Unerbetene Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken rechtswidrig
Telefonische Werbung zum Absatz von Waren und Dienstleistungen ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen wird seit Jahren von den Gerichten als rechtswidrig eingestuft. Diese Rechtsprechung ist durch die 2004 eingeführte ausdrückliche Regelung des Paragrafen 7 Abs. 2 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sogar gesetzlich bestätigt worden. Nun hat das Landgericht Hamburg diesen Grundsatz auf Umfragen zur Marktforschung ausgedehnt, berichtet heise.de
In seinem am 30. Juni 2006 verkündeten Berufungsurteil (Az. 309 S 276/05) hat das Landgericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen unerbetene Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken gewährt. Das Interesse des Angerufenen, ein Eindringen in seine Privatsphäre zu verhindern, überwiege gegenüber den Interessen des Marktforschungsunternehmens.
heise.de berichtet weiter, dass ein Marktforschungsunternehmen den Kläger zweimal unaufgefordert angerufen und um die Teilnahme an einer Marktforschungsumfrage gebeten. Mittels eines Fragebogens sollten Verbrauchergewohnheiten im Zusammenhang mit dem Produkt des Auftraggebers abgefragt werden. Der Kläger mahnte zunächst das Marktforschungsunternehmen erfolglos außergerichtlich ab. Auch das Amtsgericht Hamburg sah in erster Instanz in den Anrufen kein rechtswidriges Verhalten von Seiten des Unternehmens.
Quelle und weitere Informationen unter:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/75854
In seinem am 30. Juni 2006 verkündeten Berufungsurteil (Az. 309 S 276/05) hat das Landgericht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen unerbetene Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken gewährt. Das Interesse des Angerufenen, ein Eindringen in seine Privatsphäre zu verhindern, überwiege gegenüber den Interessen des Marktforschungsunternehmens.
heise.de berichtet weiter, dass ein Marktforschungsunternehmen den Kläger zweimal unaufgefordert angerufen und um die Teilnahme an einer Marktforschungsumfrage gebeten. Mittels eines Fragebogens sollten Verbrauchergewohnheiten im Zusammenhang mit dem Produkt des Auftraggebers abgefragt werden. Der Kläger mahnte zunächst das Marktforschungsunternehmen erfolglos außergerichtlich ab. Auch das Amtsgericht Hamburg sah in erster Instanz in den Anrufen kein rechtswidriges Verhalten von Seiten des Unternehmens.
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/75854