Telekommunikationsüberwachung erschwert journalistische Arbeit
Der Deutsche Journalisten-Verband bedauert die heute bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften zu strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen. Das Gericht stellt fest, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, Journalistinnen und Journalisten denselben Schutz als Berufgeheimnisträger zu gewähren, wie Abgeordneten oder Rechtsanwälten.
Der DJV sieht damit die Arbeit der Journalistinnen und Journalisten deutlich erschwert, da sie den Schutz ihrer Informanten während laufender Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr gewährleisten können. Denn Journalisten müssen nach dem heutigen Beschluss in Deutschland weiterhin damit rechnen, dass Strafverfolgungsbehörden beispielsweise ihre Verbindungsdaten ermitteln können, auch wenn sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Fast alle verdeckten oder offenen Ermittlungsmaßnahmen sind unter der Voraussetzung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig, ausgenommen Redaktionsdurchsuchungen, Beschlagnahme von Material und Abhören von Telefongesprächen. Ein Zugriff auf alle elektronischen Kontakte von Journalisten wirkt für Informanten abschreckend, da ihre Anonymität nicht mehr gesichert ist. „Informanten müssen ihre Enttarnung befürchten, wenn ein Journalist in das Visier der Ermittler gerät“, so DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken.
Das Bundesverfassungsgericht hat nur Abgeordnete, Geistliche und Rechtsanwälte von solchen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht reicht. Die anderen Berufsgeheimnisträger, etwa Journalisten, Ärzte und Steuerberater unterfallen dieser Regelung nicht. Damit hat das Gericht die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 als verfassungsgemäß bestätigt. Der DJV wird sich weiterhin beim Gesetzgeber dafür einsetzen, den notwendigen Schutz journalistischer Quellen zu erreichen. Diese dürfen nicht versiegen. DJV-Vorsitzender Michael Konken: „Werden Presse und Rundfunk blind, kann die Demokratie Schaden nehmen.“
Der DJV sieht damit die Arbeit der Journalistinnen und Journalisten deutlich erschwert, da sie den Schutz ihrer Informanten während laufender Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr gewährleisten können. Denn Journalisten müssen nach dem heutigen Beschluss in Deutschland weiterhin damit rechnen, dass Strafverfolgungsbehörden beispielsweise ihre Verbindungsdaten ermitteln können, auch wenn sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Fast alle verdeckten oder offenen Ermittlungsmaßnahmen sind unter der Voraussetzung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig, ausgenommen Redaktionsdurchsuchungen, Beschlagnahme von Material und Abhören von Telefongesprächen. Ein Zugriff auf alle elektronischen Kontakte von Journalisten wirkt für Informanten abschreckend, da ihre Anonymität nicht mehr gesichert ist. „Informanten müssen ihre Enttarnung befürchten, wenn ein Journalist in das Visier der Ermittler gerät“, so DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken.
Das Bundesverfassungsgericht hat nur Abgeordnete, Geistliche und Rechtsanwälte von solchen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht reicht. Die anderen Berufsgeheimnisträger, etwa Journalisten, Ärzte und Steuerberater unterfallen dieser Regelung nicht. Damit hat das Gericht die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 als verfassungsgemäß bestätigt. Der DJV wird sich weiterhin beim Gesetzgeber dafür einsetzen, den notwendigen Schutz journalistischer Quellen zu erreichen. Diese dürfen nicht versiegen. DJV-Vorsitzender Michael Konken: „Werden Presse und Rundfunk blind, kann die Demokratie Schaden nehmen.“