Verjährung – Alle Jahre wieder
Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2003 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist:
Forderungen aus dem Jahr 2003 verjähren damit regelmäßig Ende 2006! Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben. Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.
Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2003 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2006 gerichtlich geltend gemacht werden.
Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis.
Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwaelte in Sozietät
Wetzlarer Straße 95
35398 Gießen
Tel:0641/202121
Fax:0641/28730
reich@anwaelte-giessen.de
http://www.anwaelte-giessen.de
Forderungen aus dem Jahr 2003 verjähren damit regelmäßig Ende 2006! Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben. Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.
Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2003 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2006 gerichtlich geltend gemacht werden.
Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis.
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