Verwendung von Google Analytics - Datenschutzhinweis ist Pflicht
Düsseldorf 2. Oktober 2008 - "Google Analytics" steht seit einigen Monaten in der Kritik, weil die IP Adressen der Webseiten-Besucher zwecks statistischer Auswertung an Google gesendet werden. Einige Fachleute sehen den Schutz der persönlichen Daten in Gefahr und warnen mit Blick auf das Telemediengesetz vor rechtlichen Konsequenzen beim Einsatz des Tools in Deutschland. Der Arbeitskreis (AK) Erfolgskontrolle im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) empfiehlt Webmastern, sich bei der Suche nach einem geeigneten Webanalyse-System mit den Nutzungsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen, die die Anbieter veröffentlichen, vertraut zu machen und die entsprechenden Hinweise genau zu befolgen.
Angesichts der Unsicherheit, die sich aufgrund der Berichterstattung bei den Webmastern breit macht, erklärt Christian Vollmert, Arbeitskreisleiter Erfolgskontrolle und Geschäftsführer von luna-park: "Die Nutzung von Google Analytics in Deutschland ist nicht gesetzwidrig. Beim Einsatz von Google Analytics oder ähnlichen Webanalyse Systemen, die IP-Adressen speichern, ist der Website-Betreiber aber verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Erfassung und Nutzung der Daten auf der Webseite zu platzieren."
Grundlage hierfür ist §13 Absatz 1 des Telemediendienstgesetzes (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Leider wird diese Pflicht nur von wenigen Webmastern berücksichtigt, obwohl selbst Google in den Nutzungsbedingungen unter www.google.de/analytics ausdrücklich darauf aufmerksam macht. Den Hinweistext für die Homepage können Webmaster den Datenschutzbestimmungen bei Google entnehmen und im Wortlaut auf die eigene Seite setzen. (www.google.com/analytics/de-DE/tos.html). Google versichert, dass die IP Adressen der Webseiten Besucher nicht mit anderen Google Daten in Verbindung gebracht werden. Nachzulesen ist diese Erklärung in den Nutzungsbedingungen von Google Analytics. Mit dem Datenschutzhinweis auf der Seite ist die Nutzung des Analyse Tools in Deutschland rechtmäßig.
"Die IP-Adresse wird lediglich zur GEO-Segmentierung genutzt", so Thomas Brommund, Geschäftsführer der contentmetrics GmbH und ebenfalls Leiter des Arbeitskreises Erfolgskontrolle. "Die IP-Adresse selber gibt keinerlei Aufschluss über die persönlichen Daten des Nutzers. Sie kann einem Standort zugeordnet werden, nicht aber einer natürlichen Person. Sie ist also für eine Consumer Analyse irrelevant."
Kontakt:
Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.
Thomas Schauf, Fachgruppenmanager
Kaistraße 14
40221 Düsseldorf
Tel: 0211 600456-16, Fax: -33
Mail: schauf@bvdw.org
www.bvdw.org
Simona Haasz,
Assistentin Presse & Öffentlichkeitsarbeit
Tel: 0211 600456-26, Fax: -33
Mail: hassz@bvdw.org
Über den BVDW:
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. ist die Interessenvertretung aller am digitalen Wertschöpfungsprozess beteiligten Unternehmen.
Der BVDW steht im ständigen Dialog mit Politik, Öffentlichkeit und anderen Interessengruppen (Verbraucherorganisationen, andere Branchenverbände etc.), um ergebnisorientiert, praxisnah und effektiv die dynamische Entwicklung der Branche zu unterstützen.
Zudem bietet der BVDW ein Expertennetzwerk, das Unternehmen und Interessierten innerhalb wie außerhalb der Branche schnell und gezielt Antworten auf konkrete Fragestellungen rund um die Lösungen der Digitalen Wirtschaft liefert.
Der BVDW bietet ein umfangreiches Service- und Informationsportfolio für seine Mitgliedsunternehmen. Er hat sich zur Aufgabe gemacht, Effizienz und Nutzen digitaler Technologien transparent zu machen und so den Einsatz in der Gesamtwirtschaft, Gesellschaft und Administration zu fördern.
Angesichts der Unsicherheit, die sich aufgrund der Berichterstattung bei den Webmastern breit macht, erklärt Christian Vollmert, Arbeitskreisleiter Erfolgskontrolle und Geschäftsführer von luna-park: "Die Nutzung von Google Analytics in Deutschland ist nicht gesetzwidrig. Beim Einsatz von Google Analytics oder ähnlichen Webanalyse Systemen, die IP-Adressen speichern, ist der Website-Betreiber aber verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Erfassung und Nutzung der Daten auf der Webseite zu platzieren."
Grundlage hierfür ist §13 Absatz 1 des Telemediendienstgesetzes (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Leider wird diese Pflicht nur von wenigen Webmastern berücksichtigt, obwohl selbst Google in den Nutzungsbedingungen unter www.google.de/analytics ausdrücklich darauf aufmerksam macht. Den Hinweistext für die Homepage können Webmaster den Datenschutzbestimmungen bei Google entnehmen und im Wortlaut auf die eigene Seite setzen. (www.google.com/analytics/de-DE/tos.html). Google versichert, dass die IP Adressen der Webseiten Besucher nicht mit anderen Google Daten in Verbindung gebracht werden. Nachzulesen ist diese Erklärung in den Nutzungsbedingungen von Google Analytics. Mit dem Datenschutzhinweis auf der Seite ist die Nutzung des Analyse Tools in Deutschland rechtmäßig.
"Die IP-Adresse wird lediglich zur GEO-Segmentierung genutzt", so Thomas Brommund, Geschäftsführer der contentmetrics GmbH und ebenfalls Leiter des Arbeitskreises Erfolgskontrolle. "Die IP-Adresse selber gibt keinerlei Aufschluss über die persönlichen Daten des Nutzers. Sie kann einem Standort zugeordnet werden, nicht aber einer natürlichen Person. Sie ist also für eine Consumer Analyse irrelevant."
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Zudem bietet der BVDW ein Expertennetzwerk, das Unternehmen und Interessierten innerhalb wie außerhalb der Branche schnell und gezielt Antworten auf konkrete Fragestellungen rund um die Lösungen der Digitalen Wirtschaft liefert.
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