Wirtschaftsrecht / GmbH-Recht: Geschäftsführer wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen weiterhin in die P
Der 2. Senat stellt in seinem Leitsatz fest, dass der Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich ist, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen (st. Rspr. vgl. BGHZ 134, 304, 309) (BGH, Urteil vom 25.09.2006, Az: II ZR 108/05)
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