nimmt sich mehr heraus, als es darf, dann ist diese Klausel unwirksam.
So in dem vom OLG München entschiedenen Fall: Hier hatte sich ein Energieversorgungs-Unternehmen in den AGB vorbehalten, pro Mahnung pauschal 5 Euro Mahnkosten zu berechnen.
Das OLG München entschied, dass aber allenfalls 1,20 Euro angemessen seien: Das Unternehmen dürfe nur den tatsächlichen Aufwand (= Porto, Druck) berechnen, nicht aber die allgemeinen Geschäftskosten.
Wer sich in einem Vertrag das Recht einräumt, pauschal einen Schaden ersetzt verlangen zu können, muss darauf achten, dass diese Klausel korrekt formuliert ist. Maßstab hierfür ist § 309 Nr. 5 BGB: Entweder ich darf nur eine solche Pauschale ansetzen, die „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung nicht übersteigt“ (§ 309 Nr. 5 a BGB), oder ich muss dem Vertragspartner die Chance ausdrücklich (= schriftlich) einräumen, dass er nachweisen können darf, dass mein Schaden geringer als die Pauschale oder gar nicht erst entstanden ist (so § 309 Nr. 5 b BGB).
Dies gilt im Übrigen nicht nur bei der Mahngebühr, sondern auch bei Vertragsstrafen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht