Veranstaltungszentren fordern Gleichheitsgrundsatz beim Nichtraucherschutz
Mit einem Appell an die Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten vom 22. bis 24. Oktober 2008 fordert der Europäische Verband der Veranstaltungs-Centren e.V. (EVVC) das Festlegen eines eindeutigen Ausnahmetatbestandes für nicht öffentliche Veranstaltungen in allen Arten von Versammlungsstätten.
Derzeit sind sowohl die Definition für kulturelle Einrichtungen als auch für öffentliche Gebäude in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt und führen daher zu unterschiedlichen Interpretationen des Nichtraucherschutzgesetztes. Darüber hinaus erlaubt das Gesetz privaten Betreibern von Veranstaltungshäusern einen größeren Handlungsspielraum bei „nicht öffentlichen Veranstaltungen“ als kommunalen Betreibern: Häuser in privater Trägerschaft fallen per Gesetz nicht in die Definition „Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen.“
Dieser Umstand kollidiert aus Sicht des EVVC eklatant mit dem Gleichheitsgrundsatz. Besonders kritisch im Sinne einer Wettbewerbsverzerrung ist die Situation für Betreiber von Versammlungsstätten, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, wenn zudem im betreffenden Bundesland „nicht öffentliche Veranstaltungen“ vom Rauchverbot ausgenommen sind. Hier entsteht ein immenser Druck auf die Betreiber und Betriebsführungsgesellschaften insbesondere im Grenzbereich von Bundesländern von Seiten der Kunden, die die Anmietung der Halle für nicht öffentliche Feiern und Firmenveranstaltungen von der Freigabe des Rauchverbots abhängig machen könnten.
Der EVVC fordert daher nachdrücklich eine möglichst bundesweit einheitliche Regelung zum Nichtraucherschutz für multifunktionale Versammlungsstätten sowie die Festlegung von Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot in eindeutig definierten Grenzen.
Derzeit sind sowohl die Definition für kulturelle Einrichtungen als auch für öffentliche Gebäude in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt und führen daher zu unterschiedlichen Interpretationen des Nichtraucherschutzgesetztes. Darüber hinaus erlaubt das Gesetz privaten Betreibern von Veranstaltungshäusern einen größeren Handlungsspielraum bei „nicht öffentlichen Veranstaltungen“ als kommunalen Betreibern: Häuser in privater Trägerschaft fallen per Gesetz nicht in die Definition „Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen.“
Dieser Umstand kollidiert aus Sicht des EVVC eklatant mit dem Gleichheitsgrundsatz. Besonders kritisch im Sinne einer Wettbewerbsverzerrung ist die Situation für Betreiber von Versammlungsstätten, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, wenn zudem im betreffenden Bundesland „nicht öffentliche Veranstaltungen“ vom Rauchverbot ausgenommen sind. Hier entsteht ein immenser Druck auf die Betreiber und Betriebsführungsgesellschaften insbesondere im Grenzbereich von Bundesländern von Seiten der Kunden, die die Anmietung der Halle für nicht öffentliche Feiern und Firmenveranstaltungen von der Freigabe des Rauchverbots abhängig machen könnten.
Der EVVC fordert daher nachdrücklich eine möglichst bundesweit einheitliche Regelung zum Nichtraucherschutz für multifunktionale Versammlungsstätten sowie die Festlegung von Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot in eindeutig definierten Grenzen.