Kontaktaufnahme über XING kann unlauter sein
Ein Anschreiben über XING, in dem der Mitarbeiter eines Wettbewerbers den Arbeitgeber des Angeschriebenen herabsetzt, kann als unzulässige geschäftliche Handlung unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sein. So entschied das Landgericht Heidelberg.
Der Beklagte kontaktierte über XING zwei Mitarbeiter eines Personaldienstleisters und schreiben unter anderem: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. (…) Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft“
Geklagt hatte der Arbeitgeber der Angeschriebenen. Er begehrte die künftige Unterlassung eines solchen Verhaltens.
Das Landgericht Heidelberg entschied, dass es sich bei dem geschilderten Tun um eine unzulässige geschäftliche Handlung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 UWG) handelt. Der Beklagte habe XING nicht als Privatperson genutzt, sondern unter Verwendung der Firma, für die er tätig ist. Die Äußerung selbst sei eine Herabsetzung der Klägerin (§ 4 Nr. 7 UWG). Sie sei ohne sachliche Begründung abwertend. Außerdem liege ein gezielte Behinderung durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern vor (§ 4 Nr. 10 UWG), da der Inhalt der Nachricht nur als Abwerbeversuch gewertet werden könne.
(LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen: 1 S 58/11)
Unsere Meinung
Schnell ist über das Internet oder die E-Mail eine Nachricht versendet, die im brieflichen Verkehr unterblieben wäre. Aber es gilt stets sich zuvor den Inhalt und die Auswirkungen vor Augen zu führen.
Ob der Inhalt der Nachricht, so wie er in den Meldungen zu dem Urteil wiedergegeben wird, wirklich eine Herabsetzung der Klägerin ist, darüber wird man trefflich streiten können. Schließlich ist auch die Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen. Dass aber grundsätzlich auch und gerade über solche Kanäle versendete Aussagen gefährlich sein können, sollte man im Gedächtnis behalten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Der Beklagte kontaktierte über XING zwei Mitarbeiter eines Personaldienstleisters und schreiben unter anderem: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. (…) Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft“
Geklagt hatte der Arbeitgeber der Angeschriebenen. Er begehrte die künftige Unterlassung eines solchen Verhaltens.
Das Landgericht Heidelberg entschied, dass es sich bei dem geschilderten Tun um eine unzulässige geschäftliche Handlung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 UWG) handelt. Der Beklagte habe XING nicht als Privatperson genutzt, sondern unter Verwendung der Firma, für die er tätig ist. Die Äußerung selbst sei eine Herabsetzung der Klägerin (§ 4 Nr. 7 UWG). Sie sei ohne sachliche Begründung abwertend. Außerdem liege ein gezielte Behinderung durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern vor (§ 4 Nr. 10 UWG), da der Inhalt der Nachricht nur als Abwerbeversuch gewertet werden könne.
(LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen: 1 S 58/11)
Unsere Meinung
Schnell ist über das Internet oder die E-Mail eine Nachricht versendet, die im brieflichen Verkehr unterblieben wäre. Aber es gilt stets sich zuvor den Inhalt und die Auswirkungen vor Augen zu führen.
Ob der Inhalt der Nachricht, so wie er in den Meldungen zu dem Urteil wiedergegeben wird, wirklich eine Herabsetzung der Klägerin ist, darüber wird man trefflich streiten können. Schließlich ist auch die Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen. Dass aber grundsätzlich auch und gerade über solche Kanäle versendete Aussagen gefährlich sein können, sollte man im Gedächtnis behalten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht